Leitsatz (amtlich)

Prozesshandlungen - und damit auch der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil - können in Ehesachen vor dem Oberlandesgericht nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen (§ 78 ZPO a.F., Art. 111 FGG-RG).

 

Verfahrensgang

AG Güstrow (Aktenzeichen 71 F 202/07)

 

Tenor

Der Einspruch des Antragsgegners gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2010 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Der Senat hat die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 14.01.2010 mit Versäumnisurteil vom 14.12.2010 (GA III 100) zurückgewiesen, nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage nicht anwaltlich vertreten gewesen und im Übrigen auch nicht persönlich erschienen ist. Das Versäumnisurteil ist seinem Verfahrensbevollmächtigten am 29.12.2010 zugestellt worden (GA III 111).

Gegen das Versäumnisurteil wendet sich der Antragsgegner mit seinem privatschriftlich verfassten Einspruch vom 12.01.2011, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tage (GA III 113).

Der Senat hat auf die Unzulässigkeit des Einspruchs hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (GA III 114).

II. 1. Der Senat hat den Einspruch ohne zwingende mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen (§ 341 ZPO). Prozesshandlungen - und damit auch der Einspruch - können in Ehesachen vor dem Oberlandesgericht nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen (§ 78 ZPO a.F., Art. 111 FGG-RG). Die von dem Antragsgegner persönlich unterzeichnete Einspruchsschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Ein formgerechter Einspruch ist auch innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 339 ZPO) nicht nachgereicht worden.

2. Die weiteren Kosten hat der Einspruchsführer entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3741474

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