Verfahrensgang
AG Neubrandenburg (Urteil vom 11.07.1997; Aktenzeichen Lw 79/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das als „Beschluß” bezeichnete und am 11. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Neubrandenburg, Az.: Lw 79/96, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit von 6.000,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien bleibt nachgelassen, eine zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger schloß unter dem 1.6./27.8.1992 mit der ehemaligen Treuhandanstalt einen Pachtvertrag über einen Großteil der Flächen des ehemaligen Gutes Staven, nämlich über 724,34 ha. Der Pachtvertrag läuft vom 1.1.1992 bis 30.6.2009. Für diesen gesamten Zeitraum schloß er unter dem 27.8./29.8.1992 über einen Teil dieser Flächen, nämlich 331,4344 ha, einen Unterpachtvertrag mit dem Beklagten. Ferner schlossen die Parteien unter dem 3.1.1993 einen Bewirtschaftungsvertrag. Diesem war in seiner Präambel folgendes vorangestellt:
- „Herr St. S. bewirtschaftet eigenständig einen Betriebstell des Gutes Staven mit den Schlägen 10, 11, 12, 13, 14 mit einer Größe von 305,14 ha. Diese von Herrn von B. in Unterpacht erhaltenen Ländereien bilden die wirtschaftliche Existenz von Herrn S. und werden eigenverantwortlich, auch mit einer separaten Buchführung von Herrn S. geführt.
- Herr N. von B. bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von 343,54 ha.
- Beide landwirtschaftlichen Betriebe werden als selbständige Betriebsteile für sich auch buchführungsmäßig geführt. Für jeden Betrieb besteht eine separate Inventarliste …”.
Als Vertragsgegenstand wurde unter Ziff. 1 ferner geregelt, daß „Herr S. als Bewirtschafter die Bewirtschaftung der in der Präambel unter b aufgeführten … ausgewiesenen Flächen des Betriebes von Herrn von B. übernimmt”.
Unter Ziff. 9 enthielt der Bewirtschaftungsvertrag ferner eine Flächenzuwachsklausel, wonach „die Parteien sich darüber einig sind, daß alle Möglichkeiten eines Flächenzuwachses ausgeschöpft werden sollen und daß alle von den Partnern im Gebiet von Staven und Umgebung dazu erworbenen, dazu gepachteten oder bewirtschafteten Flächen anteilig in den Bewirtschaftungsvertrag einbezogen werden sollen”.
Dieser Bewirtschaftungsvertrag ist gem. Ziff. 2 mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.6. eines Jahres (Ende des Wirtschaftsjahres) kündbar.
Nachdem der Beklagte im Jahre 1996 von der Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH 2,5 ha des ehemaligen Gutes Staven erworben hatte, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 17.10.1996 den Unterpachtvertrag und den Bewirtschaftsungsvertrag fristlos und verlangt, da der Beklagte die Rückgabe der Flächen verweigert, deren Herausgabe.
Der Kläger hat vorgetragen:
Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des ehemaligen VEG Staven handele es sich um das seiner Familie bis zur Enteignung 1945 gehörende Gut Staven. Er habe es sich zur Aufgabe und seinem Lebensziel gemacht, dieses Gut in seiner gesamten ehemaligen Größe über Pacht bzw. den Erwerb für seine Familie zurückzugewinnen. Dieses Lebensziel, wonach der Erwerb von Teilflächen des ehemaligen Gutes Staven an Dritte ausscheide, sei Geschäftsgrundlage der Vertragsbeziehungen mit dem Beklagten gewesen. Nachdem dieser 2,5 ha der von der Treuhandanstalt an ihn – den Kläger – verpachteten Flächen unter Ausnutzung einer Vertrauensstellung als Verwalter erworben habe, sei er – der Kläger – dieserhalb, aber auch wegen Bewirtschaftungsmängeln berechtigt, den Unterpachtvertrag fristlos zu kündigen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- den mit dem gekündigten Pachtvertrag vom 27./29.8.1992 aus dem Gut Staven gepachteten Betriebsteil zur Größe von ca. 306,3444 ha Ackerfläche sowie die am Rogaer Weg gelegene Hofstelle mit ca. 1,433 ha Fläche und sonstigen Flächen, insgesamt ca. 331,4344 ha, an ihn zurückzugeben,
- die Flächen und gepachteten Hofstellen und Gebäude zu räumen;
- festzustellen, daß ihm der Beklagte Ersatz desjenigen Schadens, inklusiv des entgangenen Gewinns, zu leisten hat, der ihm durch die Vorenthaltung der Pachtsache ab dem 19.10.1996 entstanden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die vom Kläger gesprächsweise geäußerte Absicht, das Gut Staven für die Familie zurückzugewinnen, sei ebensowenig Vertragsinhalt geworden, wie eine ganze Reihe von weiteren subjektiven Absichtserklärungen des Klägers. Folgerichtig sei eine ihm den Flächenerwerb verbietende Klausel weder in den Unterpachtvertrag noch in den Bewirtschaftungsvertrag aufgenommen worden. Im übrigen gehörten die von ihm von der Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH erworbenen Flächen nicht zu den durch den Kläger von der Treuhandanstalt gepachteten Flächen.
Das Landwirtschaft...