Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 15.12.1993; Aktenzeichen 5 O 262/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 15. Dezember 1993 – 5 O 262/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin im Wert von 48.000,00 DM.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, daß die Beklagte sich weiterhin des Bestehens des zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes rühmt.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger ist mit Schreiben vom 19. August 1993 wirksam von dem zwischen den Parteien vereinbarten Wettbewerbsverbot zurückgetreten. Mit Schreiben vom 19. August 1993 hat der Kläger den Rücktritt gemäß § 326 BGB von dem Wettbewerbsverbot gegenüber der Beklagten erklärt. Ein Rücktritt von einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot ist unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB möglich. Der Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers und der Anspruch auf Karenzzahlung des Arbeitnehmers stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Soweit die Wettbewerbsabrede bereits zum Teil durchgeführt wurde, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, da dann ein in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis vorliegt (vgl. Heymann/Honsel, HGB, § 74 Rdn. 42, 51). In der Sache ändert sich jedoch hierdurch nichts, da an die außerordentliche Kündigung dieselben Anforderungen wie an einen Rücktritt gemäß § 326 Abs. 1 BGB zu stellen sind.
Der Kläger war zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung der Wettbewerbsabrede wegen des Verzuges der Beklagten mit der Karenzzahlung für den Monat Juli 1993 berechtigt. Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrages war die Karenzzahlung in monatlichen Teilbeträgen zu 1/12 zu zahlen. Eine Vereinbarung, zu welchem Datum innerhalb des Fälligkeitsmonats die Zahlung erfolgen sollte, enthält die Vereinbarung nicht. Jedenfalls aber war die Beklagte mit dem Ablauf des Fälligkeitsmonats – Juli 1993 – gemäß § 284 Abs. 2 S. 1 BGB 1993 in Verzug geraten.
Der Verzug der Beklagten ist nicht rückwirkend gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung entfallen.
Das Schreiben der Beklagten vom 07. Juli 1993 enthält lediglich eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Gehaltsanspruch des Klägers im Monat Juni 1993. Auch das Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 16. Juli 1993 enthält eine Aufrechnungserklärung der Beklagten gegenüber dem Anspruch auf Karenzzahlung für den Monat Juli nicht. In diesem Schreiben wird dem Kläger lediglich mitgeteilt, daß der Bevollmächtigte der Beklagten dieser geraten habe, den Auszahlungsbetrag von DM 1.938,82 gemäß Abrechnung der Bezüge für Juni an den Kläger zu überweisen. Auf die Forderung des Klägers auf Karenzzahlung für den Monat Juli wird darin nicht eingegangen.
Der Senat sieht allerdings entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 19. August 1993 eine solche Aufrechnungserklärung. In diesem Schreiben heißt es, daß die vereinbarte Karenzentschädigung für den Monat Juli 1993 nicht gezahlt worden sei, weil der Kläger wegen des Wettbewerbsverstoßes „Lange” die Vertragsstrafe schulde und insoweit eine Aufrechnung vorgenommen worden sei. Eine besondere Form oder ein besonderer Inhalt ist für die Aufrechnungserklärung nicht vorgeschrieben. Es ist ausreichend, daß der Wille zur Verrechnung ersichtlich und ferner klar wird, über welche Forderungen verfügt wird (vgl. Erman/H. P. Westermann, § 388 Rdn. 2). Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des Senats das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 19. August 1993.
Die Aufrechnungserklärung der Beklagten hat jedoch nicht zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Karenzzahlung für den Monat Juli geführt und damit gemäß § 389 BGB die Folgen des Verzuges rückwirkend beseitigen können. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung verstößt gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850 Abs. 3 a ZPO, so daß Erfüllungswirkung nur in Hinblick auf die den pfändungsfreien Betrag übersteigende Summe eingetreten ist. Im übrigen blieben die Folgen des Verzuges bestehen.
Gemäß § 394 BGB findet die Aufrechnung gegen Forderungen nicht statt, soweit sie der Pfändung unterworfen sind. Gemäß § 850 Abs. 3 a ZPO können Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden. Gemäß § 850 c ZPO wäre das Arbeitseinkommen des Klägers bis zu einem Betrag von 1.209,00 DM unpfändbar. Insoweit konnte die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 394 BGB keine Wirkung entfalten, denn die Karenzentschädigung des K...