Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 4 O 283/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29.01.2016 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass die Löschungsbewilligung gem. Ziff. 1. des Urteils des Landgerichts gegenüber dem Kläger zu 2. zu erbringen ist und dass die Zahlung gem. Ziff. 2. des Urteil des Landgerichts an den Kläger zu 1. zu erfolgen hat.
Die Anschlussberufung des Klägers zu 1. gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin auf Klägerseite.
Der Streithelfer auf Beklagtenseite trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und - in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 04.03.2016 - des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf jeweils 31.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger zu 1. hat erstinstanzlich von der Beklagten die Bewilligung der Löschung einer zu deren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung begehrt. In der Berufungsinstanz verfolgt der jetzige Kläger zu 2. dieses Begehren fort.
Zudem verlangt der Kläger zu 1. von der Beklagten die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der jetzige Kläger zu 2. ist im Erbbaugrundbuch von H., Blatt, als Inhaber des dort verzeichneten Erbbaurechts eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 24.01.2008 veräußerte der jetzige Kläger zu 2. das Erbbaurecht an seine Lebensgefährtin Frau K. H., die Streithelferin auf Klägerseite, zu einem Kaufpreis von 100.000,00 EUR. Die Kaufvertragsparteien erklärten die Auflassung. Der jetzige Kläger zu 2. bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten von Frau H.. Die Abtretung der Auflassungsvormerkung und des Eigentumsverschaffungsanspruchs wurden ausgeschlossen.
Am 16.07.2008 wurde die Auflassungsvormerkung für Frau H. im Grundbuch eingetragen.
Mit Beschluss vom 20.08.2009 eröffnete das Amtsgericht Neuruppin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des O. C., des jetzigen Klägers zu 2., und bestellte den Kläger zu 1. zum Treuhänder.
Frau H. veräußerte das Erbbaurecht mit notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Auflassung vom 12.04.2010 an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 125.000,00 EUR und bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten. Der bei der Beurkundung anwesende jetzige Kläger zu 2. bewilligte ebenfalls die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.
Am 11.06.2010 wurde die Auflassungsvormerkung für die Beklagte im Grundbuch eingetragen; vereinbarungsgemäß im Range vor der Auflassungsvormerkung zugunsten von Frau H.
Am 21.06.2010 erfolgte die Eintragung des Insolvenzvermerks im Erbbaugrundbuch.
Mit Schreiben vom 07.03.2013 erklärte der Kläger zu 1. den Rücktritt vom Vertrag zwischen dem jetzigen Kläger zu 2. und Frau H. sowie die insolvenzrechtliche Anfechtung.
Frau H. erkannte mit Schreiben vom 20.03.2013 den Rückübertragungsanspruch des Klägers zu 1. an und erteilte die Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung.
Am 07.08.2013 wurde die Auflassungsvormerkung zugunsten von Frau H. im Grundbuch gelöscht.
Unter dem 27.09.2013 verlangte der Kläger zu 1. von der Beklagten erfolglos die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Mit Schreiben vom 17.10.2013 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1. die Beklagte erneut zur Abgabe der Löschungsbewilligung bis zum 30.10.2013 auf und kündigten an, nach Fristablauf "den als Anlage übersandten Klageentwurf bei Gericht einzureichen".
Unter dem 11.11.2013 hat der Kläger zu 1. sodann Klage einreichen lassen und beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts Bergen auf Rügen, Grundbuch von H., Blatt, unter der laufenden Nummer der Eintragung, laufende Nummer der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.706,66 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens nimmt der Senat ergänzend Bezug auf den Tatbestand des Urteils vom 29.01.2016.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Löschung der streitbefangenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen. Der Kläger zu 1. habe gegen die Beklagte einen entsprechenden Löschungsanspruch a...