Leitsatz (amtlich)
1. Ein dem Leistungsantrag stattgebendes Grundurteil erstreckt sich im Zweifel nicht auf den Feststellungsantrag.
2. Im Regressprozess gegen den Rechtsanwalt beurteilt sich die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise entschieden worden wäre nach § 287 ZPO.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 15.09.2006; Aktenzeichen 4 O 423/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 4.) und 8.) wird das am 15.9.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Schwerin, Az.: 4 O 423/05, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das LG Schwerin zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat ursprünglich die Beklagten zu 1.) bis 8.) aus Anwaltsvertrag auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch genommen. Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin, die sich am 30.5.1997 einer Operation unterzogen hatte, dabei einen Hirninfarkt erlitten hat und seitdem pflegebedürftig ist. Der Ehemann und damalige Betreuer der Klägerin wandte sich daraufhin an die Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammer und beantragte die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Ferner beauftragte er die Beklagte zu 8.), bei der es sich seinerzeit noch um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelte, mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin.
Aufgrund des Schlichtungsverfahrens teilte die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen dem Kommunalen Schadensausgleich des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit, dass sie Schadensersatzansprüche für begründet halte. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der bei der Beklagten zu 8.) als Partnerin tätigen Beklagten zu 4.) und dem Kommunalen Schadensausgleich schliefen die Verhandlungen Ende 2000 ein. Erst nachdem der bisherige Betreuer der Klägerin im Mai 2005 verstorben war und das AG Grevesmühlen eine neue Betreuerin für die Klägerin bestellt hatte, die die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Durchsetzung von Ansprüchen beauftragte, kam es zu einer erneuten Kontaktaufnahme mit dem Kommunalen Schadensausgleich. Mit Schreiben vom 4.8.2005 lehnte dieser Zahlungen unter Berufung auf die inzwischen eingetretene Verjährung der Ansprüche ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage dem Grunde nach ggü. der Beklagten zu 4.) und der Beklagten zu 8.) für gerechtfertigt erklärt und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 4.) und zu 8.) mit ihren Berufungen.
Die Beklagte zu 4.) macht geltend, ein Grundurteil sei hier nicht zulässig gewesen, weil die Klägerin unter Ziff. 3.) einen unbezifferten Feststellungsantrag gestellt habe. Im Übrigen habe das LG den Prozessstoff auch noch nicht so weit aufgearbeitet, um eine Haftung der Beklagten zu 4.) dem Grunde nach feststellen zu können. Voraussetzung dafür sei u.a., dass dem Mandanten tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Dies könne bislang nicht festgestellt werden, weil das einzuholende Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis als das von der Schlichtungsstelle eingeholte Gutachten kommen könne.
Im Übrigen macht die Beklagte zu 4.) nach wie vor geltend, mit der Mandatsbearbeitung nicht befasst gewesen zu sein. Nach der internen Aufgabenverteilung sei sie für Arzthaftungsfragen nicht zuständig gewesen; derartige Fragen seien allein durch den Beklagten zu 5.) bearbeitet worden.
Im Übrigen vertritt die Beklagte zu 4.) die Auffassung, dass im Falle ihrer Haftung auch eine Haftung der Beklagten zu 1.) bis 3.) und 5.) bis 7.) gegeben sei. Denn entgegen der vom LG Schwerin vertretenen Auffassung komme es nicht auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Beauftragung an.
Die Beklagte zu 8.) vertritt ebenfalls die Auffassung, dass es für eine Haftung aus dem Anwaltsvertrag auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Mandatsbegründung ankomme. Da die ursprüngliche Beauftragung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Beklagte zu 8.) noch nicht existent gewesen sei und es sich bei der Beklagten zu 8.) und der GbR um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handle, hafte die Beklagte zu 8.) folglich nicht.
Ferner bestreitet die Beklagte zu 8.) die Existenz eines schädigenden Ereignisses. Sie vertritt die Auffassung, dass die Verjährung bis zum Eintritt der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und deren Schreiben an die Schlichtungsstelle vom 18.7.2005 gehemmt gewesen sei. Da die Ansprüche der Klägerin bei Mandatsübernahme durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten noch nicht verjährt gewesen seien, hätte es diesem oblegen, eine eigenständige Prüfung der Verjährungsfrage vorzunehmen. Diese hätte nach Ansicht der Beklagten zu 8.) zu d...