Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 210.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.07.2013 einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 10.603,13 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.05.2021 i.H.v. 102.108,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:
- auf jeweils 977,46 EUR ab 16.08.2013, 16.09.2013, 16.10.2013, 16.11.2013, 16.12.2013, 16.01.2014 und 16.02.2014,
- auf jeweils 1.016,85 EUR ab 16.03.2014, 16.04.2014, 16.05.2014, 16.06.2014, 16.07.2014, 16.08.2014, 16.09.2014, 16.10.2014, 16.11,2014 und 16.12.2014,
- auf jeweils 1.019,85 EUR ab 16.01.2015 und 16.02.2015,
- auf jeweils 1.038,03 EUR ab 16.03.2015, 16.04.2015, 16.05.2015, 16.06.2015, 16.07.2015 16.08.2015,16.09.2015, 16.10.215, 16.11.2015 und 16.12.2015,
- auf jeweils 1.040,70 EUR ab 16.01.2016 und 16.02.2016,
- auf jeweils 1.063,44 EUR ab 16.03.2016, 16.04.2016, 16.05.2016, 16.06.2016, 16.07.2016 und 16.08.2016,16.09. 2016, 16.10.2016, 16.11.2016 und 16.12.2016,
- auf 1.066,35 EUR ab 16.01.2017,
- auf jeweils 1.088,53 EUR ab 16.02.2017, 16.03.2017, 16.04.2017, 16.05.2017, 16.06.2017, 16.07.2017, 16.08.2017, 16.09.2017, 16.10.2017, 16.11.2017 und 16.12.2017,
- auf jeweils 1.088,95 EUR jeweils ab 16.01.2018 und 16.02.2018,
- auf jeweils 1.118,14 EUR jeweils ab 16.03.2018, 16.04.2018, 16.05.2018, 16.06.2018, 16.07.2018, 16.08.2018, 16.09.2018, 16.10.2018, 16.11.2018 und 16.12.2018,
- auf jeweils 1.189,89 EUR ab 16.01.2019, 16.02.2019 und 16.03.2019,
- auf jeweils 1.149,79 EUR ab 16.04.2019, 16.05.2019, 16.06.2019, 16.07.2019, 16.08.2019, 16.09.2019, 16.10.2019, 16.11.2019 und 16.12.2019,
- auf jeweils 1.148,37 EUR ab 16.01.2020 und 16.02.2020,
- auf jeweils 1.162,11 EUR ab 16.03.2020, 16.04.2020, 16.05.2020, 16.06.2020, 16.07.2020, 16.08.2020, 16.09.2020, 16.10.2020, 16.11.2020 und 16.12.2020,
- auf jeweils 1.163,20 EUR ab 16.01.2021, 16.02.2021 und 16.03.2021 sowie
- auf jeweils 1.225,27 EUR ab 16.04.2021 und 16.05.2021.
4. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin beginnend ab 01.06.2021, befristet bis zum 14.10.2061 jeweils bis zum 15. eines jeden Monats einen Verdienstausfallschaden i.H.v. zunächst monatlich 1.225,27 EUR, sowie ab dem jeweiligen Folgetag Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweils fällige monatliche Zahlung zu zahlen. Der vorstehende Monatsbetrag erhöht sich jährlich um 2 %, beginnend ab 01.01.2022, begrenzt auf einen Höchstbetrag von mtl. 1.744,80 EUR.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 6.479,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013 zu zahlen.
6. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
7. Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
10. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am ... 1994 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 10.04.2011 ereignet hat und bei dem die Klägerin als Insassin in dem vom Beklagten zu 2) gefahrenen, bei der Beklagten zu 1) versicherten Pkw schwer verletzt wurde. Der Unfall geschah ohne Beteiligung eines Drittfahrzeugs.
Mit Urteil vom 09.06.2017 hat das Landgericht Rostock die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin als Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse, während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben. Mit einer bereits erfolgten Zahlung von 30.000,00 EUR seien die bei angelegtem Sicherheitsgurt zu erwartenden wesentlich geringfügigeren Verletzungsfolgen abgegolten.
Auf die zulässige Berufung der Klägerin hat der Senat mit Grund- und Teilurteil vom 25.10.2019, ergänzt durch Urteil vom 14.02.2020 in Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock die Klage dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsantrags festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen Schäden zu 2/3 zu ersetzen und alle immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3, die aufgrund des Verkehrsunfalls, d...