Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 3 O 578/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.06.2022; Aktenzeichen VII ZR 885/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 27.11.2019, Az.: 3 O 578/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohnes aus einem Bauvertrag in Anspruch. Nach dem Inhalt des als Anlage K 1 vorgelegten undatierten Bauvertrages (der nach dem Inhalt des als Anlage K 2 vorgelegten Protokolls im Juli 2012 geschlossen worden ist) beauftragten der Beklagte und seine damalige Lebensgefährtin die Klägerin mit dem Neubau eines Einfamilienhauses zum Preis von 125.000,00 Euro. Abweichend vom Inhalt des ursprünglich geschlossenen Bauvertrages beauftragte nur der Beklagte - handelnd unter seiner Firma J. - die Klägerin mit der Errichtung einer Doppelgarage, eines Büroraumes und eines Lagerbodens. Die beauftragten Leistungen wurden von der Klägerin in der Folgezeit erbracht und durch den Beklagten abgenommen. Mit Schlussrechnung vom 23.09.2013 (Anlage B 1), die an den Beklagten und seine Lebensgefährtin adressiert ist und in der das Bauvorhaben als Büro- und Lagerräume bezeichnet ist, rechnete die Klägerin das Bauvorhaben ab. Als Vertragssumme sind dort ein Betrag von 105.042,02 Euro netto (= 125.000,00 Euro brutto) sowie Zusatzleistungen in Höhe von 12.457,55 Euro netto aufgeführt. Die Schlussrechnung wurde in der Folgezeit beglichen.

Die Klägerin behauptet, dass für die separat beauftragten Zusatzleistungen (Errichtung einer Doppelgarage, eines Lagerraumes und eines Büroraumes) eine weitere Vergütung in Höhe von 20.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer zwischen ihr und dem Beklagten vereinbart worden sei. Dieser Betrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass mit der vorgenannten Schlussrechnung vom 23.09.2013 auch die Zusatzleistungen für die Errichtung der Doppelgarage, des Lagerbodens und des Büroraumes abgegolten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung und der vorgerichtlichen Kosten stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei dem Vorbringen der Klägerin, dass für die zusätzlich beauftragte Errichtung einer Doppelgarage sowie eines Lagerbodens und eines Büroraumes ein weiterer Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro netto (= 23.800,00 Euro brutto) vereinbart worden sei, nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten. Insbesondere habe der Beklagte nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass durch den Ausgleich der Schlussrechnung auch die vorgenannten Zusatzleistungen erfüllt worden seien. Soweit er behauptet habe, die in der Schlussrechnung vom 23.09.2013 aufgeführten Zusatzleistungen in Höhe von 12.457,55 Euro netto stellten den Betrag für die Errichtung der Doppelgarage, der Errichtung eines Lagerbodens und eines Büroraumes dar, sei dieses Vorbringen durch den klägerischen Vortrag widerlegt. Der Beklagte könne auch nicht mit der Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung gehört werden, da die VOB nicht vereinbart worden sei und die Vorschrift des § 650 g Abs. 4 BGB auf den vorliegenden im Jahre 2012 geschlossenen Bauvertrag keine Anwendung finde.

Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife ebenfalls nicht durch. Der Beklagte habe schon den Zeitpunkt der Abnahme nicht dargelegt. Soweit er vorgetragen habe, dass die Bauleistungen der Klägerin im Herbst 2013 abgeschlossen worden seien, ergebe sich daraus nicht, wann diese abgenommen worden seien. Aber selbst wenn in dem bereits am 01.04.2013 erfolgten Einzug des Beklagten eine konkludente Abnahme liegen könnte, wäre die Forderung nicht verjährt, weil die Parteien hier ausdrücklich vereinbart hätten, dass der Werklohn erst nach Erteilung einer Rechnung verlangt werden könne. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt. Bei einem - wie hier - der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegenden Anspruch könne eine weitere Abkürzung dieser Frist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden, die hier nicht vorliegen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner hierg...

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