Verfahrensgang
LG Stralsund (Entscheidung vom 11.02.2000; Aktenzeichen 5 O 185/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil des Landgerichtes Stralsund vom 11.02.2000, Az.: 5 0 185/98 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
a) EUR 2.915,04 nebst 4% Zinsen seit dem 18.05.1998 zu zahlen;
b) EUR 17.895,22 nebst 4% Zinsen seit dem 18.05.1998 zu zahlen;
c) EUR 3.544,22 nebst 4% Zinsen seit dem 15.08.2000 auf einen Teilbetrag von EUR 3.358,41 sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 15.08.2000 auf einen Teilbetrag von EUR 185,81 zu zahlen;
d) seit dem 01.08.2000 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente i.H.v. EUR 58,99 jeweils im Voraus zum 01.08., 01.11., 01.02. und 01.05. eines jeden Jahres bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
a) dem Kläger sämtlichen weiteren Haushaltshilfeschaden, soweit dieser nach Vollendung des 75. Lebensjahres entsteht, aus dem Unfall vom 26.03.1996 auf der Kreisstraße 16 aus Richtung Wittenhagen in Richtung Abtshagen zu bezahlen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht;
b) dem Kläger sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 23.11.1996 auf der Kreisstraße 16 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtstreites tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 40.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Bankbürgschaft genügt.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten betragen 65.840,65 EUR, die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000,00 EUR.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem schweren Verkehrsunfall am 23.11.1996 in Anspruch.
Der Beklagte befuhr mit seinem Nissan Primera die Kreisstraße 16 aus Richtung Wittenhagen in Richtung Abtshagen. Ihm folgte der Kläger mit seinem Pkw der Marke Trabant. An einem Bahnübergang überholte zunächst der Kläger den Beklagten zu 1.), anschließend der Beklagte zu 1.) den Kläger. Kurze Zeit später kam das Fahrzeug des Beklagten aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, so auf der Fahrbahn zum Stillstand, dass auch der Kläger sein Fahrzeug anhalten musste. Darauf stiegen der Kläger und der Beklagte zu 1.) aus. Zwischen beiden kam es zu einem Wortgefecht. Der Kläger setzte vor dem Beklagten zu 1.) seine Fahrt fort. In der Folgezeit unternahm der Beklagte einen zweiten Überholversuch. Dabei herrschte kein Gegenverkehr, die Straße war für den Beklagten zu 1.) gut einsehbar. Beim Wiedereinordnen nach rechts kollidierte der Nissan des Beklagten zu 1.) hinten rechts mit dem linken Seitenbereich des Pkw Trabant des Klägers. Dadurch geriet dieser ins Schleudern und prallte gegen einen Straßenbaum auf der rechten Straßenseite. Der Beifahrer des Klägers, dessen Stiefbruder, starb noch am Unfallort. Der Kläger erlitt ein stumpfes Brustkorbtrauma links, eine Oberschenkelfraktur rechts, eine Wadenbeinfraktur rechts, eine Kniescheibenfraktur links, eine Mittelhandknochenfraktur links sowie multiple Schürfungen und Weichteilwunden. Weder der Kläger noch sein Stiefbruder waren angegurtet.
Die stationäre Behandlung des Klägers erfolgte vom 23.11.1996 bis 20.12.1996 sowie im September 1997. Zur Rehabilitierung befand sich der Kläger vom 22.01. bis 12.02.1998 in einer Reha-Klinik. Erst 3 Wochen vor dem Unfall hatte der Kläger eine Anstellung als LKW-Fahrer gefunden. Unfallbedingt war der Kläger 1 1/2 Jahre krank geschrieben, danach arbeitslos. Vom 08.11.1999 bis zum 31.01.2000 nahm der Kläger an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang im Berufsförderungswerk Stralsund teil. Seit dem 01.02.2000 durchläuft der Kläger eine Umschulung im Groß- und Außenhandel, Fachrichtung Großhandel.
Die Beklagte zu 2.) leistete folgende Schmerzensgeldzahlungen: Im Februar 1998 DM 10.000,00, später, jedoch noch vor Klagerhebung weitere DM 5.000,00, erst nach Abschluss der ersten Instanz DM 15.000,00. Den erlittenen Sachschaden ersetzten die Beklagten i.H.v. DM 2.460,00. Zahlungen auf einen Verdienstausfall leistete die Beklagte zu 2.) nicht.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die alleinige Schuld am Unfall trage der Beklagte zu 1.). Dieser habe sich grob fahrlässig beim Überholen zu früh nach rechts eingeordnet. Dazu habe keine Veranlassung bestanden, weil die Gegenfahrbahn frei von Gegenverkehr gewesen sei und der Nissan des Beklagten zu 1.) über eine weitaus höhere Motorleistung verfügt habe als der P...