Verfahrensgang
AG Rostock (Entscheidung vom 16.05.2013; Aktenzeichen 30 Ds 459/12) |
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock - Strafrichter - vom 16.05.2013 - 30 Ds 459/12 - mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rostock zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Rostock hat den Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, die seine Verurteilung erstrebt, hat mit der erhobenen Sachrüge umfassenden Erfolg, weshalb es auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht ankommt.
II.
1.
Der Angeklagte steht seit dem 30.09.2011 nach Vollverbüßung der gegen ihn vom Landgericht Rostock am 22.03.2003 (12 KLs 38/01) wegen fünf Fällen der Vergewaltigung im besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer ebenfalls wegen Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des selben Gerichts vom 02.08.2002 - III KLs 6/02 - verhängten und vollständig verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 28.09.2011 - 12 StVK 1129/11-2 - unter Führungsaufsicht. Mit ergänzendem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21.10.2011 wurde er gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB angewiesen, "Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten, insbesondere Waffen wie Schusswaffen (auch Schreckschuss- oder Gasdruckschusswaffen, Stichwaffen, Schlagwaffen, chemisch wirkende Kampfmittel, Elektroschock-/reizgeräte, Munition jeglicher Art, Spreng- oder Explosivstoffe, sowie Handschellen oder andere Fesselungsgerätschaften, insbesondere Seile, Bänder, Leinen, Schnüre (ausgenommen Schnürsenkel), Kabelbinder oder Klebebänder nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen". Seine u.a. gegen diese Weisung gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.02.2012 - I Ws 17 u. 18/12 - als unbegründet verworfen.
Mit der am 09.11.2012 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 07.10.2012 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, dadurch gegen diese in § 145a StGB strafbewehrte Weisung verstoßen zu haben, dass er "seit Juli 2012" im Besitz einer Hundeleine für den in seinem Eigentum stehenden Labrador-Hund sei. Der Angeklagte hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung bestritten. Aufgrund von Zeugenaussagen ist das Amtsgericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt, dass er "vor August 2012" zumindest kurzzeitig im Besitz einer Hundeleine und "wohl" auch eines Hundehalsbandes gewesen ist. Hierdurch sei jedoch der Zweck der Maßregel nicht im Sinne von § 145a StGB gefährdet worden, weswegen der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen sei (UA S. 4).
Durch den Besitz einer Hundeleine "für einen kurzen Zeitraum" sei "keinesfalls" eine ursächliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer (einschlägiger) Straftaten gegeben. In der Vergangenheit "dürften" die Tatanreize "wohl kaum" durch den Besitz von Geräten ausgegangen sein, die eine Fesselung ermöglichten. Die Ursache für die schwerwiegenden Straftaten des Angeklagten, "dürften" (allein) in dessen Persönlichkeitsstruktur zu sehen sein, nämlich "in dem Streben nach Manipulation der Opfer zur Erlangung psychischer und physischer Kontrolle" über sie. Im Übrigen sei das Verbot, Leinen, Schnüre (ausgenommen Schnürsenkel) zu besitzen "nicht geeignet, den Maßregelzweck zu gewährleisten", so lange dem Angeklagten andererseits gestattet werde, eigenen Wohnraum zu bewohnen und nicht auch das ausschließliche Tragen von Schuhen mit Klettverschlüssen angeordnet werde, denn in jeder Wohnung fänden sich (gemeint: von der Auflage nicht erfasste) Gegenstände, die geeignet seien, Fesselungen zu ermöglichen, so z.B. auch das dem Angeklagten ausdrücklich belassene Ladekabel für das Betreiben der Fußfessel oder eben besagte Schnürsenkel, die z.B. bei Sportschuhen durchaus eine erhebliche Länge aufweisen könnten (UA S. 5). Zudem habe keiner der Zeugen Angaben zu Material und Länge der Hundeleine machen können (UA S. 6).
2.
Der mit diesen Feststellungen und dieser Begründung erfolgte Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
Soweit das Amtsgericht anklingen lässt, die verfahrensgegenständliche Weisung sei schon per se nicht geeignet, den mit der Führungsaufsicht verfolgten Maßregelzweck zu gewährleisten, so lange dem Angeklagten erlaubt bleibe, eine eigene Wohnung zu haben und ihm nicht auch auferlegt werde, nur Schuhe mit Klettverschlüssen zu tragen, er mithin durchaus Schnürsenkel, darunter möglicherweise auch lange für Sportschuhe, besitzen dürfe (UA S. 5), weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Zweckmäßigkeit einer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weis...