Normenkette
ZVG § 37 Nr. 5, § 55 Abs. 1 und 2, § 90; BGB §§ 989-990, 1120
Verfahrensgang
LG Rostock (Aktenzeichen 10 O 250/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Rostock vom 30.3.2001 (LG Rostock v. 30.3.2001 – 10 O 250/00) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war neben B. Miteigentümerin des Hausgrundstücks B.-Weg 10 in R. Im Haus betrieb F. eine Gaststätte. Deren Inventar hatte er an die Beklagte sicherungsübereignet.
Am 22.5.1997 ordnete das AG R. auf Antrag des B. die Teilungsversteigerung des vorbezeichneten Grundstücks an. Im November 1997 entfernte die Beklagte das Gaststätteninventar. Am 14.12.1998 setzte das Zwangsversteigerungsgericht den Verkehrswert auf 300.600 DM fest. In diesen Betrag schloss es einen gutachterlich ermittelten Wert des bereits entfernten Gaststätteninventars i.H.v. 120.600 DM ausdrücklich ein. Die Wertfestsetzungsbeschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Im Versteigerungstermin vom 16.4.1999 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass sie den Wert des Gaststätteninventars bei der Wertfestsetzung berücksichtigt habe, weil durch dessen Entfernung keine Enthaftung eingetreten sei. Die Klägerin erhielt den Zuschlag zum Bargebot von 310.000 DM.
Nunmehr verlangt sie 120.600 DM Schadensersatz mit der Begründung, sie habe mit dem Zuschlag das Eigentum am Inventar erlangt; die Beklagte könne dies nicht mehr herausgeben, weil sie es verschrottet oder weggegeben habe. Sie hafte aus § 989 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 136 StGB.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Inventar Fremdzubehör gewesen und deshalb von der Beschlagnahme nicht erfasst worden sei.
Gegen diese Bewertung wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie das Klagebegehren weiterverfolgt. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihr steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu.
I. Die Voraussetzungen der §§ 989, 990 BGB sind nicht erfüllt.
1. Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Eigentums durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt.
a) Die Beklagte entfernte das Inventar im November 1997. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin in keinem Fall Eigentümerin. Wenn überhaupt, konnte sie das erst mit dem Zuschlagsbeschluss vom 16.4.1999 werden.
b) Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht die Behauptung zu entnehmen, dass die Beklagte das Inventar erst nach dem 16.4.1999 verschrottet oder weggegeben habe. Geschah das vor diesem Zeitpunkt, wurde kein Eigentum der Klägerin verletzt.
2. Tatsächlich war die Klägerin niemals Eigentümerin des Gaststätteninventars.
a) Gemäß § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher des Grundstücks zugleich die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat. Dazu gehört Zubehör nach Maßgabe des § 55 ZVG (Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 90 Anm. 4.2). Das hier in Rede stehende Gaststätteninventar zählte nicht dazu.
aa) Nach § 55 Abs. 1 ZVG erstreckt sich die Versteigerung auf Zubehör, wenn es von der Beschlagnahme erfasst worden ist und die Beschlagnahme im Zeitpunkt der Versteigerung noch wirksam ist.
(1) Das Inventar wurde von der am 22.5.1997 erfolgten Beschlagnahme nicht erfasst. Hierbei handelte es sich um fremdes, nicht um eigenes Zubehör der Grundstückseigentümer. Fremdzubehör haftet nicht gem. § 55 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 1120 BGB (Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 20 Anm. 3.1, 3.4, 4.4; § 55 Anm. 3.2; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1120 Rz. 7).
(2) Deshalb kann dahinstehen, ob eine Beschlagnahme des Inventars am 16.4.1999 überhaupt noch wirksam gewesen wäre. Sollte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Gegenstände verschrottet haben – was der Vortrag der Klägerin nicht ausschließt –, wäre das zu verneinen (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 55 Anm. 2.3).
bb) Gemäß § 55 Abs. 2 ZVG erstreckt sich die Versteigerung auf das im Eigentum eines Dritten stehende und deshalb nicht beschlagnahmte Zubehör nur dann, wenn es sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eintretenden Eigentümers befindet und der Dritte eine Freigabe nach § 37 Nr. 5 ZVG nicht erwirkt hat.
(1) Die letzte Voraussetzung ist erfüllt. Die Beklagte hat nicht den Weg des § 37 Nr. 5 ZVG beschritten.
(2) Das Zubehör befindet sich jedoch nicht im Besitz des Schuldners, dessen Rolle die Klägerin im Teilungsverfahren eingenommen hatte (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 180 Anm. 6.5), oder eines neu eintretenden Eigentümer...