Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsversteigerung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Zwangsversteigerung im Wege der Nachlassauseinandersetzung.
Normenkette
ZPO § 771
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 18.06.1993; Aktenzeichen 8 O 315/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juni 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 20.000 DM.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Antrag des Klägers, das von dem Beklagten betriebene Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Lüneburg – 23 K 32/91 – zur Aufhebung der Gemeinschaft über das Grundstück … Flur 12, Flurstück 66/4, eingetragen im Grundbuch von … Blatt … hinsichtlich des kompletten Gaststätteninventars der auf dem vorstehenden Grundstück befindlichen Gaststätte … gemäß § 771 Abs. 1 ZPO für unzulässig zu erklären, ist unbegründet.
1. Zutreffend hat der Kläger seinen Anspruch im Wege der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO geltend gemacht. Zubehör, das nicht allen Miteigentümern in der an dem Grundstück bestehenden Gemeinschaft gehört, erfaßt die Teilungsversteigerung als fremdes Zubehör. Will einer der Grundstückseigentümer als Eigentümer des Zubehörs dessen Mitversteigerung (§ 90 Abs. 2, § 55 Abs. 2 ZVG) abwenden, so muß er sein der. Versteigerung entgegenstehendes Recht nach § 37 Nr. 5 ZVG geltend machen (Zeller-Stöber, ZVG, 13. Aufl., § 180 Anm. 7.31).
2. Die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung im Wege der Nachlaßauseinandersetzung in das Gaststätteninventar der auf dem Nachlaßgrundstück befindlichen Gaststätte … ist zulässig.
Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, daß er Eigentümer des streitigen Gaststätteninventars ist, hinsichtlich dessen er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend macht.
Obwohl der Kläger das Gaststätteninventar zunächst als durch Erbschein legitimierter Alleinerbe nach der am 7. Juni 1983 verstorbenen Erblasserin … erworben hat, rechtfertigen die jeweiligen Erwerbstatbestände es nicht, den Kläger gemäß §§ 929 f BGB als Eigentümer der von ihm gekauften Gegenstände anzusehen. Der Kläger hat zur Zeit seiner Stellung als Alleinerbe ein Darlehen aufgenommen und dieses durch eine Grundschuld auf dem zum Nachlaß gehörenden Grundstück Mühlenstraße 3 in Bardowick abgesichert, um den Umbau des Gebäudes zu einer Gaststätte zu finanzieren. Soweit der Kläger die durch die Grundschuld gesicherten Darlehensmittel nicht nur zum Umbau des Gebäudes verwandte, sondern auch das streitige Gaststätteninventar angeschafft hat, ist Eigentümer kraft dinglicher Mittelsurrogation die Erbengemeinschaft als wahrer Erbe geworden, ohne daß es zu einem Zwischenerwerb des Eigentums auf Seiten des Klägers gekommen ist.
Kraft dinglicher Surrogation steht das Eigentum an den einzelnen Gegenständen des Gaststätteninventars, die der Erbschaftsbesitzer aus der Erbschaft erlangt, unmittelbar den wahren Erben zu, wobei gemäß § 2019 BGB als aus der Erbschaft erlangt auch das anzusehen ist, was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erworben hat. Dabei genügt nach heute einhelliger Auffassung, daß der Erbschaftsbesitzer tatsächlich etwas aus der Erbschaft weggegeben hat, um den Anspruch der wahren Erben auf die Gegenleistung zu begründen, die tatsächlich an dessen Stelle in die Erbschaft gelangt ist. Rechtsgeschäftlicher Erwerb mit Mitteln der Erbschaft (sogenannte Mittelsurrogation) liegt vor, wenn der Gegenwert objektiv aus dem Nachlaß stammt, wozu alle Vorteile zählen, die dem Erblasser zugestanden haben (Brox, Erbrecht, 13. Aufl., § 34 III 1 a), insbesondere Rechte, Forderungen oder Rechtswerte (Lange-Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl., § 43 III 2 c). Von diesem rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Mitteln der Erbschaft ist auch auszugehen, wenn der Kläger das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 100.000 DM belastet hat, um hierdurch ein Darlehen zu erhalten, das er wiederum zur Finanzierung des Gebäudeumbaues und der Anschaffung des Gaststätteninventars verwandt hat.
Der Kläger ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast trotz Aufforderung durch den Senat nicht nachgekommen. Der Kläger hat nicht offengelegt, mit welchen Mitteln er die streitigen Inventargegenstände angekauft hat. Der erforderliche Vortrag wäre ihm bereits durch den Nachweis leichtgefallen, daß die durch die Grundschuld abgesicherte Darlehensvaluta ausschließlich für die Umbaumaßnahmen verbraucht worden sind. Den Kläger trifft die sekundäre Darlegungslast, weil er allein die Umbaumaßnahmen als vermeintlicher, durch Erbschein legitimierter Alleinerbe durchgeführt hat und aus diesem Grund im alleinigen Besitz der für den Nachweis der Darlehensverwendung benötigten Rechnungen und Unterlagen ist. Der Vortrag des Klägers, die Durchsicht seiner Geschäftsunterlagen koste ihn erhebliche Mühe, rechtfertigt eine andere Beurteilung der sekundären Darleg...