Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 3 O 117/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels das am 19.12.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Neubrandenburg - 3 O 117/03 - teilweise geändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.782,30 EUR nebst 6 % Jahreszinsen vom 15.9.1997 bis 15.7.1999 und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
B. Die Berufung des Klägers ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen auch begründet.
I. Der Beklagte schuldet dem Kläger aus seiner schriftlichen Erklärung vom 14.4.1999 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 283, 607 Abs. 1, 398, 401 BGB a.F. (im Folgenden sind die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gemeint) den geltend gemachten Hauptsachebetrag.
1. Die vom Beklagten unterzeichnete Urkunde enthält eine harte Patronatserklärung. Darin verpflichtete er sich als Patron ggü. dem Zedenten Dr. F., dessen Schuldner - den Sohn des Beklagten - bis zum 15.7.1999 mit einem Darlehen auszustatten, um diesen in die Lage zu versetzen, seine mit einem Schuldanerkenntnis vom 2.8.1998 untersetzte Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag vom 26.4.1996 zu erfüllen. Um diesen Erfolg wollte er sich nicht nur bemühen, sondern für diesen einstehen. Dies ist seiner Erklärung zu entnehmen, derzufolge die Rückzahlung des Darlehens unter Einschluss von Zinsen am 15.7.1999 in seinem Beisein erfolgen sollte. Damit übernahm der Beklagte eine verbindliche Ausstattungsverpflichtung, die Gegenstand einer harten Patronatserklärung ist. Zwar hat die garantieähnliche Patronatserklärung eine wirtschaftlich erhebliche Bedeutung nur im Konzernzusammenhang; rechtlich anerkannt ist sie aber auch außerhalb dessen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1116: Erklärung eines Lieferanten für seinen Abnehmer; Obermüller, ZIP 1982, 915 [918]: Erklärung von Gesellschaftern/Aktionären ggü. Dritten). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gebietet es, das Sicherungsmittel der Patronatserklärung - ebenso wie die nicht kodifizierte Garantie - auch im Verkehr unter Privaten anzuerkennen.
2. Indem der Gläubiger Dr. F. seine Darlehensforderung in Höhe eines Teilbetrages von 25.000 DM an den Kläger abtrat, gingen auf diesen gem. § 401 BGB im selben Umfang auch die Rechte aus der Patronatserklärung über (Habersack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., vor § 765 Rz. 51).
3. Dazu zählt das Recht des Gläubigers, unmittelbar vom Patron - aus §§ 280, 283 Abs. 1 BGB oder entsprechend dem Inhalt und Zweck des garantie- und bürgschaftsähnlichen Rechtsinstituts - Zahlung zu verlangen, wenn der Schuldner in die Insolvenz gerät oder die durch die Patronatserklärung gesicherte Verbindlichkeit nicht erfüllt (BGH v. 8.5.2003 - IX ZR 334/01, MDR 2003, 868 = BGHReport 2003, 870 = NJW-RR 2003, 1042 [1043 f]; v. 30.1.1992 - IX ZR 112/91, BGHZ 117, 127 [133 f] = AG 1992, 447 = MDR 1992, 367). Der Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, sein Sohn habe sich geweigert, von ihm ein weiteres Darlehen entgegenzunehmen. Das ist unerheblich. Zwar kann der Schuldner nicht gezwungen werden, ihm angebotene Darlehensmittel anzunehmen (Rümker, WM 1974, 990 [991]). Mit der Ausstattungsverpflichtung übernimmt der Patron aber zugleich die Garantie für seine Leistungsfähigkeit und die hierfür erforderliche Mitwirkung Dritter, im Streitfall also für die Annahmebereitschaft des Sohnes. Für sein Unvermögen haftet der Patron ebenso auf Schadensersatz wie bei Nichterfüllung der Erklärung (Obermüller, ZIP 1982, 915 [918 f.]).
4. Ebenso vergeblich ist die weitere Behauptung des Klägers, er habe ggü. Herrn Dr. F. die finanzielle Ausstattung seines Sohnes nur für den Fall angeboten, dass ein weiteres Rußland-Geschäft zustandekommen werde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Patronatserklärung der Schriftform des § 766 BGB bedarf (so wohl Habersack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., vor § 765 Rz. 51) oder nicht (so Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl., § 766 Rz. 2 für nur bürgschaftsähnliche Geschäfte). Auch bei Annahme einer Formbedürftigkeit hätte die nicht aufgenommene Nebenabrede keine Nichtigkeit der Verpflichtungserklärung zur Folge, weil die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung den Patron entlastet und deshalb formfrei getroffen werden kann (BGH v. 17.3.1994 - IX ZR 102/93, MDR 1994, 769 = NJW 1994, 1656). Hiervon unabhängig versagt die Behauptung des Beklagten, weil er sie trotz konkludenten Bestreitens des Klägers nicht unter Beweis gestellt hat. Insoweit trifft den Beklagten die Beweislast. Zwar trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast für das Fehlen einer aufschiebenden Bedingung, der ...