Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsfolgeschaden gem. §§ 280, 281 Abs. 1, 314 Abs. 4 BGB; Schadenersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung einer "harten" Patronatserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Veranlasst der Mieter durch Pflichtverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, so hat er diesem den durch die Kündigung entstandenen Schaden (sog. Kündigungsfolgeschaden) gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 314 Abs. 4 BGB zu ersetzen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 543 Rz. 61 mit Hinweis auf BGH v. 15.3.2000 - XII ZR 81/97, MDR 2000, 875 m. Anm. Horst = NJW 2000, 2342 "Anspruch eigener Art"). Bei einem befristeten Mietvertrag kommt es insoweit nicht auf die streitige Frage einer Vorenthaltung der Mietsache i.S.v. § 546a BGB an, wenn es dem geschädigten Vermieter nicht gelungen ist, einen Nachfolgemieter zu finden.

2. Der Erklärungsempfänger einer "harten" Patronatserklärung hat neben dem Anspruch auf Erfüllung der Ausstattungspflicht - also der Unterstützung des Tochterunternehmens - auch einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB, wenn der Patron seine Verpflichtung aus der "harten" Patronatserklärung nicht erfüllt, insb. das unterstützte Unternehmen entgegen seiner Zusicherung nicht ausreichend finanziell ausstattet (vgl. OLG Naumburg v. 13.1.2000 - 2 U (Hs) 73/98, OLGReport Naumburg 2000, 407 = JURIS Nr. KORE 417552000 S. 6 Rz. 62, m.w.N.). Der Schadensersatzanspruch des Erklärungsempfängers ist wegen des garantieähnlichen Charakters der Patronatserklärung von einem Verschulden des Patrons unabhängig. Für eine evtl. Zahlungsunfähigkeit ihrer Tochtergesellschaft hat der Patron einzustehen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu zahlen (OLG Naumburg v. 13.1.2000 - 2 U (Hs) 73/98, OLGReport Naumburg 2000, 407 = JURIS Nr. KORE 417552000 S. 6 Rz. 62 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf v. 26.1.1989 - 6 U 23/88, WM 1989, 1642 [1643]).

3. Die Insolvenz des Hauptschuldners (hier des Mieters) ist nicht Voraussetzung für eine direkte Inanspruchnahme des Patrons. Wer vereinbarungsgemäß für die Vertragserfüllung eines anderen zu sorgen hat, haftet bei zu vertretender Nichterfüllung grundsätzlich neben diesem als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in voller Höhe (BGHZ 43, 227 [229 ff.]; BGH v. 30.1.1992 - IX ZR 112/91, AG 1992, 447 = MDR 1992, 367 = NJW 1992, 2093 [2095]). Der BGH (BGHZ 43, 227 [229 ff.]; BGH v. 30.1.1992 - IX ZR 112/91, AG 1992, 447 = MDR 1992, 367 = NJW 1992, 2093 [2095]) setzt weder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens noch die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner für eine direkte Inanspruchnahme des Patrons voraus, sondern lässt jeden Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners genügen (BGHZ 43, 227 [229 ff.]; BGH v. 30.1.1992 - IX ZR 112/91, AG 1992, 447 = MDR 1992, 367 = NJW 1992, 2093 [2095], m.w.N.).

 

Normenkette

BGB §§ 280, 281 Abs. 1, § 314 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 17 O 315/03)

 

Tenor

I. Die Beklagten werden gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, wenn die Berufung nicht aus Kostengründen (Nr. 1222 der Anlage 1 GKG) innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 228.517,70 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Die Mieterin (.... Gastronomie Betriebs GmbH & Co KG), deren Gesellschafter die Beklagten sind, hatte mit der Klägerin am 4.7./10.7.2002 einen Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume in Berlin -Mitte zu einem monatlichen Bruttomietzins i.H.v. rd. 16.000 EUR geschlossen. Der Vertrag war auf 5 Jahre befristet. Die Übergabe der Räumlichkeiten fand am 21.8.2002 statt. Die Beklagte zu 1) ist die Komplementärin der Mieterin. In Erfüllung des Mietvertrages (als Sicherheit neben der Stellung einer Bürgschaft) unterzeichnete der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Mieterin bei Vertragsschluss eine Patronatserklärung mit folgendem Inhalt: "... Ich (der Geschäftsführer)... sichere zu, für die Zeit des Bestehens von Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag die ...(Mieterin)... finanziell so auszustatten, dass diese alle Verpflichtungen aus dem genannten Mietvertrag stets erfüllen kann. Für den Fall, dass ich aus dieser Patronatserklärung in Anspruch genommen werde, steht mir das Recht zu, an Stelle der ....(Mieterin).... in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag einzutreten ....".

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2002 (Bl. 47 und 48 GA) fristlos wegen Zahlungsverzuges (§ 543 Abs. 2 Ziff. 3a BGB n.F.), weil die Mieterin ihren vertraglichen Pflicht...

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