Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 4 O 486/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Stralsund vom 3.12.2003 - 4 O 486/01, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.944,97 Euro nebst der Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf 10.225,84 Euro seit 7.6.2001 sowie auf weitere 719,13 Euro seit 6.12.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw VW Passat Variant TDI, amtliches Kennzeichen VEC-..., FIN: ...
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 11.444,97 Euro.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler im Wege des Schadenersatzbegehrens wegen des Fehlens der aus ihrer Sicht zugesicherten Unfallfreiheit bzw. wegen arglistigen Verschweigens von Unfallschäden die Rückabwicklung eines im Juni 2001 geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw VW Passat TDI Variant zum Preis von 20.000 DM sowie den Ersatz von auf das Fahrzeug verwendeten Reparaturkosten.
Der Beklagte betreibt einen Gebrauchtwagenhandel in B., in der Nähe von R. (Mecklenburg-Vorpommern); die Klägerin hat ihren Wohnsitz in V. (Niedersachsen). Sie suchte für sich einen VW Passat Automatik. Im Internet wurde sie auf ein entsprechendes Angebot des Beklagten aufmerksam. Das vom Beklagten angebotene Fahrzeug hatte eine Erstzulassung aus dem Jahre 1997; die Laufleistung betrug 152.700 km. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten mit dem Kauf von Gebrauchtfahrzeugen diesen Alters und dieser Laufleistung bereits schlechte Erfahrungen gemacht. Von daher lag ihnen daran, einen unfallfreien Pkw zu erwerben.
Anfang Juni 2001 wandte sich der Ehemann der Klägerin, der Zeuge F.L., fernmündlich an den Beklagten. Bereits im Rahmen eines zweiten Telefongespräches erkundigte er sich danach, ob das inserierte Fahrzeug unfallfrei sei. Der genauere Gesprächsinhalt - insb. die Antwort des Beklagten auf die gestellte Frage - ist zwischen den Parteien streitig. Ebenso ist in Streit stehend, ob der Beklagte eine Zusage über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs bei der - im Anschluss an die geführten Telefonate - am 7.6.2001 stattgefundenen Besichtigung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Beklagten ggü. der Klägerin oder ihrem Ehemann abgegeben hat. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs machte es auf die Klägerin und ihren Mann einen äußerlich guten Eindruck, wohingegen der verschmutzte Innenraum von ihnen beanstandet wurde und zu Verhandlungen über einen Preisnachlass führte.
In der dem Kaufvertragsschluss zugrundeliegenden Urkunde, einem von dem Beklagten verwendeten Formular "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges", befinden sich u.a. folgende Rubriken, die wie folgt von ihm ausgefüllt wurden:
"Das Fahrzeug ist fahrbereit" "Ja"
"Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" keine Angaben
"Dem Verkäufer sind auf andere Weise
Unfallschäden bekannt" "Nein"
Nach dem Kaufvertragsschluss (am 7.6.2001) überführte die Klägerin das erworbene Fahrzeug noch am selben Tage an ihren Wohnsitz in Vechta. Mitte September 2001 musste sie an dem Fahrzeug umfangreiche Reperaturarbeiten durchführen lassen. Erneuert bzw. ausgetauscht wurden u.a. drei Kreuzgelenke, der Zahnriemen, der Keilriemen, ein Kraftstoff-, ein Luft- und ein Innenraumfilter. Die Reperaturkosten beliefen sich auf 2.364,56 DM sowie weitere 170,84 DM (Anlagen K 3 u. K 4, GA Bl. 39-40).
In der Folgezeit ermittelte die Klägerin, dass Erstbesitzer des streitbefangenen Fahrzeugs die Fa. G. Vermietungs GmbH in B. gewesen ist und Zweitbesitzer das VW Autohaus N., ebenfalls gelegen in Barth. Von diesem Autohaus hatte der Beklagte den Pkw erworben.
In der Berufungsinstanz ist in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien aufgrund der Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen B. (vgl. Sitzungsprotokoll GA Bl. 65 ff. d.A.), eines Mitarbeiters der Firma G., unstreitig geworden, dass der von der Klägerin beim Beklagten erworbene Pkw in der Zeit seiner Nutzung durch die Fa. G. Schäden am Kotflügel vorn rechts sowie später am Kotflügel hinten rechts erlitten hat. Beim ersten Mal hatte ein Sturm ein Werkstattstor gegen den rechten vorderen Kotflügel gedrückt, beim zweiten Mal war ein Mitarbeiter der Firma G. mit einer Anhängerhebebühne gegen den rechten hinteren Kotflügel gefahren. In beiden Fällen wurde der Kotflügel jeweils ausgetauscht und neu lackiert.
Der Ehemann der Klägerin forderte den Beklagten in der 47. KW des Jahres 2001 auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis sowie den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies lehnte der Beklagte ab.
Die Klägerin hat im Wege des sog. großen Schadenersatzes die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises von 10.225,84 Euro (20.000 DM) zzgl. der entstand...