rechtskräftig
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 29.09.2000; Aktenzeichen 3 O 500/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.09.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock – Az.: 3 O 500/99 – abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 65.811,36 DM nebst 5 % Zinsen auf 62.454,78 DM vom 16.04.1999 bis zum 21.02.2000 und auf 65.811,36 DM seit dem 22.02.2000 sowie 45,00 DM Rücklastschriftgebühren zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 46.000,00 EUR und die der Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 EUR abwenden, sofern diese nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision des Beklagten wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 65.941,06 DM (= 33.715,13 EUR).
Tatbestand
Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus einem Leasingvertrag vom 10./17.10.1995 geltend.
Die Parteien schlössen am 10./17.10.1995 einen Leasingvertrag. Leasingobjekt war eine EDV-Anlage mit „Kit-P”-Küchenplanungsprogramm. Der Beklagte führte als Einzelkaufmann schon vor Vertragsschluss ein Unternehmen, das Kücheneinrichtungen vertreibt. Der Nettoanschaffungspreis des Leasingobjektes betrug 59.000,00 DM. Vereinbart wurde bei einer Grundvertragsdauer von 36 Monaten eine monatliche Leasingrate von netto 1.958,80 DM zuzüglich Umsatzsteuer, bei Vertragschluss (15 %) 293,82 DM, brutto demnach 2.252,62 DM. Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage Kl (Bl. 10 d.A.) verwiesen. Dem Leasingvertrag lagen die Vertragsbedingungen der Klägerin (Anlage K 5, Bl. 14 d.A.) zugrunde. Darin heißt es auszugsweise:
„4. Gewährleistung: Eine Haftung der Leasinggeberin für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmangeln, Verzugsschaden und sonstigen Schadensersatzansprüchen besteht nur in dem Umfang, in dem sie ihrerseits gegenüber dem Lieferanten oder „Dritten Ansprüche stellen kann und Befriedigung erlangt.
Die Leasinggeberin überträgt diese Ansprüche hiermit auf den Leasingnehmer, der berechtigt und verpflichtet ist, diese Ansprüche gegenüber Lieferanten und Dritten zur Leistung an die Leasinggeberin geltend zu machen. Etwaige auf diese Weise eingehende Beträge werden dem Konto des Leasingnehmers gutgeschrieben. Die Leasinggeberin kann jedoch diese Übertragung widerrufen, sofern der Leasingnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt. Alle Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Lieferanten oder Dritten trägt der Leasingnehmer.
Gewährleistungs-, Garantie und Wartungsansprüche sowie weitere Ansprüche aus Verzug, positiver Vertragsverletzung bzw. unerlaubter Handlungen gegen den Lieferanten entbinden den Leasingnehmer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten.
10. Zahlungsverzug: Kommt der Leasingnehmer mit einer Leasingrate ganz oder teilweise länger als fünf Tage in Rückstand, so ist die Leasinggeberin zur Anmahnung des rückständigen Betrages berechtigt. Es werden folgende Gebühren in Ansatz gebracht: Mahnung 10,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer, Zahlungsaufforderung 20,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer, Vertragskündigung 20,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Bei Zahlungsverzug ist die Leasinggeberin außerdem berechtigt, Verzugszinsen bis 1,5 % pro Monat auf den Rückstand zu fordern. Im Falle einer nicht eingelösten Lastschrift ist die Leasinggeberin berechtigt, je Abschnitt die ihr entstehenden fremden Kosten und eine Bearbeitungsgebühr bis 30,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.”
In einer am 17.10.1995 aufgesetzten Übernahmebestätigung (Anlage K 6, auf die wegen näherer Einzelheiten verwiesen wird) bestätigte der Beklagte, die Leasinggegenstände von der Lieferfirma, der Nebenintervenientin im vorliegenden Verfahren, fabrikneu, ordnungsgemäß, voll funktionsfähig und der Beschreibung im Leasingvertrag entsprechend übernommen zu haben.
Von Oktober 1995 bis einschließlich März 1996 zahlte der Beklagte die vereinbarten monatlichen Leasingraten im Wege des Lastschriftverfahrens. Die Leasingraten für April bis November 1996 wurden von der Hausbank des Beklagten nicht eingelöst. Die Klägerin mahnte die Zahlungen an. Mit Schreiben vom 05. November 1996 (Anlage K 4, Bl. 13 d.A.) kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen Verzugs mit der Zahlung von mehr als zwei Leasingraten fristlos und forderte den Beklagten zur Rückgabe des Leasingobjektes bis zum 15.11.1996 auf. Er gab es erst am 24.04.1998 zurück.
Die Klägerin behauptete, das Leasingobjekt inklusive der gelieferten und installierten Software sei in voll einsatzfähigem Zustand übergeben worden. Besuche von Mitarbeitern der Nebenintervenientin bei dem Beklagten hätten ergeben, dass die Anwendungsprobleme auf Fehlbedienungen seinerseits zurückzuführen seien.
Die Klägerin meinte, sie habe gegen den Beklagten bis zur Rückga...