Normenkette
BGB § 138 Abs. 1; VerbrKrG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 9 O 1905/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Gera vom 29.10.1998 (Az.: 9 O 1905/97) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Sparkasse P. 67.353,39 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz aus 52.743,74 DM seit dem 18.7.1997 und aus 14.609,65 DM seit dem 5.10.1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheit i.H.v. 83.100 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Beklagten wird auf über 60.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Am 15.11.1994 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag mit der Zusatzbezeichnung „(Restwertvertrag) Nr. 40283”, der als Leasingobjekt ein „Kommunikationssystem SCS 2001” zum Gegenstand hatte.
Anlass für den Abschluss des Leasingvertrages war der Wunsch des Beklagten, sich an einem von der IPS GmbH entwickelten Konzept zur Einrichtung eines Onlinedienstes zu beteiligen.
Der Beklagte war vor Abschluss dieses Geschäfts, wie sich aus einer von ihm erstellten vertraulichen Selbstauskunft zum Leasingantrag vom 3.11.1994 ergab, seit dem 1.2.1992 als selbstständiger Handelsvertreter für Informationsdienstleister tätig gewesen. Er hoffte durch diese Beteiligung bzw. mit Hilfe des Leasinggegenstandes die Umsatzerwartung seines Betriebes für das folgende Geschäftsjahr zu verdoppeln.
Die IPS GmbH wollte auf der Grundlage von Software, die ihr Geschäftsführer entwickelt hatte, ein Netzwerk bestehend aus einem zentralen Hostrechner und weiteren Hostbetreibern in verschiedenen Städten errichten, durch das Informationen in einer dem Internet ähnlichen Weise ausgegeben und abgerufen werden können sollten. Der Beklagte sollte als Hostbetreiber tätig sein und aufgrund eines Lizenzvertrages mit der IPS GmbH den Onlinedienst an weitere Nutzer in seinem örtlichen Umfeld vertreiben.
Dazu schlossen der Beklagte und die IPS GmbH am 15.11.1994 einen Vertrag, der u.a. vorsah, dass die IPS GmbH dem Beklagten eine Lizenz erteilte, die von der IPS GmbH produzierten Datenbanken und Datenbanken von Vertragspartnern online über das zu leasende Rechnersystem zu vermarkten. Wegen des Inhalts dieser vertraglichen Vereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 173 bis 178 Bd. I der Gerichtsakte Bezug genommen.
Darüber hinaus vermittelte die IPS GmbH zwischen den Parteien den Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrages, der sich auf die zur Nutzung des Onlinenetzes erforderliche Computeranlage bezog.
Der von der IPS GmbH vorgesehene Onlinedienst entwickelte sich jedoch nicht wie vorgesehen. Eine Nutzung des Onlinedienstes war dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß möglich. Die IPS GmbH musste beim AG Gera die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahren beantragen, dessen Durchführung jedoch mangels Masse abgelehnt wurde. Die IPS GmbH war bereits zu Beginn dieses Rechtsstreits im Juli 1997 aufgelöst.
In dem Leasingvertrag vom 15.11.1994 wies die Klägerin darauf hin, ausschließlich Finanzierungsfunktion für die Anschaffung der Computeranlage zu übernehmen, so dass der Leasingnehmer in jedem Fall der Vertragsbeendigung die volle Amortisation des Leasinggegenstandes schulde. Der Nettokaufpreis des von der „IPS in G.” als Lieferanten zu beziehenden Leasingobjektes war in dem Vertrag mit 80.000 DM netto angegeben. Ber Beklagte sollte neben einer Anzahlung von 8.000 DM netto weitere 48 monatliche Leasingraten i.H.v. 1.814,86 DM netto leisten. Als kalkulierter Restwert der Computeranlage bei Beendigung des Leasingvertrages wurde ein Betrag von 4.000 DM netto vorgesehen.
Dem Vertragsschluss lagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin zugrunde.
Bezüglich der Entrichtung der Leasingraten war darin unter Ziff. 3.6 festgehalten, dass der Leasingnehmer für den Fall des Verzuges Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank und eine Kostenpauschale von 7 DM für jede Mahnung zu zahlen habe.
Eine Abzinsung von im Fall der Kündigung vorzeitig zu entrichtenden Leasingraten solle nach einem vereinbarten Refinanzierungszinssatz bzw. bei Fehlen einer solchen Vereinbarung nach dem bei Vertragsabschluss üblichen Refinanzierungszinssatz erfolgen.
Unter Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen war zur Frage der Gewährleistung Folgendes vereinbart:
„4.1 Die S. Leasing leistet für Sach- und Rechtsmängel des Leasingsobjektes sowie dessen Tauglichkeit zu dem vom LN vorgesehenen Zweck ausschließlich dadurch Gewähr, dass sie hiermit dem LN ihre sämtlichen Ansprüche ggü. Lieferanten und Hersteller insb. wegen Gewährleistung, Garantie, Lieferverzug, Schadenersatz und Unmöglichkeit abtritt; … Der LN nimmt di...