Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 10 O 481/02) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung des Klägers wird das am 26.5.2004 verkündete Urteil des LG Rostock abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.255,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in gleicher Höhe erbringt..
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 12.884,80 EUR.
Gründe
I. Nach insolvenzrechtlicher Anfechtung verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. V. GmbH (Schuldnerin) von den Beklagten Rückerstattung von 12.884,80 EUR.
Die Beklagten vertraten die Schuldnerin in mehreren bauvertraglichen Angelegenheiten und Prozessen. Ausweislich einer vom 1.8.2001 datierenden Urkunde erteilte die Schuldnerin den Beklagten Vollmacht für einen Rechtsstreit gegen die W. GmbH. Diese formularmäßige Vollmacht umfasst insb. die Befugnis, den Streitgegenstand einzuziehen. In dem Rechtsstreit der Schuldnerin gegen die W. GmbH vor dem LG Rostock (Az.: 4 O 398/01) datiert die Klageschrift mit dem Antrag, die W. GmbH zur Zahlung von 247.208,95 EUR zu verurteilen, vom 19.9.2001; zugestellt wurde sie am 11.10.2001. Sodann einigten sich die dortigen Prozessparteien und vereinbarten mit dem zuständigen Einzelrichter telefonisch einen Termin zur Protokollierung des Vergleichs. Er fand am 24.10.2001 statt. Darin verpflichtete sich die W. GmbH zur Erledigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben, mit Ausnahme jeglicher Gewährleistungsansprüche, an die Schuldnerin 115.000 EUR zu zahlen. Weiter heißt es:
"Die Zahlung erfolgt noch heute an die Rechtsanwälte Dr. S. & Partner GbR auf deren Konto ...".
Der Vergleichsbetrag ging noch am 24.10.2001 auf dem Konto der Beklagten ein.
Ab 25.9.2001 stellten die Beklagten der Schuldnerin folgende Rechnungen:
25.9.2001: ArbGsache gegen M. über insgesamt 1.087,55 DM
15.10.2001: Rechtsstreit gegen C.-D. (Prozessgebühr und Telekommunikationsentgelt), insgesamt 4.457,30 DM
19.10.2001: Bauvorhaben D.-Kliniken (Geschäftsgebühr zzgl. Telekommunikationsentgelt), insgesamt 2.118,74 DM
19.10.2001: Bauvorhaben Landeskliniken E. (Geschäftsgebühr zzgl. Telekommunikationsentgelt), insgesamt 2.118,74 DM
23.10.2001: Rechtsstreit gegen die W. GmbH (4 O 398/01) (Prozessgebühr, Besprechungsgebühr sowie Vergleichsgebühr zzgl. Auslagen), insgesamt 13.279,10 DM
23.10.2001: Rechtsstreit der Rechtsanwältin M. gegen die Schuldnerin vor dem LG Stralsund - 7 O 214/99 -, Kostenvorschuss, (Prozessgebühr zzgl. Telekommunikationsentgelte), insgesamt 2.138,74 DM.
Am 25.10.2001 überwiesen die Beklagten von ihrem Konto im Auftrag der Schuldnerin an das Finanzamt G. restliche Lohnsteuern aus August 2001 i.H.v. 15.530,17 DM und die Lohnsteuer für September 2001 i.H.v. 17.945,20 DM, außerdem an mehrere Krankenkassen Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.500 DM bis 8.000 DM für die Monate Juli bis September 2001, wobei auf sämtlichen Überweisungsträgern ausdrücklich vermerkt war, dass es sich um Arbeitnehmeranteile handelte. Außerdem verrechneten die Beklagten ihr Honorar laut den zuvor dargestellten Rechnungen i.H.v. insgesamt 25.200,74 DM (= 12.884,80 EUR); den Restbetrag überwiesen sie am 29.10.2001 an Rechtsanwalt S., der die Schuldnerin in Steuerangelegenheiten beraten hatte.
Am 2.11.2001 beantragte die A. bei dem AG S. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin; am selben Tag stellte der Geschäftsführer einen Eigenantrag. Am 11.12.2001 eröffnete das AG S. das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 17.7.2002 erklärte er die Anfechtung der Verrechnung der Honorarforderungen mit dem von der W. GmbH eingezogenen Vergleichsbetrag und forderte die Beklagten zur Zahlung bis zum 31.7.2002 auf.
Der Kläger trägt vor, den Beklagten sei bei den Vergleichsverhandlungen mit der W. GmbH die Insolvenzreife der Schuldnerin bekannt gewesen. Diese Kenntnis habe sich ihnen schon deswegen aufdrängen müssen, weil sie auf Anweisung der Schuldnerin rückständige Arbeitnehmerbeiträge und Lohnsteuern angewiesen habe. Die Beklagten wenden demgegenüber ein, sie hätten die Schuldnerin nur in Bausachen vertreten und deren finanzielle Situation sei ihnen nicht bekannt gewesen. Die Überweisungen an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt hätten sie auf Grund von Überweisungsträgern, die die Schuldnerin vorgefertigt habe, veranlasst und sie hätten keine Veranlassung gesehen, sich näher mit den Zahlungsbestimmungen zu bef...