Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 25.08.2005; Aktenzeichen 6 O 11/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.8.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Schwerin, Az.: 6 O 11/05, geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 58.733,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.4.2002 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 80 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 20 % die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien mehr als 20.000 EUR.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 148.724,52 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn geltend; die Beklagten verlangen im Wege der Aufrechnung und widerklagend Schadensersatz.

Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 302 ff. d.A.).

Das LG hat die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000 EUR verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 88.991,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2001 sei von den Beklagten dadurch anerkannt worden, dass sie klargestellt hätten, dass sie die von ihnen zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung im Wege der Primäraufrechnung geltend machten.

Die Klageforderung sei jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen.

Die Beklagten hätten gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 113.089,34 EUR nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c. i. c.) erlangt.

Die Klägerin habe es zu vertreten, dass die Beklagten den Bauvertrag vom 1.10.2001 fristlos gekündigt hätten, da die Klägerin mit der Erbringung der Bauleistungen betreffend die Objekte Straße der Technik 2, 4, 6 und 8 in Schönberg und Lindenring 39/40, 43/44 und 45/46 in Klütz in Verzug geraten sei, wodurch der Vertrag über die in § 3 unter Ziff. 3 - 9 weiter aufgeführten Objekte keine Gültigkeit i.S.d. § 13 Satz 2 erlangt habe, so dass die Beklagten diese Leistungen anderweitig zu höheren Kosten hätten in Auftrag geben müssen.

Daher sei die Klägerin den Beklagten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Hinsichtlich des zu ersetzenden Schadens sei von der Aufstellung der Beklagten gemäß der Anlage B 11 auszugehen.

Ein Schadensersatz aus c.i.c. komme jedoch nur insoweit in Betracht, als Bauverträge nur angebahnt gewesen seien, so dass die Bauvorhaben Straße des Technik 2, 4, 6 und 8 sowie Lindenring 39/40, 43/44 und 45/46 außer Betracht zu bleiben hätten.

Keine Berücksichtigung finde ferner das Objekt Mühlenberg 7/8, da dieses nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten wegen Planungs- und Ausführungsänderungen nicht mehr vergleichbar sei.

Unter Berücksichtigung der Bauvorhaben Dassower Straße 17-25, Lindenstraße 19-21, Ernst-Barlach-Straße 13-15, Molkereiweg 16, 18, Ulmenweg 13-13a, Dorfstraße 22a und Dorfplatz 6,7,8 ergebe sich insgesamt ein Schaden i.H.v. 113.089,34 EUR.

Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 1.000 EUR sei begründet, da den Beklagten aus c.i.c. ein die Klageforderung um mehr als 1.000 EUR übersteigender Schadensersatzanspruch zustehe.

Wegen der weiteren Ausführungen des LG wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ergänzend Bezug genommen (Bl. 305 ff. d.A.).

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des LG Berufung eingelegt und hält ihren erstinstanzlichen Klageantrag und den Abweisungsantrag hinsichtlich der Widerklage aufrecht.

Zur Begründung führt sie aus:

Zwischen den Parteien sei unter dem 1.10.2001 ein Bauvertrag zustanden gekommen, nach dessen § 1 der Klägerin die Werkleistungen Fasadenvollwärmeschutz, Sockel-, Beton- und Balkonsanierung übertragen worden seien (Anlage K A, Bl. 14 d.A.).

Bei welchen Bauvorhaben diese Arbeiten auszuführen gewesen seien, ergebe sich aus den §§ 3 und 13 des Vertrages.

Nach § 13 Satz 1 des Vertrages vom 1.10.2001 hätten die vertraglichen Vereinbarungen für die unter § 3 Nr. 1 und 2 benannten Bauvorhaben (Straße des Technik 2, 4, 6, 8 und Lindenring 39/40, 43/44, 45/46) Gültigkeit haben sollen. Für die übrigen unter § 3 Nr. 3 - 9 genannten Bauvorhaben habe das Vertragswerk erst dann Gültigkeit erlangen sollen, wenn die Beklagten nicht binnen einer Frist von 7 Kalendertagen ab der förmlichen Abnahme der Objekte Straße der Technik 2-8 schriftlich per Einschreiben gegenüber der Klägerin kündigten.

Mit ...

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