Normenkette
BGB §§ 744-745
Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 3 O 426/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.6.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Schwerin – Az.: 3 O 426/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz von Aufwendungen sowie einen Vorschuss für Maßnahmen zur Erhaltung des im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses. Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien nur noch über die Verpflichtung des Beklagten, für die Sanierung des Daches einen Vorschuss zu entrichten.
Die Parteien sind seit Anfang 1998 getrennt lebende Eheleute und hälftige Miteigentümer eines Einfamilienhauses in S. Das Haus wird von der Klägerin und ihren vier ehelichen Kindern bewohnt. Der Beklagte ist im Besitz eines Hausschlüssels, hat aber seit seinem Auszug von dem Nutzungsrecht bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine vom Beklagten der Klägerin angebotene Verwaltungs- und Nutzungsvereinbarung kam nicht zustande. Nach dem Vertragsentwurf des Beklagten vom 17.6.1998 sollte die Klägerin das alleinige Nutzungsrecht haben und dafür eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 350 DM zahlen sowie die bestehenden Kreditverpflichtungen tragen. Mit Beschluss vom 24.10.2000 wurde die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Beklagten beschlossen.
Bereits im Jahre 1994 holten die Parteien Kostenvoranschläge für die Sanierung des Gebäudes ein. Ende 1998 wurde von der Klägerin ein Teil der Fenster und Türen des Hauses ausgewechselt und erneuert. Die Klägerin hat behauptet, dass an den ausgewechselten sämtlichen Fenstern und Türen des Einfamilienhauses starke Verschleißerscheinungen aufgetreten seien und diese keinen ausreichenden Schutz vor Feuchtigkeit und Kälte geboten hätten. Entsprechendes gelte für die noch nicht ausgewechselten Fenster, die Hauseingangstür sowie die Terrassentüren. Das Dach sei an mehreren Stellen dermaßen undicht, dass es durchregne und wertmindernde Feuchtigkeitsschäden drohten. Ihre Aufforderung, den Sanierungsarbeiten zuzustimmen und die Hälfte der Kosten zu übernehmen, lehnte der Beklagte unstreitig ab.
Die Klägerin hat vom Beklagten die Hälfte der Kosten für die ausgewechselten Fenster und Türen verlangt, ferner einen Vorschuss in Höhe der Hälfte der Kosten, welche die Erneuerung der noch nicht ausgewechselten Fenster und Türen sowie des Daches voraussichtlich kosten würde. Nachdem die Klage zunächst auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 24.352 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 19.8.1999 gerichtet war, hat die Klägerin die anfallenden Kosten später wie folgt beziffert:
Dachsanierung 24.109,71 DM
Austausch der noch nicht erneuerten Türen und Fenster 10.521,38 DM
bereits ausgetauschte Fenster und Türen 5.621,75 DM
Gesamt 40.252,84 DM.
Von den Gesamtkosten hat die Klägerin die Hälfte, nach ihrer Berechnung 20.126,16 DM, verlangt. Den diese Summe übersteigenden Teil der Klageforderung, den die Klägerin mit 4.225,92 DM beziffert hat, hat diese mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 20.126,16 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 19.8.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, dass es sich bei den vorgenommenen und vorzunehmenden Arbeiten um notwendige Erhaltungsmaßregeln handele. Notwendige Erhaltungsmaßregeln lägen nur dann vor, wenn diese im Interesse der Gemeinschaft objektiv erforderlich seien. Die Dacheindeckung liege jedoch allein im Interesse der Klägerin, da er – der Beklagte – unstreitig am 7.1.1998 das streitgegenständliche Einfamilienhaus verlassen habe. Der Grund für den Auszug habe darin bestanden, dass die Klägerin eine Beziehung zu Herrn S. aufgenommen habe, der seitdem mit der Klägerin in dem Haus wohne. Außerdem hat der Beklagte geltend gemacht, dass er unstreitig von der Klägerin vergeblich eine Verwaltungs- und Nutzungsregelung verlangt habe, die seiner Ansicht nach billigem Ermessen entsprochen habe.
Die Einzelrichterin am LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 8.071,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.8.1999 zu zahlen und i.Ü. die Klage abgewiesen. Gemäß § 744 Abs. 2 BGB sei die Klägerin als Teilhaberin an einer Gemeinschaft berechtigt, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Die Klägerin habe folglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die bereits erneuerten Fenster und Türen i.H.v. 2.810,87 DM sowie auf einen Vorschuss i.H.v. 5.260,69 DM für die Auswechslung der noch nicht erneuerten Fenster und Türen. Dagegen könne die Klägerin keinen Vorschuss für die Sanierung des Daches verlangen. Der vom Gericht zugezogene Sachverständige habe zwar festgestellt, dass eine Regendichtigkeit des Daches gegenwärtig nicht mehr gegeben sei. Eine vollständige Neueindeckung sei jedoch zurzeit nicht geboten, da vorläu...