Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltlich Leitungsrechte als pactum de non petendo in einer Abtretungskette
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung einer Vertragspartei eines Grundstückskaufvertrages, zugunsten Dritter ein unentgeltliches Leitungsrecht zu dulden, ist kein unter § 328 BGB fallender unzulässiger Erlassvertrag zugunsten Dritter, sondern stellt ein pactum de non petendo dar.
2. Im Falle einer Abtretungskette bleiben dem Schuldner die gegen einen Zedenten bestehenden Einreden und Einwendungen, gleich welchem Zendenten gegenüber sie entstanden sind, auch gegen den späteren Zessionaren erhalten, es sei denn es handelt sich um höchstpersönliche Einwendungen.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen 6 O 27/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stralsund vom 5.3.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Streitwert des Berufungsverfahrens: 37.905,76 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen einmaligen Ausgleichsentschädigungsanspruch aus § 9 Abs. 3 GBBerG i.V.m. § 1 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) für die Belastung ihres Grundstücks mit Leitungsrechten geltend.
Das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von ... Flur ... Flurstück ..., in welchem noch vor dem 3.10.1990 eine Regenentwässerungs- und eine Abwasserleitung verlegt worden waren, gehörte ursprünglich der Treuhandanstalt (nachfolgend THA). Diese verkaufte es mit Vertrag vom 30.9.1994 an Herrn ... (im Folgenden Streitverkündeten).
Dieser Vertrag bestimmte in § 11 unter "Sonstige Abwicklung/weitere Vollmachten" Ziff. 11.2:
"Wenn und soweit auf dem Grundbesitz gemäß 1.1 Anlagen errichtet sind oder werden, die für die Ver- und Entsorgung des Kaufgegenstandes und/oder der Gesamtanlage erforderlich oder zweckmäßig sind, ist der Käufer verpflichtet, die Errichtung und den dauernden Betrieb derartiger Anlagen zu dulden und weiter zu gestatten, dass alle Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, die zur Instandhaltung und eventuellen Erneuerung erforderlich oder zweckmäßig sind.
Der Käufer ist verpflichtet, entsprechende Dienstbarkeiten und/oder Baulasten zu bestellen oder zu übernehmen.
Wenn und soweit dem Grundbesitz gemäß 1.1 Leitungen Dritter für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Wärme, Fernmeldeleitung, Gemeinschaftsantenne oder sonstige Versorgungsleitungen liegen, gelten sie als nicht mitveräußert.
Der Käufer duldet diese Leitungen weiterhin im Grundbesitz gemäß 1.1 unentgeltlich sowie ungehindert deren Betrieb, Unterhaltung, Reinigung und Erneuerung. Er räumt ferner den Berechtigten dieser Leitungen gleichermaßen und unentgeltlich das Recht ein, Leitungen der vorbezeichneten Art neu zu verlegen und gestattet das Aufgraben des Grundstücks zur Verlegung oder Umlegung der Leitungen oder zur notwendigen Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Erneuerungsarbeiten. Die Kosten trägt der jeweilige Veranlasser.
Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen der jeweils Berechtigten jederzeit entsprechende Baulasten zu bestellen und die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten oder Grunddienstbarkeiten dieses Inhalts in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie jeden Rechtsnachfolger im Eigentum des Kaufgegenstandes in gleicher Weise zu verpflichten, sofern wegen der in Rede stehenden Leitungen zur Zeit des Eigentumswechsels noch keine Baulasten oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder Grunddienstbarkeiten eingetragen sind. Insoweit entstehende Kosten trägt der jeweils Berechtigte."
Bei Beurkundung des Vertrages wies der Notar darauf hin, dass das Grundbuchbereinigungsgesetz über die bis dahin aufgeführten Leitungsrechte dahin erweitert werden solle, dass mit der SachenR-DV auch Eigentümer von Grundstücken, die mit anderen Versorgungsleitungen belastet seien, bestimmte Rechte erhalten sollten.
Die Eigentumsumschreibung auf den Streitverkündeten erfolgte am 10.10.1995.
Mit Vertrag vom 13.11.1998 erwarb die Klägerin das Grundstück vom Streitverkündeten. In diesem Vertrag ist eine § 11 des Kaufvertrages zwischen der THA und dem Streitverkündeten entsprechende Regelung nicht enthalten.
Am 30.7.2004 wurde zugunsten der Beklagten zu 1. im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Regenentwässerungsleitungsrechts aufgrund einer Bescheinigung des Landkreises ..., untere Wasserbehörde, vom 16.8.2004 eingetragen. Zugunsten der Beklagten zu 2. wurde am 23.9.2003 in das Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Abwasserleitungsrechts aufgrund einer Bescheinigung des Landkreises ..., untere Wasserbehörde vom 12.8.2003 eingetragen.
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der THA, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens...