Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 06.06.1997; Aktenzeichen 3 O 545/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am6. Juni 1997 verkündeteUrteil des Landgerichts Rostock, Az.: 3 O 545/95, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 230.000,00 DM nebst 4 % Zinsen

auf 11.500,00 DM vom 04.08.1995 bis 28.04.1996,

auf 103.500,00 DM vom 29.04.1996 bis 10.04.1997 und

auf 230.000,00 DM seit dem 11.04.1997

sowie 4 % Zinsen

auf 1.500,00 DM vom 04.08.1995 bis 31.12.1996,

auf 6.000,00 DM vom 29.04.1996 bis 31.12.1996,

auf 6.000,00 DM vom 29.04.1996 bis 31.12.1997,

auf 12.000,00 DM vom 11.04.1997 bis 31.12.1997 und

auf 4.500,00 DM vom 11.04.1997 bis 31.12.1998

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16/100 und der Beklagte zu 84/100. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 11/100 und dem Beklagten zu 89/100 auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert der Berufung beträgt 273.000,00 DM

 

Tatbestand

Der Zeuge Dr. J. H. war Eigentümer des in R. Wa., Am … 58, gelegenen Grundstücks. Mit Beschluss vom 17.05.1995 ordnete das Amtsgericht Rostock (66 L 9/95) die Zwangsverwaltung an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Am 27.05.1999 hob es die Zwangsverwaltung auf, nachdem das verwaltete Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren (AG Rostock, 66 K 40/05) rechtskräftig Frau H. O. und Herrn P. O. zugeschlagen worden war.

Der Beklagte und G. S. waren seit 21.12.1992 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Die von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereichte Ablichtung des schriftlichen Gesellschaftervertrages weist als Namen der Gesellschaft „B. u. S. Automatenaufstellgesellschaft bR” aus. Der Unternehmensgegenstand wird mit Aufstellung von Automaten, das Betreiben von Spielhallen sowie Anmietung und Weitervermietung von Gastronomieobjekten beschrieben. Die Gesellschafter hatten eine Bareinlage von je 10.000,00 DM oder eine entsprechende Sacheinlage zu erbringen. § 3 a Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Gesellschafter im Innen- wie im Außenverhältnis lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haften; dementsprechend beschränkt § 5 Abs. 2 die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Die „B. und S. Automatenaufstellung in GbR” – so die Bezeichnung des Mieters in der Vertragsurkunde – mietete von Dr. H. mit schriftlichem Vertrag vom 30.08./21.09.1994 das auf dem zwangsverwalteten Grundstück im Erdgeschoss gelegene Gastronomieobjekt „Café ….” Der monatliche Mietzins betrug 10.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer sowie 1.500,00 DM Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt 13.000,00 DM).

In einer schriftlichen Vereinbarung vom 01.12.1994, die Dr. H. als „Hausbesitzer” mit „Herrn/Firma H. B./Ba. und S. Automatenaufstellung in GbR” als Mieter schloss und die der Beklagte als Geschäftsführer unterzeichnete, heißt es:

„Herr H. B. stellt dem Hausbesitzer im Namen und Rechnung der B. & S. Automatenaufstellung i. GbR einen Baukostenzuschuss i.H.v. 100.000,00 DM zur Verfügung. Der Baukostenzuschuss ist zweckgebunden für die Fertigstellung des Gastronomieobjektes „Café …”, am S. 58, 18. Wa. zu verwenden. Insbesondere sind hiervon die Einrichtungsgegenstände sowie die Toilettenanlagen für das Gaststättenobjekt zu zahlen. Neben den Barmitteln, die zur Verfügung gestellt werden, übernehmen die Mieter den Einbau der Lüftungsanlage für das Gaststättenobjekt. Der Wert für die Lüftungsanlage wird mit 50.000,00 DM beziffert. Auch diese Kosten werden als Baukostenzuschuss gewertet.

Der Baukostenzuschuss wird ab Betriebsbeginn mit den laufenden Mieten verrechnet, und zwar in der Art, daß für einen Zeitraum von 15 Monaten seit Mietbeginn an, keine Mietzahlungen gemäß des geschlossenen Mietvertrages zu zahlen ist. Unberührt hiervon bleiben jedoch die Nebenkosten.”

Eine weitere, von Dr. H. und dem Beklagten unterzeichnete Vereinbarung vom 25.01.1995 lautet auszugsweise:

  1. „Die Mieter betreiben nach außen hin den Café … Betrieb unter der Konzession von Herrn Dr. H.
  2. Der Gaststättenbetrieb wird als eigenes Profitcenter geführt, d.h. er ist in gleicher Weise zu betreiben, als wenn die Mieter selbständige Pächter der Gaststätte wären. Desweiteren stehen alle Gewinne dem Mieter zu. Der ist jedoch auch eigenverantwortlich für eigene Verluste.
  3. f) den Mietern ist bekannt, daß Herr Dr. H. für das Gaststättenobjekt entsprechende Fördermittel erhalten hat. Dbzgl. darf der Mietvertrag erst nach fünf Jahren, d.h. nach Ablauf der Bindungsfrist der Fördermittel offengelegt werden. Bis zum Ablauf der Bindungsfrist bleibt Herr Dr. H. Konzessionsträger der Gaststätte, und die Mieter führen und leiten den Geschäftsbetrieb im Namen und Auftrag ...

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