Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 02.10.2001; Aktenzeichen 5 O 513/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stralsund vom 2.10.2001 - 5 O 513/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Ohne Erfolg macht der Kläger aus dem Unfallereignis vom 20.7.1996 weiterhin gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. mindestens 30.000 DM geltend. Ebenso vergeblich begehrt er die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz seines künftigen materiellen und immateriellen Schadens.

I. Die Klage gegen den Zweitbeklagten ist unzulässig geworden. Der eingetragene Verein hat seine Parteifähigkeit verloren. Er ist liquidiert und im Register gelöscht worden.

1. Aktivvermögen, kraft dessen seine Parteifähigkeit als fortbestehend fingiert werden könnte (vgl. OLG Rostock vom 28.6.2001 - 1 U 203/99, GmbHR 2001, 872), hat er nach eigener Behauptung nicht. Solches behauptet nur die Beklagte zu 3) Für das hier in Rede stehende Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ist das unbeachtlich. In diesem Verhältnis entscheidet nur das Vorbringen dieser beiden Parteien. Sie aber haben das Vorhandensein von Vereinsvermögen nicht behauptet. Der Kläger hat vielmehr klargestellt, eine entsprechende Behauptung nicht aufzustellen (GA 391). Wenngleich der Mangel der Parteifähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 56 ZPO), bedarf die Fiktion ihres Fortbestehens der Behauptung des Klägers, dass die aufgelöste und im Register gelöschte juristische Person noch über verteilungsfähiges Vermögen verfügt (vgl. BGH MDR 1995, 529; vom 6.2.1991 - VIII ZR 26/90, MDR 1991, 766).

2. Selbst diese Behauptung des Klägers genügte im Streitfall nicht. Der einzige in Betracht kommende Vermögensgegenstand ist der grundsätzlich für den verletzten Kläger pfändbare (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 829 Rz. 33 - Haftpflichtversicherung) und im Wege der Nachtragsliquidation prozessual auch durchsetzbare (Heinrichs/Palandt, BGB, 62. Aufl., § 52 Rz. 4, § 29 Rz. 4 f.) Deckungsanspruch des Zweitbeklagten gegen seine Haftpflichtversicherung. Dieser ist indes wertlos, weil verjährt. Der dem Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung zustehende Anspruch auf Rechtsschutz und Befreiung von der Verbindlichkeit ggü. dem Geschädigten wird schon vor seiner Umwandlung in einen Zahlungsanspruch fällig, sobald der geschädigte Dritte Ansprüche geltend macht. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG beginnt deshalb mit Ablauf des Jahres, in dem der Dritte Ansprüche geltend macht (BGH v. 21.5.2003 - IV ZR 209/02, BGHReport 2003, 861 = MDR 2003, 1179 = NJW 2003, 2376; OLG Hamm VersR 1984, 256; OLG Düsseldorf vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072). Das tat der Kläger im Jahr 1999 (vgl. S. 6 der Klageschrift [GA 6] und Schreiben der AXA Colonia vom 25.6.1999 [GA 12] und vom 26.10.1999 [GA 13]). Die Verjährungsfrist endete somit am 31.12.2001. Dass sich der Haftpflichtversicherer hierauf ggü. einem ggf. noch zu bestellenden Nachtragsliquidator des beklagten Vereins berufen würde, steht für den Senat außer Frage. Die A. Colonia verneint einen Haftungsfall schon dem Grunde nach (vgl. Schreiben vom 26.10.1999).

II. Die gegen die beklagte Hansestadt gerichtete Klage ist unbegründet.

1. Sie lässt sich auf die Verletzung einer Verkehrsicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht stützen. Der Drittbeklagten oblag keine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Durchführung des zum Unfall führenden Musketenspektakels. Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft.

a) Indem die beklagte Hansestadt öffentliche Flächen zur Durchführung der Wallensteintage zur Verfügung stellte, traf sie lediglich die Wegesicherungspflicht (vgl. Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 3. Aufl., Rz. 510). Diese betrifft jedoch nicht die im Streitfall verwirklichte Gefahr.

b) Der Unfall beruht auf einem sorgfaltswidrigen Umgang des Erstbeklagten mit der auf den Kläger gerichteten Muskete. Dafür hat grundsätzlich der Veranstalter einzustehen. Das aber war nicht die Beklagte zu 3), sondern der Zweitbeklagte.

aa) Diese Tatsache hat der Kläger zunächst selbst vorgetragen (GA 4), später - unter Hinweis auf den zwischen der Zweit- und Drittbeklagten geschlossenen Vertrag (GA 38-42) - in Abrede genommen (GA 68) -, dann aber doch wieder eingeräumt (GA 112).

bb) Im Übrigen ergibt sich die fehlende Veranstaltereigenschaft der beklagten Stadt aus den Umständen.

Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung organisiert und durchführt (vgl. LG Rostock vom 6.9.2002 - 4 O 176/02, NJW-RR 2003, 522 [523]; OLG Celle vom 11.6.1999 - 4 U 201/98, OLGReport Celle 1999, 357; OLG Jena vom 4.3.1997 - 3 U 600/96, MDR 1997, 1030 = OLGReport Jena 1...

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