Verfahrensgang
LG Schwerin (Entscheidung vom 28.10.2010; Aktenzeichen 3 O 417/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.10.2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.114,01 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines durch den Beklagten angemieteten Kraftfahrzeuges.
Die Klägerin ist gewerbliche Autovermieterin. Mit Vertrag vom 13.06.2008 mietete der Beklagte bei der Klägerin am Flughafen B. einen VW Golf, amtliches Kennzeichen X-XX. Nach Maßgabe der vorgedruckten Vertragserklärung akzeptierte der Beklagte für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen Vermietbedingungen, die Bedingung des Express-Master-Agreements sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten unter anderem folgende Regelungen:
"G: Unfälle/Diebstahl/Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin nachzuweisen.
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I: Haftung des Mieters
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2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn
- er die Schadensanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Abs. G Ziff. 2 nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadenfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadenfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
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N: Allgemeine Bestimmungen
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4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten."
Am 13.06.2008 fuhr der Beklagte das Fahrzeug zum Wohnort seiner Eltern nach K. Sch. in der Nähe von D. Nach der Abfahrt am nächsten Morgen von K. Sch. stieß der Beklagte gegen 5.30 Uhr in D. mit dem Fahrzeug gegen einen Bordstein und beschädigte dieses. Die Polizei wurde durch den Beklagten nicht verständigt. Der Beklagte meldete den Unfall telefonisch über eine Hotline der Klägerin. Im schriftlichen Unfallbericht vom 16.06.2008 gab der Beklagte an, den Unfall verursacht zu haben, weil er am Steuer nicht aufmerksam gewesen sei. Am gemieteten Fahrzeug entstand ein Sachschaden i.H.v. 6.864,01 €. Durch den Beklagten wurde vorprozessual lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung i.H.v. 750,00 € beglichen.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.114,01 € in Anspruch genommen, da die Voraussetzungen für die vertragliche Haftungsfreistellung nicht vorgelegen hätten. Insbesondere habe der Kläger eine Unfallflucht begangen und entgegen der vertraglichen Verpflichtung die Polizei nicht hinzugezogen. Der Kläger habe den Schaden erst am Unfalltag um 14.30 Uhr gemeldet und habe anlässlich des Telefonates angegeben, am Steuer eingeschlafen zu sein und deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verloren zu haben. Somit habe der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet.
Mit Urteil vom 28.10.2010 hat das Landgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die vertragliche Einschränkung der Haftungsfreistellung gemäß Buchstabe I Nr. 2 der AGB der Klägerin unwirksam sei, weil sie dem gesetzlichen Leitbild der seit 01.01.2008 gültigen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes nicht entspreche. Die Klausel sei nicht teilbar und damit insgesamt unwirksam. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 28 VVG scheide aus, da die Vorschrift voraussetze, dass die vertragliche Vereinbarung wirksam die Rechtsfolgen für den Fall einer Obliegenheitsverletzung bestimme. Die Klägerin könne sich auch nicht dar...