Leitsatz (amtlich)
1. Die Klausel „Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn …” ist bei Hinzutreten weiterer vertraglicher Regelungen unklar i.S.v. § 5 AGBG und kann den Besteller zum Rücktritt berechtigen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Abgrenzung zu BGH v. 10.3.1983 – VII ZR 301/82, MDR 1983, 837 = NJW 1983, 1491).
2. Die Vereinbarung einer pauschalierten Vergütung nach einem Rücktritt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn der Eindruck entsteht, dass die Zahlungspflicht nur dann entfällt, wenn der Rücktritt auf einer Vertragsverletzung des Unternehmers beruht.
3. Eine erweitere Widerklage ist in der Berufungsinstanz zulässig, wenn der zugrundeliegende Anspruch schon erstinstanzlich geltend gemacht worden ist.
Die vertragliche Vereinbarung lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 6 Rücktritt
Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn hat der Käufer in jedem Fall an den Verkäufer die angefallenen Planungsleistungen auf Basis der gültigen HOAI zu zahlen, sowie für Verwaltungsleistungen eine Pauschale i.H.v. 10.000 DM.
Die Entschädigungsvereinbarung gilt nicht, wenn der Käufer infolge Vertragsverletzungen zurücktritt, die der Verkäufer zu vertreten hat. In diesem Falle sind dem Verkäufer lediglich die nachweisbaren Aufwendungen persönlicher und sachlicher Art zu erstatten.
Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen durch den Verkäufer bleibt bei Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Die Kaufvertragsparteien vereinbaren ein Rücktrittsrecht der Käufer im Falle der Beantragung öffentlicher Mittel. Dies kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eines ablehnenden Bescheides dazu bei den Käufern schriftlich ggü. dem Verkäufer von den Käufern ausgeübt werden.”
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 18.08.2000; Aktenzeichen 6 O 44/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.8.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Stralsund – Az.: 6 O 44/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, 17.804 DM (entspricht 9.103,04 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1997 an die Kläger zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger gesamtschuldnerisch 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger gesamtschuldnerisch 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.980 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von 27.804 DM. Die Beklagte begehrt nunmehr widerklagend Zahlung von insgesamt 55.176 DM. Erstinstanzlich hatte sie mit ihrer Widerklage lediglich die Zahlung von 10.000 DM verlangt.
Die Parteien schlossen am 31.5.1996 einen Vertrag mit der Überschrift „Werkvertrag”. Ansonsten werden die Parteien im Vertrag als „Verkäufer” und „Käufer” bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten, vor allem der §§ 5 und 6 des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 28 ff. d.A.) verwiesen. Zuvor hatten die Kläger das zu bebauende Grundstück durch notariellen Vertrag, bei dem sie durch die Beklagte beraten wurden, erworben.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages I. Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Tatbestand ist unvollständig und wird im Folgenden ergänzt.
Der Geschäftsführer der Beklagten veränderte den ursprünglichen Förderantrag vom 30.10.1996 im Datum auf den 5.3.1997 und übersah dabei, dass eine zum 1.1.1997 in Kraft getretene Richtlinie veränderte Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Die errechnete monatliche Belastung der Kläger lag über der Förderungshöhe. Dieser Umstand ist bei der Vorprüfung im Landkreisamt nicht bemängelt worden. Die Kläger behaupten, die Förderung durch das Landesförderinstitut sei nur durch die Initiative des Zeugen …, der die Kläger nach dem Rücktritt am 14.10.1997 beriet, erfolgt. Nach dem 14.10.1997 ist die Beklagte nicht mehr für die Kläger tätig geworden.
Der Geschäftsführer der Beklagten holte am 30.10.1996 den für das Amt für Landwirtschaft bestimmten Förderantrag mit Einkommensnachweisen bei den Klägern ab und verschickte ihn mit Datum des 19.11.1996, obwohl er verpflichtet war, ihn persönlich beim Amt für Landwirtschaft abzugeben. Dort ist er am 6.12.1996 eingegangen. Die Kläger meinten, die Beklagte habe nicht nur bei der Beschaffung der Finanzierungsmittel behilflich sein, sondern diese selbst beantragen sollen.
Die Kläger setzten der Beklagten eine Rückzahlungsfrist zum 31.10.1997.
Die Beklagte stützte ihre Widerklage erstinstanzlich hilfsweise auf einen Schadense...