Leitsatz (amtlich)
In der zielgerichteten Unterbrechung der Stromversorgung für eine Diskothek kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen, der dem Störer mit einer Unterlassungsverfügung verboten werden kann.
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 30.04.2007; Aktenzeichen 10 O 100/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des LG Rostock vom 30.4.2007 - 10 O 100/07, soweit es sich gegen die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. richtet, aufgehoben.
II. Auf Antrag der Verfügungsklägerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
1. Den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. wird untersagt, selbst oder durch Dritte die Stromversorgung für die von der Verfügungsklägerin genutzte Gewerbeeinheit im 1. OG des ...,... straße,.... (Diskothek mit drei Tanzbereichen und Nebenräumen, Gesamtfläche 1.601 m2) zu unterbrechen oder einzuschränken.
2. Den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. II.1. genannte Untersagungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 200.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 3 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 3 Monaten angedroht.
3. Der weitergehende Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der I. Instanz tragen die Verfügungsklägerin 2/3 der Gerichtskosten und die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 1/3 der Gerichtskosten, die Verfügungsklägerin je ½ der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. und die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 3. in vollem Umfang, die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner ½ der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Berufung tragen die Verfügungsklägerin 7/9 der Gerichtskosten und die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 2/9 der Gerichtskosten, die Verfügungsklägerin je 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. und die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 3., die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert der Berufung beträgt 7.500 EUR.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der Unterbrechung der Strom- und Wasserversorgung sowie der sonstigen Versorgung mit Medien der Diskothek im ... in ... in Anspruch.
Mit Vertrag vom 10.7.2006 mietete die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten zu 1. Gewerberäume im ... zum Betrieb einer Diskothek. Wegen Zahlungsverzuges kündigte die Verfügungsbeklagte zu 1. diesen Vertrag fristlos am 19.2.2007. Die Parteien streiten, ob Mietrückstände bestehen.
Der Verfügungsbeklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1. und Eigentümer des Gewerbegrundstücks. Mit Beschluss des AG Rostock vom 3.8.2004 - 66 L 115/04, wurde die Zwangsverwaltung über das Grundvermögen angeordnet; als Zwangsverwalter ist Rechtsanwalt ... bestellt.
Der Verfügungsbeklagte zu 3. ist Centermanager des ...
Ende Februar 2007 nahm die Verfügungsbeklagte zu 1. die Verfügungsklägerin und Herrn ... im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Räumung der Diskothek in Anspruch. Diesen Antrag wies das LG Rostock mit Beschluss vom 1.3.2007 - 10 O 77/07, zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der hiesigen Verfügungsbeklagten zu 1. wies der Senat mit Beschluss der zuständigen Einzelrichterin vom 19.3.2007 - 3 W 24/07, zurück.
Am 7.3.2007 schloss die Verfügungsklägerin mit dem Zwangsverwalter des ... einen neuen Mietvertrag über die hier streitgegenständliche Diskothek rückwirkend zum 1.3.2007.
Am 9.3.2007 unterbrach die Verfügungsbeklagte zu 1. durch ihren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten zu 2., die Stromversorgung der Diskothek, indem er den Sicherheitslasttrenner für die Diskothek in der Hauptverteilung des ... mit Sicherungshalter entfernte.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ das AG Rostock am 10.3.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten zu 1.-3.; es gab ihnen auf, die Stromversorgung wiederherzustellen und untersagte ihnen unter Androhung von Zwangsmitteln die Unterbrechung oder Einschränkung der Strom- und Wasserversorgung.
Am 13.3.2007 beantragte die Verfügungsklägerin die Durchführung des Rechtfertigungsverfahrens beim LG Rostock mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des AG vom 10.3.2007 u.a. mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Anordnung der Wiederherstellung auch auf die Wasserversorgung und Wasserversorgungsanlagen bezieht.
Die Verfügungsbeklagten bestreiten die behauptete Unterbrechung der Wasserversorgung. Sie stellen in Abrede, dass der Verfügungsbeklagte zu 3. mit der Angelegenheit etwas zu tun ha...