Leitsatz (amtlich)
1. Gegen eine Kostenmischentscheidung im Urteil, die teils gem. § 91a, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, ist die Berufung zulässig, wenn der Berufungskläger das Urteil auch zur Hauptsache angreift.
2. Ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Gegenstand der Berufung auch der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung, so ist für diesen Berufungsangriff ein gesonderter Streitwert festzusetzen, der sich nach Kosteninteresse richtet.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 511; GKG § 14
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 06.03.2002; Aktenzeichen 3 O 350/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das 6.3.2002 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az: 3 O 350/01) abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.035,58 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf 3.804,01 Euro seit dem 20.9.2001 und auf 3.231,57 Euro seit dem 19.10.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 2)/3) und der Beklagten zu 1)/3) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitwert der Berufung: 30.204,31 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Mieterin Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung nicht an sie, sondern an andere Mieter auf demselben Gelände vermieteter Parkplätze sowie Ersatz des Schadens, der ihr infolge der auf die Vorenthaltung der Parkplätze gestützten Mietminderung im Mietverhältnis mit einem dort ansässigen Baumarkt entstanden ist. Nach Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Mietobjekts erklärten die Parteien, nachdem sie hierüber zunächst streitig verhandelt hatten, den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags in der Hauptsache für erledigt. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert; es legte ihr die Kosten auf, soweit der Unterlassungsantrag in der Hauptsache erledigt ist.
Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter; zudem greift sie die Kostenentscheidung des LG bezüglich des erledigten Teils an. Sie meint, das LG überspanne die Substanziierungspflicht, wenn es im Einzelnen die Darlegung fordere, welche Mitarbeiter der Untermieterin mit welchen Personenkraftwagen wann die streitigen Parkflächen belegt hätten. Hierzu sei die von ihr vorgelegten, von dem Hausmeister gefertigten Listen mit Kennzeichen der offensichtlichen Falschparker, sowie der Ermittlungsbericht der Detektei H. ausreichend. Jedem einzelnen Kennzeichen nachzugehen und den Halter zu ermitteln, bedeute für die Klägerin ein unverhältnismäßigen Aufwand. Die an die t.-Baumarkt GmbH vermietete Verkaufsfläche sei 3.815 qm groß; 150 Parkplätze seien an sie zur alleinigen Nutzung vermietet.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.204,31 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf 20.956,58 Euro seit Rechtshängigkeit und auf weitere 6.247,73 Euro seit dem 19.10.2001 zu zahlen.
Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt, bestreitet mit Nichtwissen die Behauptung der Klägerin, Mitarbeiter der Untermieterin hätten in der Zeit von Januar bis September 2001 unberechtigter Weise Parkflächen der Firma t.-Baumarkt GmbH belegt. Die Kennzeichenlisten, die der Hausmeister F. gefertigt habe, seien nicht geeignet, die klägerische Behauptung zu untermauern, weil sie sich nur auf einige ausgewählte Tage im Januar, März und April 2001 beziehen würden und keine Rückschlüsse darauf zuließen, dass Mitarbeiter der Untermieterin der Beklagten ihre Kraftfahrzeuge dort abgestellt haben. Weiterhin habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welche Parkflächen konkret die Mitarbeiter der Untermieterin belegt hätten. Mit Nichtwissen werde jedenfalls bestritten, dass Mitarbeiter der Untermieterin im Durchschnitt 30 % der der t.-Baumarkt GmbH zugewiesenen Stellplätze und 40 bis 50 % der dem E.-Markt zuzurechnenden Stellplätze belegten. Im Übrigen habe die Klägerin der t.-Baumarkt GmbH mehr Parkplatzkapazität zugesagt, als sie tatsächlich zur Verfügung hatte.
II. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz weiterverfolgt, ist die Berufung teilweise begründet.
Als Schaden hat die Beklagte den Mietausfall zu ersetzen, den die Klägerin wegen berechtigter Minderung der Miete im Mietverhältnis mit der t.-Baumarkt GmbH hinnehmen muss. Nach Auffassung des Senats war die Nettomiete in der hier...