rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im Verlauf eines Rechtsstreits betriebene Liquidation einer beklagten GmbH führt grundsätzlich zum Wegfall ihrer Parteifähigkeit, wenn die Liquidation vollständig beendet ist, das heißt die GmbH im Handelsregister gelöscht wird und über Aktivvermögen nicht mehr verfügt.

2. Der Umstand, daß die beklagte GmbH im Falle einer Klagabweisung einen Kostenerstattungsanspruch erlangt, vermag eine fortbestehende Parteifähigkeit der GmbH nicht zu begründen. Das gleiche gilt für einen möglichen Folgeprozeß gegen den Liqidator.

 

Normenkette

ZPO §§ 50, 56 Abs. 1; GmbHG

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 4 O 310/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock – Az.: 4 O 310/97 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Kläger im Wert von 68.011,20 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der K. GmbH … (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die Beklagte nach erfolgter Anfechtung einer Forderungspfändung entsprechend § 30 Nr. 2 KO auf Zahlung von 68.011,20 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch.

Die Gemeinschuldnerin hatte im Auftrag einer Firma T. für ein Bauvorhaben in S. Werkleistungen zu erbringen. Dazu bediente sie sich der Beklagten als Subunternehmerin. Hieraus resultierte eine Werklohnforderung der Beklagten, die sie der Gemeinschuldnerin unter dem 09.09.1994 in Höhe von 69.741,11 DM in Rechnung stellte.

Am 25.10.1994 teilte die Gemeinschuldnerin der Beklagten fernmündlich mit, daß eine Begleichung der o.g. Rechnung erst dann erfolgen werde, wenn die Firma T. ihrerseits auf die Rechnung der Gemeinschuldnerin gezahlt habe.

Da sich die Beklagte hiermit nicht abfinden mochte, erwirkte sie nach vorausgegangenen Mahnverfahren unter dem 31.01.1995 einen Vollstreckungsbescheid und auf dessen Grundlage unter dem 15.02.1995 gegenüber der als Drittschuldnerin in Anspruch genommenen B. Bank AG zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot über den hier streitgegenständlichen Betrag von 68.011,20 DM. Am 28.02./01.03.1995 ließ sich die Beklagte sodann die auf den beiden Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin bei der Drittschuldnerin vorhandenen Guthaben bzw. eingeräumten Kreditmargen in der vorgenannten Höhe an Zahlungs statt überweisen.

Am 26.05.1995 beantragte die Gemeinschuldnerin beim Amtsgericht P. wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluß vom 16.06.1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet; der Kläger wurde gem. § 5 Nr. 2 GesO zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt.

Mit Datum vom 28.05.1997 erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage, mit welcher er gleichzeitig die Anfechtung der Forderungspfändung erklärte.

Am 21.12.1998 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten deren Auflösung. Zum Liquidator wurde der frühere Geschäftsführer der Beklagten bestellt.

Ausweislich einer entsprechenden Eintragung im Handelsregister vom 29.06.2000 ist die Liquidation inzwischen beendet und die Firma erloschen. Die Beklagte ist im Handelsregister gelöscht worden (Bl. 294 d.A.).

Aus der von ihr zu ihrem PKH-Antrag vorgelegten Bilanz per 15.04.2000 ergibt sich, daß Gesellschaftsvermögen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden war. Die Bilanz weist einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von 391,95 DM aus. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Inhalt dieser Bilanz.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Pfändung der Bankguthaben unterliege in analoger Anwendung von § 30 Nr. 2 KO der Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO und hierzu vorgetragen, die Beklagte habe Befriedigung im Wege der Forderungspfändung erst erlangt, nachdem die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe. Diese sei bereits am 15.02.1995 dauerhaft außer Stande gewesen, ihre fälligen Geldverbindlichkeiten uneingeschränkt zu erfüllen. Die letzte Zahlung der Gemeinschuldnerin an einen ihrer Gläubiger sei am 28.12.1994 erfolgt. Mit dem Pfändungspfandrecht habe die Beklagte bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine Befriedigung erlangt, die sie nicht bzw. nicht in dieser Art habe beanspruchen können; es sei ein Fall der inkongruenten Deckung gegeben. Damit sei zugleich auch der subjektive Anfechtungstatbestand erfüllt. Da im Falle einer inkongruenten Deckung die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gem. § 30 Nr. 2 KO vermutet werde, obliege es der Beklagten, diese gesetzliche Vermutung zu erschüttern. Dies sei ihr nicht gelungen; vielmehr sei ihr die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin auf grund der ...

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