Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursanfechtung

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 16.06.1999; Aktenzeichen 6 O 6888/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.06.2002; Aktenzeichen IX ZR 425/99)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16.06.1999 – Az.: 6 O 6888/98 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
  2. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 11.000,00 DM nebst 4 % Zinsen p.a. ab dem 29.11.1998 zu zahlen.
  3. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger 80.332,00 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 29.11.1998 zu zahlen.
  4. Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, an den Kläger 29.500,00 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 29.11.1998 zu zahlen.
  5. Wegen der weitergehenden Zinsforderungen wird die Klage gegenüber den Beklagten zu 3), 4) und 5) abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst zu 59 %, die Beklagte zu 3) zu 4 %, die Beklagte zu 4) zu 27 % und die Beklagte zu 5) zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 4) und 5) tragen diese selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagte zu 4) kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

IV.

1. Beschwer des Klägers:

146.332,00 DM,

2. Beschwer der Beklagten zu 3):

11.000,00 DM,

3. Beschwer der Beklagten zu 4):

80.332,00 DM,

4. Beschwer der Beklagten zu 5):

29.500,00 DM,

5. Streitwert des Berufungsverfahrens:

146.332,00 DM.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 5):

– der Beklagten zu 2):

25.500,00 DM,

– der Beklagten zu 3):

11.000,00 DM,

– der Beklagten zu 4):

80.332,00 DM,

– der Beklagten zu 5):

29.500,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30.12.1997 eröffneten Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der …, (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Gegenüber den Beklagten macht er Anfechtungsansprüche gemäß § 37 KO geltend.

Mit Bauvertrag vom 30.01.1997/27.02.1997 beauftragte der Beklagte zu 1) – in zweiter Instanz unstreitig – die Gemeinschuldnerin unter Einbeziehung der VOB/B mit den Abbruch-, Gründungs- und Rohbauarbeiten für das Bauvorhaben „…”. Die Beklagten zu 3) bis 5) waren Subunternehmer der Gemeinschuldnerin. Zwischen der Beklagten zu 2) und der Gemeinschuldnerin wurde ein Vertragsentwurf gefertigt (Anlage K 6), der jedoch nicht unterschrieben wurde. Mit den darin vorgesehenen Arbeiten wurde schließlich die Firma …, beauftragt.

Am 28.10.1997 richtete die Beklagte zu 4) folgendes Schreiben an den Beklagten zu 1):

„…

Als Anlage 1 und 2 erhalten Sie die von uns gestellten Rechnungen. Nach mehrfachen Mahnungen … und trotz erfolgter Abnahme … erfolgten keine Zahlungen.

Am 20.10.97 erfolgte die Zahlung per Scheck in Höhe von 96.785,81 DM … Der Scheck wurde uns gutgeschrieben und mit Wirkung vom 15.09.97 wurde uns die Höhe der Zahlung mit 96.785,81 DM als zu Recht bestätigt …

Am 27.10.97 wurde der Scheck von der mangels Deckung zurückbelastet …

Ein Telefonat mit den Herren … und … ergab, dass aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten keine weiteren Zahlungen erfolgen werden. Wir betrachten somit den Betrag von 96.785,81 DM als völlig unstrittig und bitten Sie von VOB/B § 16 Nr. 6 … Gebrauch zu machen und zu prüfen, ob die Zahlungen an die Firma eingestellt werden können und direkt an Firma … erfolgen können.

…”

Die Beklagte zu 5) hat noch Ende Oktober 1997 eine Teilzahlung mit dem Hinweis erhalten, weitere Zahlungen könnten direkt bei dem Beklagten zu 1) angefordert werden.

Mit Schreiben vom 04.11., 26.11., 05.12. und 09.12.1997 forderte der Beklagte zu 1) die Gemeinschuldnerin auf, die Forderungen der Firma … in Höhe von 67.923,13 DM, der Beklagten zu 3) in Höhe von 21.662,23 DM, der Beklagten zu 4) in Höhe von 124.126,38 DM und der Beklagten zu 5) in Höhe von 142.167,49 DM anzuerkennen.

Der Beklagte zu 1) leistete auf die ihm unter dem 21.11.1997 übersandte Schlussrechnung der Gemeinschuldnerin über 148.594,89 DM keine Zahlungen, sondern zahlte unter Bezugnahme auf § 16 Nr. 6 VOB/B am 15.12.1997 folgende Beträge:

– an die Firma … :

25.500,00 DM

– an die Beklagte zu 3):

11.000,00 DM

– an die Beklagte zu 4):

80.332,00 DM

– an die Beklagte zu 5):

29.500,00 DM.

Mit Schreiben vom 16.12.1997 teilte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten zu 1) mit, dass sie sich „im gerichtlic...

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