Verfahrensgang
AG Schwäbisch Gmünd (Verfügung vom 11.02.2022; Aktenzeichen SGM030 GRG 130/2021) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwäbisch Gmünd vom 11.02.2022 (Az.: SGM030 GRG 130 / 2021) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird in der Gebührenstufe bis 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im verfahrensgegenständlichen Grundbuch ist die am ... .2018 verstorbene ... ... als Alleineigentümerin eingetragen. Mit notariell beurkundetem Testament vom 15.06.2018 hatte die eingetragene Eigentümerin dem Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz im Wege des Vermächtnisses zugewandt. Gleichzeitig hat sie den Antragsteller zum Testamentsvollstrecker ernannt mit der einzigen Aufgabe, das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis zu erfüllen, und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 05.01.2021 hat der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz zum Zwecke der Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs an sich aufgelassen sowie die Eintragung der Eigentumsänderung bewilligt und beantragt. Gleichzeitig hat der Antragsteller in der Urkunde erklärt, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen zu haben und dieses vorsorglich nochmals bestätigt. Den Antrag hat der vertretungsbefugte Notar am 03.02.2021 bei dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd als dem zuständigen Grundbuchamt eingereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 11.02.2022 hat das Grundbuchamt festgestellt, dass dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung folgendes Hindernis entgegenstehe:
"Die Annahme des Testamentsvollstreckeramts muss dem Grundbuchamt in der Form der §§ 35, 29 GBO nachgewiesen werden. Eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer Annahmeerklärung reicht nicht aus (DNotI-Report 2008, Seiten 114-116; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 - 15 W 482/16, BeckRS 2017, 103965). Hat der Testamentsvollstrecker die Annahme in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben, genügt eine Bestätigung des Nachlassgerichts in der Form des § 29 GBO, dass eine solche Annahme bei ihm eingegangen ist. Eine solche Bestätigung des Nachlassgerichts genügt jedoch nicht, wenn die Nachlassakten nur eine privatschriftliche Annahmeerklärung enthalten. Zur Überprüfung der Sachlage ist - da das Nachlassgericht nicht eine Abteilung desselben Amtsgerichts des Grundbuchamts ist - dem Grundbuchamt auch die am 21.05.2019 beim Nachlassgericht zugegangene Annahmeerklärung vorzulegen. Würde es sich hierbei um eine privatschriftliche Erklärung handeln, würde dies als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt nach § 35 GBO nicht genügen, sodass der Nachweis entweder durch Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung oder durch eine öffentlich beglaubigte/beurkundete Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers samt Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts geführt werden müsste. Natürlich wäre der Nachweis über die Verfügungsbefugnis auch insgesamt durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis möglich."
Zur Behebung des Eintragungshindernisses bedürfe es noch der Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch den Antragsteller gemäß den §§ 35, 29 GBO. Die der Form des § 29 GBO genügende Annahmeerklärung müsse hierbei zeitlich vor Erklärung der Auflassung beim Nachlassgericht zugegangen sein. Falls ein Nachweis über das Bestehen des Amtes in grundbuchtauglicher Form im Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassung nicht vorliegen sollte, wäre nach Vorliegen des ordnungsgemäßen Nachweises über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes eine Genehmigung des Testamentsvollstreckers zur Auflassung vom 05.01.2021 in der Form des § 29 GBO erforderlich.
Zur Erledigung hat das Grundbuchamt dem Antragsteller unter Androhung der kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags eine Frist bis zum 13.03.2022 gesetzt.
Mit Schreiben vom 23.03.2022 hat der vertretungsbefugte Notar eine Bescheinigung des Amtsgerichts Crailsheim als dem für den Nachlass der eingetragenen Eigentümerin zuständigen Gericht vom 07.03.2022 vorgelegt, mit der bestätigt wird, dass der Antragsteller das Testamentsvollstreckeramt durch privatschriftliche Erklärung vom 14.05.2019 sowie durch notariell beglaubigte Erklärung vom 05.01.2021 angenommen hat. Er ist der Auffassung, es sei nicht erforderlich, dass die der Form des § 29 GBO genügende Erklärung zeitlich vor Erklärung der Auflassung beim Nachlassgericht zugegangen ist. Die §§ 29, 35 GBO regelten nicht die materielle Wirksamkeit einer Handlung, sondern nur die Form des Nachweises. Sofern das Grundbuchamt gleichwohl an seiner Zwischenverfügung festhalte, werde Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.
Mit Beschluss vom 11.05.2022 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, da § 185 BGB für den Testamentsvollstrecker nicht gelte, ...