Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 28.06.1993; Aktenzeichen 2 KfH O 43/91) |
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 1 bis 5 wird der Beschluss des LG Stuttgart vom 28.6.1993 abgeändert:
a) Die angemessene Ausgleichszahlung gem. § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen Ziff. 1 und 2 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 25.10.1990 wird auf 36,40 DM (brutto) je Aktie im Nennbetrag von 100 DM und auf 364 DM (brutto) je Aktie im Nennbetrag von 1.000 DM abzgl. Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
b) Der angemessene Abfindungsbetrag gem. § 305 Abs. 1 AktG wird auf 496,90 DM je Aktie im Nennbetrag von 100 DM und auf 4.969 DM je Aktie im Nennbetrag von 1.000 DM festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 17.1.1991 mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz (ab 1.1.1999 über dem Basiszinssatz) der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
2. Die weiter gehenden Beschwerden und Anträge der Antragsteller Ziff. 1 bis 5 und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, die keine eigenen Anträge gestellt haben, werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner.
Gründe
A. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin Ziff. 1 (ein Filzwaren herstellendes und verarbeitendes Unternehmen) stimmte am 17.12.1990 einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 S. 1 AktG vom 25.10.1990 mit der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu (Protokoll AG 2/Bl. 23). Darin wurde die Leitung der Antragsgegnerin Ziff. 1 der Antragsgegnerin Ziff. 2 unterstellt und die Antragsgegnerin Ziff. 1 verpflichtete sich, ihren gesamten Jahresüberschuss im Rahmen des gesetzlich Zulässigen an die Antragsgegnerin Ziff. 2 abzuführen. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 verpflichtete sich gem. § 304 AktG, an die außenstehenden Aktionäre der Antragsgegnerin Ziff. 1 pro Aktie einen Gewinnanteil von 11 % für jedes Geschäftsjahr auf das Nennkapital der Aktie zu bezahlen. Alternativ dazu bot die Antragsgegnerin Ziff. 2 den außenstehenden Aktionären der Antragsgegnerin Ziff. 1 an, deren Aktien zum Preis von 400 DM/Aktie im Nennbetrag von 100 DM bzw. für 4.000 DM/Aktie im Nennbetrag von 1.000 DM zu erwerben. Den Ausgleichs- bzw. Abfindungsbeträgen lag ein Ertragswertgutachten der Vertragsprüfungsgesellschaft K. in Zusammenarbeit mit dem BDO vom 7.10.1990 zu Grunde (Anl. AG 3/Bl. 24).
Die Antragsteller halten diese Beträge für unangemessen niedrig und haben daher die gerichtliche Festsetzung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 Abs. 3 S. 3 AktG bzw. § 305 Abs. 5 S. 2 AktG beantragt. Durch Beschluss vom 16.9.1991 hat das LG gem. § 306 Abs. 4 S. 2 AktG Rechtsanwalt Dr. Götz zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Kleinaktionäre), die keine Anträge gestellt haben, bestellt.
Die Antragsteller beanstanden im Wesentlichen, dass das Privatgutachten K. zum Stichtag 31.12.1998 und nicht zum 17.12.1990 erstattet worden sei. Der Kapitalisierungszinsfuß sei mit 8 % unzutreffend berechnet worden, er betrage allenfalls 7,5 %. Darüber hinaus seien die zukünftig zu erwartenden Umsatzsteigerungen der Gesellschaft zu pessimistisch beurteilt worden. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen sei zu niedrig bewertet.
Das LG hat die Anträge durch Beschluss vom 28.6.1993 (Bl. 167/172) zurückgewiesen, den Antragstellern Ziff. 1 bis 5 je 1/5 der Gerichtskosten auferlegt und im Übrigen bestimmt, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Zu den Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Dagegen haben die Antragsteller Ziff. 1 bis 5 jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. In den Beschwerdebegründungen werden einzelne Punkte des Gutachtens K. angegriffen und geltend gemacht, der Unternehmenswert sei wesentlich höher, als von diesen Gutachtern ermittelt.
Der Senat hat zunächst durch Beweisbeschluss vom 17.3.1994 (Bl. 207/211) die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu den angegriffenen Punkten durch den Sachverständigen Prof. Dr. W. angeordnet. Nachdem es zu Unstimmigkeiten wegen der Sachverständigenvergütung kam, wurde mit Beweisbeschluss vom 13.10.1995 (Bl. 312/314) der Sachverständige Prof. P. beauftragt. Der Sachverständige ist dann aber kurz vor Fertigstellung des Gutachtens schwer erkrankt und wurde durch den Sachverständigen Prof. Dr. F.-W. mit Beschluss vom 12.2.1996 (Bl. 432/434) ersetzt. Dieser Sachverständige hat sein Ausgangsgutachten dann am 21.4.1998 erstattet (nicht einblattiert). Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass eine Abfindung i.H.v. 565 DM und eine Ausgleichszahlung von 38,80 DM je Aktie im Nennkapital von 100 DM angemessen seien.
Gegen das Sachverständigengutachten haben der Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerinnen umfangreiche Einwendungen vorgebracht. Der Senat hat daher mit Beschluss vom 2.11.1998 (Bl. 653/667) den Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellu...