Nachgehend
Tenor
Die Untersuchungshaft hat
fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht Stuttgart findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
I.
Der Beschuldigte befindet sich nach seiner Festnahme in vorliegender Sache seit dem 29. Juni 2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA ... . Grundlage hierfür war zunächst ein gegen ihn vom Amtsgericht Stuttgart erlassener Haftbefehl, der im Zuge des weiteren Verfahrensgangs durch einen (neu gefassten) Haftbefehl des Senats vom 14. November 2022 ersetzt wurde. Gegenstand dieses - dem Ermittlungsstand angepassten - Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe - gewerbsmäßig handelnd - versucht, das Vermögen anderer dadurch zu beschädigen, dass er - in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen - durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt sowie einen, aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden, Gegenstand verborgen, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet bzw. in dem Wissen der Herkunft des Gegenstandes, verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für geboten; die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat - bezugnehmend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im zugehörigen Bericht vom 22. Dezember 2022 - beantragt, Haftfortdauer über sechs Monate hinaus anzuordnen.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor:
1.
Der Beschuldigte ist der ihm mit dem vollzogenen Haftbefehl zur Last gelegten Taten (weiter) dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Ermittlungsstand ist i.S. eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldige hat in der Zeit vom 5. Juni 2020 bis zum 16. Februar 2022 als "Kopf der Organisation querdenken-711" im Rahmen von Demonstrationen, auf der Homepage "querdenken-711" sowie anderen Kanälen als "Schenkungen" bezeichnete finanzielle Zuwendungen mit dem - wahrheitswidrigen Versprechen - entsprechende Vereinnahmungen ausschließlich für Zwecke der Bewegung "querdenken-711" zu verwenden, eingeworben und entsprechend vorgefasster Absicht einen Teil der ihm solchermaßen auf hierzu angegebene Konten zugeflossenen Gelder privaten Zwecken zugeführt sowie in der Zeit vom 8. Juli 2020 bis 3. September 2020 vom "Querdenken-Konto" in vier Einzeltransaktionen abgehobenes Bargeld in der Folge durch Vornahme einer Vielzahl von Bank-Transaktionen so verschoben, dass der tatsächliche Verbleib eines (Groß-)Teils dieser Gelder nicht mehr nachvollziehbar ist.
b) Wegen der gegebenen, entsprechenden Tatverdachtsmomente wird auf die Ausführungen des Senats im bezeichneten Haftbefehl vom 14. November 2022 Bezug genommen. Grundlegende oder auch nur relativierende Veränderungen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, haben sich diesbezüglich - auch bei Inblicknahme der im Anschluss daran fortgeführten Ermittlungen und aufgrund hierbei erlangter Erkenntnisse erfolgter Aktualisierungen sowie unter Berücksichtigung der Eingaben der Verteidigung (Rechtsanwalt ...) in den Schriftsätzen vom 28./29./30. Dezember 2022 - nicht ergeben. Das Vorbringen des Verteidigers, Rechtsanwalt ..., im Schriftsatz zur Begründung seiner, aktuell beim Landgericht Stuttgart anhängigen, Haftbeschwerde vom 23. Dezember 2022, den der Senat beigezogen hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die dortigen Erwägungen betreffend den Tatzeitraum und den in Rede stehenden (Betrugs-)Vorsatz des Beschuldigten. Der Senat stellt insoweit klar, dass die Rückwirkung der - verteidigerseits - thematisierten "Gewerbeanmeldung" im "Februar 2021" entgegen der Annahme der Verteidigung (indiziell) dokumentiert, dass (bereits) zu dem im Haftbefehl des Senats bezeichneten Datum (5. Juni 2022) eine entsprechende (Betrugs-)Absicht beim Beschuldigten vorgelegen hat.
c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Vergehen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 u. Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 StGB u. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. i.V.m. §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht hat.
2.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO); hieran hat sich seit dem Erlass des in Rede stehenden Haftbefehls des Senats nichts (Wesentliches) zu Gunsten des Beschuldigten verändert; auch insoweit wird daher auf die fortgeltenden Darlegungen zum gegebenen Haftgrund in der Senatsentscheidung vom 14. November 2022 verwiesen. Bei Vornahme der erforderlichen Gesamtschau und Würdigung...