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OLG Stuttgart Beschluss vom 02.03.2011 - 5 U 137/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Wert einer Räumungsklage bemisst sich nicht nach dem wirtschaftlichen Schaden, der dem Kläger durch die Aufrechterhaltung des Vertrages entstünde, sondern nach dem Jahresmietwert (Miet-) Wert, nämlich nach dem Wert der Leistung, von der der Kläger freigestellt werden will.

2. Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Räumung eines Mietobjekts führen weder zur Erhöhung des Streitwerts noch zu einem Vergleichsmehrwert, soweit sie den Charakter einer Gegenleistung haben. Gegenstandswert eines Vergleichs ist, worüber und nicht worauf sich die Parteien verständigt haben.

3. Das Titulierungsinteresse für eine Zahlungsverpflichtung, die nicht im Streit ist, ist beim Vergleichsmehrwert mit einem Bruchteil des Zahlbetrags zu berücksichtigen.

4. Dass die Parteien einen Streit über einen befristeten Vertrag dadurch lösen, dass sie eine Vereinbarung mit längerer Laufzeit schließen, führt in den Fällen der Kostenprivilegierung nach §§ 41, 42 GKG grundsätzlich nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

5. Eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nach § 33 RVG kommt im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, weil § 32 RVG vorgeht.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 2, § 41 Abs. 2; GKVerz Nr. 1900; RVG § 33

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 18 O 137/10)

 

Tenor

1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.971,60 EUR festgesetzt und der Mehrwert des Vergleichs auf 626.370,79 EUR.

2. Der Antrag des Beklagtenvertreters auf Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Durch Urteil vom 21.7.2010 hat das LG Stuttgart die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen, mit der sie die Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Gewerberäume fordert, um das Gebäude abreißen und auf dem ganzen, in der Stuttgarter Innenstadt gelegenen Areal, ein großflächiges ne...

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