Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen NotZ 10/08)

 

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 11.12.2007 über die Besetzung einer Anwaltsnotarstelle in F. aufzuheben, ihn zum Notar zu bestellen oder hilfsweise den Antragsgegner zur Neubescheidung zu verpflichten, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner hat ab dem 2.7.2007 auf seiner Homepage eine Anwaltsnotarstelle in F. ausgeschrieben. Der Antragsteller hat sich innerhalb der bis zum 1.8.2007 laufenden Bewerbungsfrist auf diese Stelle beworben (die Bewerbungsunterlagen befinden sich in einem grünen Beiheft "Bewerbung zum Anwaltsnotar" und zwei Beiordnern). Für die Stelle sind zwei weitere Bewerbungen eingegangen, ein Bewerber hat seine Bewerbung jedoch mit Schreiben vom 26.9. zurückgenommen (Anlage AS 1, Blatt 49.2).

1. Mit Bescheid vom 11.12.2007 - an den Antragsteller zugestellt am 18.12.2007 - hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung keinen Erfolg hatte, da er persönlich nicht geeignet sei - § 6 Abs. 1 BNotO - und nicht die Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO erfülle. Zur Begründung wurde auf den als Anlage beigefügten Auszug aus der Auswahlentscheidung verwiesen.

a) Aus drei Schreiben des Rechtsanwalts und Notars a. D. XXX., aus Stellungnahmen weiterer Rechtsanwälte, der Erklärung eines Mandanten und angeordneten Recherchen ergäben sich eindeutige und konkrete Hinweise, dass der Antragsteller unter der Anschrift in F. in der Zeit seit dem 27.6.2005 keine Kanzlei betrieb, jedenfalls bei weitem nicht in dem in seiner Bewerbung suggerierten Umfang, sondern dass die Mandatsbearbeitung jeweils ausschließlich oder zumindest weit überwiegend über die Kanzlei in R. erfolgte (Anlage AS 1, Blatt 49.15). Bei Würdigung der Dokumente stelle sich die Sachlage so dar, dass der Antragsteller in seiner Bewerbung Angaben gemacht habe, die nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe in F. keinen Kanzleibetrieb mit der dafür erforderlichen Infrastruktur unterhalten (Ausstattung der Räumlichkeit mit technischen Hilfsmitteln, Fachbüchern, Aktenablage, Registratur, Rezeption). Zudem hätten sich die Räume in F. mehrfach als unbesetzt erwiesen (Anlage AS 1, Blatt 49.16), dort seien keine Mitarbeiter beschäftigt (Anlage AS 1, Blatt 49.17). Der Antragsteller sei deshalb persönlich nicht geeignet.

b) Der Antragsteller habe die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht erfüllt, wonach zum Anwaltsnotar in der Regel nur bestellt werden könne, wer seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht, denn ein Bestehen auf der Wartezeit stelle keine unzumutbare Härte dar und es liege kein außergewöhnlicher Sachverhalt vor. Wegen den der Auswahlentscheidung beigefügten Anlagen (s.o. unter a.) bestünden zumindest erhebliche Zweifel an der Behauptung des Antragstellers, er habe umfangreiche Erfahrungen mit einer Vielzahl von Rechtssuchenden in F. gewonnen. Der Antragsteller habe keine wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen für die Geschäftsstelle des Amtes des Anwaltsnotars legen können (Anlage AS 1, Blatt 49.21). Ein Abweichen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO komme auch im Hinblick auf die bessere Qualifikation des Antragstellers nicht in Betracht (Anlage AS 1, Blatt 49.23 ff.).

2. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.1.2008, eingegangen am 18.1.2008, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt.

Er macht im Wesentlichen geltend:

a) Der Antragsteller unterhalte seit Juni 2005 eine Kanzlei in F., der Antragsgegner habe die Angaben des Antragstellers in seiner Bewerbung rechtlich fehlerhaft bewertet und die relevanten Tatsachen nicht vollständig ermittelt.

Der Antragsteller betreibe in F. eine Kanzlei im Sinne der Anforderungen des § 27 BRAO. Da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, könne ihm keine Unwahrheit vorgeworfen werden. Die geringen Anforderungen des § 27 BRAO seien erfüllt, denn es sei ein Raum im Dachgeschoss eingerichtet, Fachliteratur, EDV-Ausstattung, Telefon, Telefax, Internet und Kanzleischild seien vorhanden. Etwa die Hälfte der Mandate komme aus dem Raum F.. Die Kontaktaufnahme mit den Mandanten erfolge ausschließlich per Telefon oder Mail, Mandantengespräche würden vorwiegend am Telefon, in F. oder bei den Mandanten geführt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Beweismittel seien nicht geeignet, Zweifel am Betrieb der Kanzlei in F. zu begründen (wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 10 - 20 des Schriftsatzes vom 16.1.2008 Bezug genommen).

Der Antragsteller habe in seiner Bewerbung keine unwahren Angaben gemacht. Er habe in seiner Bewerbung (Anlage 4) lediglich ausgeführt, er sei seit 27.6.2005 beim AG T. zugelassen und angegeben...

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