Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhängung von Ordnungsmitteln

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 15.12.1987; Aktenzeichen 7 KfH O 190/87)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.1987

abgeändert:

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 DM festgesetzt, für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von 10 Tagen, und zwar 500 DM pro Tag, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Schuldnerin.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 25.000 DM.

 

Gründe

Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin, als diese noch die in Gründung befindliche Firma I. gesellschaft mbH i.G. war, unter dem 2.11.1987 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es

der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs:

  1. den Verkauf von Orient-Teppichen in Prospekten oder sonstigen Werbeträgern insbesondere wie folgt anzukündigen:

    „I. verwertet den gesamten Warenbestand eines in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Orient-Teppich-Importeurs. Dieser enorme Warenbestand wird mit 50 bis 60 % unter dem tatsächlichen Wert veräußert … So soll aufgrund der Situation ein schneller Abverkauf gewährleistet werden … Millionenwerte hochwertige, handgeknüpfte Orient- und Perserteppiche werden jetzt zu kaum faßbaren Preisen vollständig liquidiert. Aus der vorhandenen Großauswahl erfüllen Sie sich jeden Teppichtraum zu sensationellen Preisen. Lassen Sie sich diese Gelegenheit nicht entgehen. Eine einmalige Chance für alle;”

  2. und/oder die so angekündigte oben beschriebene Verkaufsveranstaltung in Reutlingen, Albstraße 20, oder an einem anderen Ort durchzuführen.

Nachdem die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 3.11.1987 zugestellt worden ist, hat diese am 5.11.1987 in den Geschäftsräumen in R., …, Teppiche angeboten und verkauft. Von dem Werbeprospekt, der der beantragten einstweiligen Verfügung zugrundelag, waren Bl. 3 und 4 im Schaufenster ausgehängt.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Bestrafungsantrag der Gläubigerin mit der Begründung zurückgewiesen, daß allein die Seiten 3 und 4 des angegriffenen Werbeprospektes nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hätten, und daß nur die wettbewerbswidrig beworbene Veranstaltung untersagt sei. In der bloßen Fortsetzung der Verkaufsveranstaltung liege deshalb kein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung.

Die hiergegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Gegen die Schuldnerin, die nunmehr unter anderer Bezeichnung im Handelsregister eingetragen ist, ist gemäß § 890 ZPO wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 3.11.1987 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 DM zu verhängen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit tritt an die Stelle von jeweils 500 DM ein Tag Ordnungshaft, die an dem Geschäftsführer der nunmehr vollgültigen Gesellschaft zu vollstrecken ist.

1.

Weder in verfahrensmäßiger noch in materiell-rechtlicher Hinsicht steht der Verhängung von Ordnungsmitteln entgegen, daß im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der einstweiligen Verfügung und des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot die Schuldnerin noch eine Vorgesellschaft war (hierzu: Scholz, Komm.z.GmbHG, 7. Aufl., I. Band, § 11 Rn. 21 ff).

Der Umstand, daß die Schuldnerin durch ihre Eintragung am 25.1.1988 zur vollgültigen Gesellschaft erstarkt ist, bewirkt, daß ohne weiteres das Verfahren gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt und – gemäß dem Antrag der Gläubigerin – die Bezeichnung der Schuldnerin berichtigt wird (Scholz, a.a.O., Rn. 137).

Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot am 5.11.1987 befand sich die Schuldnerin im Gründungsstadium. Eine Vorgesellschaft haftet für ein deliktisches Handeln ihres Geschäftsführers gemäß § 31 BGB entsprechend in gleicher Weise, wie die eingetragene Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe haftet (Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl. 1988, § 11 Rn. 24). Diese Haftung geht, da die eingetragene Gesellschaft mit der Vorgesellschaft eine Einheit bildet, ohne weiteres auf die eingetragene Gesellschaft über (Scholz, a.a.O., § 11 Rn. 36 und 134). Nachdem der Bundesgerichtshof dies für Verpflichtungen aus Geschäften anerkannt hat, die der Geschäftsführer der Vorgesellschaft mit Ermächtigung aller Gesellschafter im Namen der Gesellschaft abgeschlossen hat, und er insoweit das sog. Vorbelastungsverbot aufgegeben hat (BGHZ 80, 129 = NJW 1981, 1373 = GmbHR 1981, 114), sind in bezug auf den Übergang der organschaftlichen Haftung entsprechend § 31 BGB von der Vorgesellschaft auf die eingetragene Gesellschaft keine Bedenken begründet.

Das Verfahren betreffend die Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO ist ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, so daß die allgemeinen Vollst...

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