Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 7-II O 69/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen II des LG Saarbrücken vom 5.10.2005 - Az.: 7 II O 69/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. §§ 890 Abs. 1; 891; 793, 567 ff. ZPO zulässig.

Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, weil die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin zulässig und sachlich gerechtfertigt ist. Die Zulässigkeit der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme ergibt sich aus §§ 936, 928, 890 ZPO. Die Ordnungsmittelfestsetzung erfolgte auf Grund eines wirksamen Titels in Gestalt der von dem LG erlassenen einstweiligen Verfügung vom 2.6.2005 (Az.: 7 II O 69/05; Bl. 14 f d.A.). Diese einstweilige Verfügung enthält die gem. § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung und wurde der Schuldnerin am 7.6.2005 ordnungsgemäß zugestellt (Bl. 30 d.A.). Einer Vollstreckungsklausel bedurfte es im Hinblick auf §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO nicht.

Die von der Gläubigerin erwirkte Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 10.000 EUR sowie - ersatzweise - einer an dem Vorstand der Schuldnerin zu vollziehenden Ordnungshaft von 14 Tagen ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Schuldnerin ein mehrfacher Verstoß gegen die einstweilige Verfügung anzulasten ist.

Am 9.6.2005 verteilte der Außendienstmitarbeiter Weyand der Schuldnerin ein Werbeblatt (Bl. 31 d.A.), das die Mitteilung der Schuldnerin enthielt, dass sie zum 1.7.2005 den allgemeinen Beitragssatz auf 11,9 % senkt, ohne dass dieser Angabe ein Hinweis darauf beigefügt war, dass die angekündigte Beitragssenkung im Umfang von 0,9 % auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhte. Diese Werbung ist als unmittelbarer Verstoß gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung zu werten.

Dem kann die Schuldnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Unterlassungsgebot nicht verletzt worden sei, weil es lediglich die Werbung mit einer Beitragssenkung von 0,9 % betreffe, wogegen das Werbeblatt eine Beitragssenkung von 12,9 % auf 11,9 % und damit um 1,0 % ankündige. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Zuwiderhandlung i.S.d. § 890 Abs. 1 ZPO vorliegt, ist nach allgemeiner Auffassung auf den "Kern der Verletzungshandlung" abzustellen. Dieser bestimmt sich nach dem Schutzumfang des Unterlassungsgebots, der durch die wettbewerbsrechtliche Eigentümlichkeit der zu verbietenden Verletzungshandlung charakterisiert wird, wobei die für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung unerheblichen Besonderheiten außer Betracht bleiben können (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Rz. 6.4 zu § 12 UWG; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kap. 57, Rz. 11 ff., m.w.N.; Senatsentscheidung vom 30.4.1991 in der Sache 1 W 4/91). Hiervon ausgehend aber kann es nicht zweifelhaft erscheinen, dass die Verteilung des Werbeblattes mit der zitierten Aussage einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung darstellte. Der Schuldnerin sollte nämlich durch die einstweilige Verfügung nicht ausschließlich untersagt werden, eine Beitragssenkung speziell um 0,9 % zu bewerben, ohne zugleich deren Veranlassung durch eine entsprechende gesetzliche Vorgabe mitzuteilen. Das Unterlassungsgebot bezweckte vielmehr die Unterbindung der Werbung mit irgendeiner Beitragssenkung ohne gleichzeitigen Hinweis darauf, dass diese i.H.v. 0,9 % auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhte. Schwerpunkt bzw. Kern der wettbewerbswidrigen Verletzungshandlung, die durch die einstweilige Verfügung unterbunden werden sollte, war nicht die Ankündigung einer Beitragssenkung von exakt 0.9 %, sondern die Werbung mit einer konkreten Beitragssenkung ohne Hinweis auf den Umstand, dass diese i.H.v. 0.9 % auf einer gesetzlichen Anordnung beruhte.

Des Weiteren verbreitete die Schuldnerin noch am 30.6.2005 eine Presseinformation vom 3.6.2005 (Bl. 34 d.A.), die die Angabe enthielt, ihr Vorstand werde ihrem Verwaltungsrat in den nächsten Wochen eine Beitragssenkung über die gesetzlichen Vorgaben hinaus von 12,9 % auf 11,9 % zum 1.7.2005 vorschlagen, ohne dass die gesetzlich vorgegebene Beitragssenkung i.H.v. 0,9 % mitgeteilt wurde.

Auch dies stellt einen objektiven Verstoß gegen das Verbot der einstweiligen Verfügung dar. Dem steht nicht entgegen, dass in der Presseinformation keine bereits beschlossene Beitragssenkung angekündigt, sondern lediglich mitgeteilt wurde, der Vorstand der Schuldnerin werde deren Verwaltungsrat eine Beitragssenkung von 12,9 % auf 11,9 % vorschlagen. Wie bereits das LG zu Recht festgestellt hat, wurde in der Presseinformation eindeutig zu Werbezwecken der Eindruck vermittelt, dass eine Beitragssenkung in der angegebenen Höhe mit Wirkung zum 1.7.2005 zu...

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