Tenor
Das Landgericht Stuttgart wird als das sachlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I. Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geltend, die sich auf den Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen Daten beziehen. Er meint, wegen unzureichender Schutzmaßnahmen seien seine Daten unbefugt an nichtberechtigte Dritte gelangt und hierdurch sei es zu Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, Grundrechten sowie insbesondere seines Rechts auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gekommen. Dabei bezieht er sich auf einen im April 2021 bekannt gewordenen Vorfall, bei welchem es zu einem "Scraping" (Abgreifen) von Daten gekommen sei, die anschließend im Internet verbreitet und für Interessenten bereitgestellt worden seien.
Mit der beim Landgericht Stuttgart eingereichten Klage vom 30.03.2022 (Bl. 1 - 48 LGA) kündigte der Kläger folgende Anträge an:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a. personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, F. ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F.-M. App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Der Kläger gab im Rahmen der Klageschrift vom 30.03.2022 einen Gesamtstreitwert des Verfahrens in Höhe von 11.000,00 EUR an, wovon er den bezifferten Schadenersatzanspruch (Klagantrag Ziffer 1) mit 1.000,00 EUR und den Unterlassungsanspruch (Klagantrag Ziffer 3) aufgrund der Stellung der Beklagten als multinationalem Konzern und behaupteter schwerwiegender Folgen der Verstöße für seine Person mit 10.000,00 EUR bewertet hat.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Verfügung vom 16.05.2022 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 2.500,00 EUR festzusetzen und fragte beim Kläger an, ob ein Verweisungsantrag gestellt wird (Bl. 66 LGA). Diesen Antrag stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.05.2022 (Bl. 67 LGA), wobei der Einzelrichter nach Eingang des Antrags "z.A. (Verweisung an AG nach Zustellung)" verfügt hat, den Verweisungsantrag also nicht zur Stellungnahme an die Beklagte hinausgegeben hat. Nachdem der Nachweis über die Zustellung der Klage an die Beklagte beim Landgericht Stuttgart eingegangen war und sich für die Beklagte unter dem 30.06.2022 deren Prozessbevollmächtigte legitimiert hatten, setzte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 04.07.2022 den Streitwert auf bis 3.000,00 EUR fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht Nürtingen (Bl. 76 LGA).
Das Amtsgericht Nürtingen wies mit Verfügung vom 15.07.2022 darauf hin, dass es sich ebenfalls für sachlich unzuständig halte, weil das Landgericht Stut...