Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 29 O 166/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2022, Az. 29 O 166/22, abgeändert und der Streitwert auf 6.750,00 EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich in eigenem Namen mit der Beschwerde gegen eine seiner Auffassung nach zu geringe Streitwertfestsetzung.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht, die sich auf den Umgang der Beklagten mit ihren personenbezogenen Daten beziehen. Sie meint, wegen unzureichender Schutzmaßnahmen seien ihre Daten unbefugt an nichtberechtigte Dritte gelangt und hierdurch sei es zu Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, Grundrechten sowie insbesondere ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gekommen. Dabei bezieht sie sich auf einen im April 2021 bekannt gewordenen Vorfall, bei welchem es zu einem "Scraping" (Abgreifen) von Daten gekommen sei, die anschließend im Internet verbreitet und für Interessenten bereitgestellt worden seien.
Mit der beim Landgericht Stuttgart eingereichten Klage vom 28.04.2022 (Bl. 2 ff. LGA) kündigte die Klägerin folgende Anträge an:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a. personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, F ... ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F ...-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 354,62 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Klägerin gab im Rahmen der Klageschrift vom 28.04.2022 den Gesamtstreitwert des Verfahrens mit 11.000,00 EUR an, wovon sie den bezifferten Schadenersatzanspruch (Klagantrag Ziff. 1) mit 1.000,00 EUR und den Unterlassungsanspruch (Klagantrag Ziff. 3) aufgrund der Stellung der Beklagten als multinationalem Konzern und behaupteter schwerwiegender Folgen der Verstöße für ihre Person mit 10.000,00 EUR bewertet hat.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 (Bl. 368 LGA) hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt (Schriftsatz vom 13.12.2022, Bl. 370 LGA).
Mit Beschluss vom 13.12.2022 (Bl. 371 LGA) hat das Landgericht den Streitwert insgesamt auf 2.500,00 EUR festgesetzt und dabei die Klaganträge nicht im Einzelnen bewertet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.12.2022 mit der die abweichende Festsetzung des Streitwerts auf 11.000,00 EUR verlangt wird. Im Rahmen der Beschwerdegründung vom 15.12.2022 (Bl. 375 LGA) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Gesamtstreitwert von 11.000,00 EUR angegeben, wovon er nunmehr den bezifferten Schadensersatzans...