Leitsatz (amtlich)
1. Die Erteilung der richterlichen Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf einer Begründung, wenn die Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 GKG-KV tritt nicht ein, wenn die Parteien allein bezüglich des Scheidungsausspruchs auf Rechtsmittel verzichtet haben, nicht aber hinsichtlich der Genehmigung der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, und deshalb die gemeinsame Entscheidung über Scheidung und Genehmigung der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu letzterer eine Begründung enthält.
3. Gebührenrechtlich ist es unerheblich, welchen Umfang die Begründung hat und ob sie inhaltlich aussagekräftig ist.
Normenkette
GKG-KV Nr. 1311; ZPO § 313a Abs. 2; BGB § 1587o Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
AG Waiblingen (Beschluss vom 27.12.2005; Aktenzeichen 11 F 200/05) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Richters des AG - FamG - Waiblingen vom 27.12.2005 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das vorliegende Scheidungsverfahren wurde mit Urteil des AG - FamG - Waiblingen vom 19.7.2005 beendet. Die Parteien hatten unmittelbar im Anschluss an die Verkündung des Urteils in der Sitzung vom 19.7.2005 bezüglich des Scheidungsausspruches auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und Antrag gem. § 629c ZPO sowie auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Unter Ziff. 2 des Urteils wurde der mit notarieller Urkunde vom 20.6.2005 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigt. Im Urteil wurde die Erteilung der Genehmigung kurz begründet. Die Streitwerte für die Ehesache und den Versorgungsausgleich wurden mit 80.000 EUR und 1.000 EUR festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 12.8.2005 wurden dem Antragsgegner Gerichtskosten von 756 EUR, die sich aus der Hälfte von zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1310 GKG-KV ergeben, in Rechnung gestellt.
Die dagegen eingelegte Erinnerung des Antragsgegners wurde mit Beschluss des Richters des AG - FamG - Waiblingen vom 27.12.2005 zurückgewiesen. Bezüglich der Genehmigung nach § 1587o Abs. 2 BGB liege eine echte Begründung vor, die eine Ermäßigung nach Nr. 1311 GKG-KV ausschließe.
Gegen den am 2.1.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 13.1.2006 Beschwerde eingelegt. Das Urteil enthalte bezüglich der Genehmigung des zwischen den Parteien vereinbarten Versorgungsausgleichs keine echte Begründung. Der entscheidende S. sei floskelhaft und schildere lediglich die abstrakten Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung. Selbst wenn hierin eine Begründung gesehen werden könnte, sei diese so undeutlich und lückenhaft, dass sie einer Entscheidung ohne Gründe gleichstehen müsse.
Mit Schreiben vom 18.1.2006 hat der Richter des AG - FamG - Waiblingen das Rechtsmittel ohne Abhilfe dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
1. Nach Nr. 1310 GKG-KV sind für das vorliegende Verfahren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von 81.000 EUR entstanden. Diese Gebühren haben sich nicht gem. Nr. 1311 GKG-KV ermäßigt.
a) Das Verfahren ist nicht in der unter Nr. 1311 Ziff. 1 - 4 GKG-KV genannten Weise insgesamt beendigt worden.
Nach Nr. 1311 GKG-KV ist allerdings eine Gebührenermäßigung im Verbundverfahren nicht davon abhängig, dass alle Verfahrensteile gerichtskostenmindernd beendet werden. Aus dem Wortlaut der Nr. 1311 GKG-KV und deren Anmerkung in Abs. 1 S. 1 ergibt sich jedoch, dass lediglich die Beendigung einer Folgesache in der in Nr. 1311 Ziff. 1-4 GKG-KV genannten Weise zu einer Gebührenermäßigung führen kann. Weil bezüglich einer Teilbeendigung lediglich Folgesachen, nicht aber das Scheidungsverfahren selbst genannt sind, kann der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1311 Ziff. 2 GKG-KV i.V.m. § 313a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO bezüglich dem Scheidungsurteil nur dann zu einer Gebührenermäßigung führen, wenn das gesamte Verfahren durch einen oder mehrere Ermäßigungstatbestände beendigt wurde. Nachdem neben dem Scheidungsurteil für die Entscheidung über die Genehmigung zum Versorgungsausgleich ein Ermäßigungstatbestand nicht vorliegt, führt das abgekürzte Scheidungsurteil nicht zu einer (teilweisen) Reduzierung der Gerichtsgebühren.
b) Über die richterliche Genehmigung der Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich musste gem. § 1587o BGB entschieden werden, was auch im Urt. v. 19.7.2005 geschehen konnte (Strobel in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587o Rz. 42).
c) Unter dem Buchst. B. enthält das Urt. v. 19.7.2005 eine Begründung, warum die Vereinbarung des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu genehmigen war. Auf die Qualität der Begründung, insb. darauf, ob die Begründung einer Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz standgehalten hätte...