Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über eine Erinnerung gegen den Kostenan-satz findet nach § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde unabhängig von ihrer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung statt (Aufgabe Senatsbeschluss vom 02.07.2008 - 8 W 259/08).

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 17.01.2020; Aktenzeichen 1 S 84/19)

AG Schwäbisch Gmünd (Urteil vom 01.03.2019; Aktenzeichen 8 C 911/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten vom 06.02.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 17.01.2020, Az. 1 S 84/19, wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens: 584,00 EUR

 

Gründe

I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Schlusskostenabrechnung des Landgerichts Ellwangen bzgl. des durchgeführten Berufungsverfahrens.

Nachdem das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 08.01.2019 zur Zahlung von 4.164,24 EUR und Nebenkosten sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt und dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 01.03.2019 unter Auferlegung der weiteren Verfahrenskosten aufrechterhalten hatte, hat der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 01.04.2019 gegen das Urteil "Einspruch" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht als Berufung angesehen und mit Beschluss vom 05.08.2019 als unzulässig verworfen, weil weder eine form- noch eine fristgerechte Einlegung vorliege. Zugleich hat das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Aufgrund der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 05.08.2019 hat der Kostenbeamte des Landgerichts unter dem 19.08.2019 die angefallenen Gerichtskosten auf der Basis eines Streitwerts von 4.164,24 EUR gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2019 (Bl. 105 d.A.) Einwendungen dahingehend erhoben, sein Rechtsanwalt würde die Kosten übernehmen, weil er ihn nicht ordnungsgemäß vertreten habe. Das Landgericht Ellwangen hat unter dem 17.01.2020 dieses Vorbringen als zulässige Erinnerung behandelt und in der Sache zurückgewiesen. Dieser Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass eine weitere Beschwerde eingelegt werden könne, soweit sie mit der Entscheidung zugelassen worden sei.

Mit Schreiben vom 06.02.2020 (Bl. 120 d.A.) hat der Beklagte gegen diese Entscheidung "Widerspruch und Beschwerde" erhoben und zur Begründung nunmehr vorgetragen, der Versicherungsvertreter habe ihn seinerzeit fehlerhaft beraten, er habe die Versicherung bei der Klägerin im Mai 2018 gekündigt, dies sei ihm auch bestätigt worden, er habe gegen das Urteil des Amtsgerichts in dieser Sache Berufung eingelegt, weil ihm durch das Verhalten der Klägerin weit höhere Kosten entstanden seien, deren Übernahme die Klägerin abgelehnt habe.

Am 25.02.2020 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil diese wohl bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, und hat die Akten daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig.

Gegenstand der im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Anfechtung ist eine Erinnerungsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der bei ihm selbst angefallenen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens.

a) Die Anwendungsbereiche der §§ 66 Abs. 2 und 66 Abs. 4 GKG unterscheiden sich dadurch, dass der erstere der beiden Absätze die Anfechtung einer Erinnerungsentscheidung bzgl. des Kostenansatzes regelt, unabhängig davon, welches Gericht entschieden hat, wohingegen der letztere ausschließlich für solche Entscheidungen einen weiteren Rechtsbehelf vorsieht, die zum einen von einem Landgericht getroffen worden sind und bei denen zum anderen - kumulativ - das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. § 66 Abs. 4 GKG betrifft also ausschließlich die Fälle, in denen das Landgericht (als Beschwerdegericht) mit einer Beschwerdeentscheidung des Amtsgerichts nach § 66 Abs. 2 GKG befasst werden soll, vgl. Laube in: BeckOK Kostenrecht Dörndorfer/Neile/Wendtland/Gerlach, 28. Ed. Stand 01.12.2019, § 66 GKG Rn. 276f.; Zimmermann in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 66 GKG Rn. 61; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 66 GKG Rn. 116.

An der früher vom Senat vertretenen Ansicht, soweit das Landgericht als Berufungsgericht über Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nach § 21 GKG zu entscheiden habe, sei hinsichtlich der Rechtsbehelfe nicht auf § 66 Abs. 2 GKG, sondern auf § 66 Abs. 4 GKG abzustellen (Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.07.2008 - 8 W 259/08), wird nicht festgehalten: die...

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