Leitsatz (amtlich)

1. Bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung entspricht es Wortlaut und Sinn und Zweck der §§ 6 II, 7 I StromNEV die Methode der sog. "doppelten DEckelung" auf 40 % zur Aunwendugn zu bringen.

2. Der Maßstab der "Kapitalmarktüblichen Zinsen" i.S.d. § 5 II StromNEV ist als Regelvorgabe zu verstehen, nicht aber als notwendigerweise mit einem Risikozuschlag zu versehdner bloßer Basiszinssatz.

3. Der aus der Differenz wischen kalkulatorischer und bilanzieller Abschreibung entstehende steuerliche "Scheingewinn" kann im Rahmen des § 8 StromNEV nicht als Kostenelement anerkannt werden. Zur Bedeutung und Umsetzugn der In-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer nach § 8 Satz 2 StromNEV.

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.8.2006 wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.7.2006 aufgehoben.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2005 auf Genehmigung der beantragten Netznutzungsentgelte auch in der Gestalt seiner Ergänzungen vom 8.12. und 21.12.2005 unter Beachtung der in diesem Beschluss niedergelegten Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 150.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Bescheid der Landesregulierungsbehörde/Antragsgegnerin, in welchem ihrem Antrag gem. § 23a EnWG auf Genehmigung ihrer Stromnetznutzungsentgelte nicht nur der Höhe nach nicht entsprochen worden ist, sondern der sich entgegen der Datumsvorgabe im Antrag auch Rückwirkung beigelegt hat.

Die Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung im Hinblick auf Äußerungen des Senats in der mündlichen Verhandlung in Parallelverfahren ihre Bewertung der Restwerte nach der Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 StromNEV umgestellt und darauf gründend eine neue Abrechnung vorgelegt. In ihrer Replik hat auch die Antragstellerin ihr Vorbringen in Teilen neu gefasst.

Da die Genehmigungsintervalle relativ kurz bemessen sind und, werden Grundfragen der Entgeltbemessung nicht alsbald höchstrichterlich geklärt, deshalb die Gefahr besteht, dass die nächste Genehmigungsrunde mit weiterhin auflaufenden, aber offenen Grundfragen belastet bleibt, haben die Beteiligten im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat außergerichtlich rechnerisch für diesen Verfahrensdurchgang zwei Abrechnungsbereiche:

I.1. die Anwendung der WIBERA-Indexreihe

II.2. die Einbeziehung von "Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen in die Eigenkapitalverzinsung und damit in die Bildung von Netzentgelten i.H.v. nunmehr 493.000 EUR unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung ihrer bisher eingenommenen Standpunkte unstreitig gestellt, insbesondere solche, bezüglich derer der Senat Bedarf einer Aufklärung im Wege einer Beweisaufnahme erkennen ließ, was der gebotenen raschen höchstrichterlichen Klärung der Grundsatzfragen zuwidergelaufen wäre.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zum einen auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Zusammenfassend:

Die Antragstellerin ist eine Stromnetzbetreiberin, deren mehrheitlicher Anteilseigner die EnBW REG BeteiligungsGmbH, ein Unternehmen des EnBW-Konzerns (EnBW AG), ist. Das Versorgungsgebiet umfasst nach Angaben der Antragstellerin die Gemeinden A. und V. sowie den Hauptort von E.. Die Antragstellerin versorgt rund 3.655 Kunden (Messstellen). Bezüglich der Absatzdichte liegt die Antragstellerin im Landes- und Bundesdurchschnitt auf einem Mittelplatz.

Am 28.10.2005 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung der von ihr beabsichtigten Stromnetznutzungsentgelte nach § 23a EnWG gestellt und diesen im weiteren Genehmigungsverfahren, etwa mit einer am 12.12.2005 eingegangenen Antragsfassung vom 8.12.2005, weiter ergänzt und vervollständigt. Dabei begehrte die Antragstellerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Kostennachweise und Kostendarlegungen eine Genehmigung der von ihr zu erhebenden oder ihren Endverkaufspreisen zugrunde zulegenden Entgelten für das bezeichnete eigene Stromversorgungsnetz ab 1.7.2006.

Unter den Nettoentgelten versteht die Antragstellerin Entgelte jeweils ohne Umsatzsteuer, ohne gegebenenfalls Konzessionsabgabe und ohne KWK-Zuschläge, aber ebenso auch ohne Messentgelte.

Bislang hatte die Antragstellerin Netznutzungsentgelte in Anlehnung an die Verbändevereinbarung II plus von Dritten im Falle von Durchleitungen von Strom erhoben.

Auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2004 hatte die Antragstellerin Kosten dem Netzbetrieb und einzelnen Kostenstellen zugeordnet und daraus spezifische Netzentgelte gebildet.

Die Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin hat dabei einzelne, von der Antragstellerin den Netzkosten zugeordnete Positionen, welche bei der nachfolgenden Abhandlung der Streitpositionen im Einzelnen dargestellt sind, ganz oder teilweise nicht anerkannt, und am 17.7.2006 ihren Bescheid erlassen, der in seiner Ziff. I

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