Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften des § 32 Abs. 3 Sätze 2-4 StromNEV.

2. "Umlaufvermögen" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ist nur das betriebsnotwendige, d.h. der Netzunterhaltung und dem Netzbetrieb dienende Umlaufvermögen.

3. Die materielle Beweislast für die Betriebsnotwendigkeit der von ihm bei der Eigenkapitalverzinsung angesetzten Vermögenswerte trägt der antragsstellende Netzbetreiber.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.08.2008; Aktenzeichen KVR 27/07)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 6.11.2006 gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4.10.2006 - 1-4455.4/41, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Beschwerdewert: 150.000 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Zwar ist die Feststellung der kalkulatorischen Restwerte zum 31.12.2004 und damit auch die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung sowie der kalkulatorischen Gewerbesteuer, die die Antragsgegnerin dem Genehmigungsbescheid vom 4.10.2006 zugrunde gelegt hat, fehlerhaft. Die während des Beschwerdeverfahrens von der Antragsgegnerin vorgenommene und mit Schriftsatz vom 12.3.2007 als Anlage BG 8 vorgelegte Neuberechnung der Netzkosten, deren rechnerische Richtigkeit die Antragstellerin nicht bestritten hat, beruht jedoch nicht mehr auf rechtlichen Fehlern. Da sie zum Ergebnis führt, dass sich die Netzkosten statt auf 1.717.204,43 EUR (Genehmigungsbescheid) nur auf 1.690.432,41 EUR belaufen, und sich unter Zugrundelegung dieser Netzkosten daher noch niedrigere Netzentgelte als genehmigt ergeben würden, hat die auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg, da der Genehmigungsbescheid nicht zu ihrem Nachteil fehlerhaft ist.

A. Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das das Elektrizitätsversorgungsnetz im Bereich der S. betreibt. Wegen der näheren Einzelheiten des von der Antragstellerin betriebenen Stromnetzes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Genehmigungsbescheid vom 4.10.2006 unter II 1 A Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 (Akten der Antragstellerin, 1-4455.4/41, Bl. 41/1), bei der Antragsgegnerin eingegangen am 31.10.2005, beantragte die Antragstellerin gem. § 23a Abs. 2 EnWG die Genehmigung der im Genehmigungsbescheid unter I 1, Spalte "Beantragtes Entgelt", wiedergegebenen Netznutzungsentgelte (netto) mit folgender Maßgabe:

"Wir beantragen die Genehmigung zum 1.1.2006, jedoch nicht früher als mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende nach Zustellung des Genehmigungsbescheides. Die Genehmigung ist für die Dauer von 24 Monaten, zumindest aber für 12 Monate zu erteilen."

Mit Schreiben vom 28.8.2006 (1-4455.4/41, Bl. 41/18 = Anlage BF 13) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie verschiedene von der Antragstellerin angesetzte Kostenpositionen kürzen werde, und forderte sie auf, auf dieser Grundlage eine neue Kalkulation der Stromnetznutzungsentgelte vorzunehmen. Mit Schreiben vom 15.9.2006 (1-4455.4/41, Bl. 41/20 = Bf 14) übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine entsprechende neue Berechnung der Netznutzungsentgelte, teilte jedoch gleichzeitig mit, dass sie unverändert an der in ihrem ursprünglichen Antrag enthaltenen Kalkulation festhalte.

Hierauf erließ die Antragsgegnerin den Genehmigungsbescheid vom 4.10.2006 (1-4455.4/41, Bl. 41/21 = BF 1), mit dem sie für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2007 die unter I 1, Spalte "Entgelt netto", genannten reduzierten Netznutzungsentgelte (netto) genehmigte und die darüber hinausgehenden "Netznutzungsentgelt-Anträge" ablehnte. In den Gründen des Genehmigungsbescheides führte die Antragsgegnerin aus, dass u.a. folgende von der Antragstellerin angesetzten Kostenpositionen nicht anerkannt würden:

"... cc) 87.926,81 EUR bei den kalkulatorischen Abschreibungen aus der Neuberechnung der kalk. Restwerte nach § 32 Abs. 3 StromNEV durch die Zugrundelegung von kürzeren Nutzungsdauern für die Zeit bis 1993 und Kürzung von Abschreibungen auf GWG bis Zugangsjahr 1999,

dd) 87.398 EUR aus der Neuberechnung der kalk. Eigenkapitalverzinsung,

ee) 12.624,03 EUR aus der Neuberechnung der kalk. Gewerbesteuer,..."

Wegen des Weiteren Inhalts des Genehmigungsbescheides wird auf diesen verwiesen. Der Genehmigungsbescheid wurde der Antragstellerin am 9.10.2006 zugestellt (1-4455.4/41, Bl. 41/22).

Mit Schriftsatz vom 6.11.2006 (Bl. 1/27), bei Gericht eingegangen am 7.11.2006, legte die Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid Beschwerde ein.

Nach Erteilung diverser Hinweise durch den Senat im Verhandlungstermin vom 5.2.2007 hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 12.3.2007 eine Neuberechnung der Netzkosten vorgelegt (Anlage BG 8, Bl. 582 ff.), die zum Ergebnis führt, dass statt der dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Netzkosten von 1.717.204,43 EUR tatsächlich nur Netzkosten von...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge