Leitsatz (amtlich)
Bei der Beurkundung eines Unternehmensvertrages, der im Wesentlichen durch die Ergebnisabführungsvereinbarung bestimmt wird, ist vom Vorliegen eines Geschäftes mit unbestimmtem Geldwert auszugehen. Bei der Wertberechnung ist nicht die Vorschrift des § 30 Abs. 1 i.V.m. § 24 KostO zugrunde zu legen, sondern der Geschäftswert nach §§ 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO anzusetzen.
Normenkette
KostO §§ 24, 30 Abs. 1, § 41a Abs. 4 Nr. 1, § 41c Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 14.03.2008; Aktenzeichen 10 T 39/08) |
Tenor
I. Die gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 14.3.2008 gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Wert der weiteren Beschwerde: 15.597,36 EUR.
Gründe
I. Durch notarielle Niederschrift vom 7.3.2006 (Urkundenrolle-Nr. ...) beurkundete der Beteiligte Ziff. 1 einen zwischen der Beteiligten Ziff. 2 als Untergesellschaft und der Beteiligten Ziff. 3 als Obergesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Mit Rechnung vom 8.3.2006 (Kostenrechnung ...) brachte er für seine Tätigkeit einen Gesamtbetrag von netto 13.652,45 EUR zzgl. MwSt., brutto 15.802,04 EUR in Ansatz. Der Kostennote lag ein Geschäftswert von 4.500.000 EUR zugrunde. Der Geschäftswert wurde anhand des auf fünf Jahre hochgerechneten Gewinns für das abgelaufene Jahr 2005 nach Maßgabe der §§ 30 Abs. 1, 24 KostO bestimmt.
Der Bezirksrevisor des LG hat im Rahmen der Prüfung der Amtstätigkeit des Notars die Festsetzung des Geschäftswerts unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 24.8.1993 (8 WF 94/91) beanstandet. Der notariell beurkundete Vertrag habe für die beherrschte Gesellschaft satzungsgleiche Wirkung, so dass nicht von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ausgegangen werden könne. Die Bewertung habe deswegen auf der Grundlage des §§ 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO mit einem Wertansatz von 25.000 EUR zu erfolgen. Dem trat der Beteiligte Ziff. 1 unter Bezugnahme auf die Literatur entgegen, wo überwiegend die Meinung vertreten werde, dass die Beurkundung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstelle.
Mit Schreiben vom 13.7.2007 hat der Präsident des LG den Beteiligten Ziff. 1 gem. § 156 Abs. 6 KostO angewiesen, die Entscheidung der Beschwerdekammer des LG Stuttgart zu dem beanstandeten Kostenansatz betreffend die Urkunde UR-Nr. 163/2006 herbeizuführen. Entsprechend dieser Weisung hat der Beteiligte Ziff. 1 mit Schreiben vom 24.1.2008 die Entscheidung der Beschwerdekammer des LG Stuttgart beantragt.
Das LG hat mit Beschluss vom 14.3.2008 die Kostenrechnung des Beteiligten Ziff. 1 vom 8.3.2006 zu der Urkunde vom 7.3.2006 (Urkundenrolle Nr. 163/2006) abgeändert und den von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Betrag auf insgesamt 204,68 EUR inkl. Mehrwertsteuer festgesetzt. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen.
Das LG ist der Ansicht, dass der vom Beschwerdeführer eingesetzte Geschäftswert für den beurkundeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht nach § 30 KostO i.V.m. § 24 KostO, sondern gem. § 41c Abs. 1, § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO zu bestimmen sei. Entscheidend sei, ob dem Vertrag insgesamt ein bestimmter Geldwert beigemessen werden könne. Dies setze voraus, dass mit der Ergebnisabführungsvereinbarung wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen i.S.d. § 24 Abs. 1 KostO vorlägen. Das seien solche, die sich in gleichen oder nahezu gleichen Zwischenräumen aus demselben Rechtsgrund wiederholen. Im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages hänge der abzuführende wirtschaftliche Ertrag jedoch von einer Vielzahl von unvorhersehbaren und dem Einfluss der Vertragsschließenden weitgehend entzogenen Umständen ab, was bei den typischerweise § 24 Abs. 1 KostO unterfallenden wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen wie Renten, Nießbrauch und rentenähnlichen Rechten nicht der Fall sei. Die Abführungsvereinbarung sei in die Zukunft gerichtet. Ihr fehle unter Berücksichtigung der wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse, Änderungen in der eigenen geschäftlichen Ausrichtung und dem Einfluss anderer Marktteilnehmer eine hinreichend sichere Grundlage, um eine einigermaßen brauchbare Entwicklungsprognose erstellen zu können. Dies könne auch nicht dadurch kompensiert werden, dass im Rahmen freien Ermessens nach § 30 Abs. 1 KostO Zu- und Abschläge gemacht werden können. Zudem handle es sich bei der kostenrechtlichen Generalklausel des §§ 30 Abs. 1 KostO, über den § 24 KostO allein anwendbar sei, um eine lediglich subsidiär anzuwendende Hilfsregelung zur Bestimmung des Geschäftswerts in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie komme dann nicht zur Anwendung, wenn eine vorrangige Vorschrift der Kostenordnung existiere. Als solche seien die Vorschriften der §§ 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO anzusehen. Wegen der Einze...