Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrende Prozesse. Bindung an Kostentitel. Duldung der Zwangsvollstreckung. Kostenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1, § 147
Verfahrensgang
LG Ulm (Aktenzeichen 3 O 307/2000) |
Gründe
Aus den Gründen:
1. Die klagende Bank hatte dem Beklagten Ziff. 2 einen Geschäftskredit gewährt, zu dessen Absicherung eine Gesamtgrundschuld über 35.000,– DM an zwei Grundstücken bestellt worden war; eines der beiden Grundstücke gehörte dem Beklagten Ziff. 2 allein, das andere Grundstück ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte. Die Klägerin hat am gleichen Tag zwei gleichlautende Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben, einmal nur gegen den Beklagten Ziff. 2 als Eigentümer des einen Grundstücks, zum andern gegen beide Beklagte als Miteigentümer des anderen Grundstücks.
Nachdem der Beklagtenvertreter in beiden Verfahren ein Anerkenntnis angekündigt hatte, hat die Kammer von einer Verbindung beider Verfahren abgesehen und – nach mündlicher Verhandlung am gleichen Tag vor zwei verschiedenen Einzelrichtern – zwei Anerkenntnisurteile verkündet, wonach der Beklagte bzw. die Beklagten die Zwangsvollstreckung in die beiden Grundstücke aus der näher bezeichneten Grundschuld über 35.000 DM zu dulden haben. Die Verfahrenskosten wurden jeweils dem bzw. den Beklagten auferlegt.
Der Klägervertreter hat mit gleichlautenden Festsetzungsanträgen die Erstattung von außergerichtlichen Kosten für jedes Verfahren aus einem Gegenstandswert von 35.000,– DM beantragt. Die Rechtspflegerin hat – nach vorherigem rechtlichem Hinweis – beide Prozesse durch einen gemeinsamen Kostenfestsetzungsbeschluss kostenrechtlich zusammengefasst und nur die Hälfte der beantragten Kosten gegen beide Beklagte (je zur Hälfte) festgesetzt, weil die Aufspaltung in zwei Prozesse zu vermeidbaren und deshalb nicht erstattungsfähigen Mehrkosten geführt habe.
Die Klägerin macht mit der sofortigen Beschwerde geltend, es liege ein jeweils gesonderter, getrennte Prozesse rechtfertigender Lebenssachverhalt vor, da sich die Zwangsvollstreckung auf unterschiedliche Grundstücke beziehe; sie habe ein begründetes Interesse an gesonderten Vollstreckungstiteln.
Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in dem beide Beklagte betreffenden Verfahren ergangen ist und der Kostenfestsetzungsantrag im anderen Verfahren zurückzuweisen ist.
2. Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Trotz einer formalen Unrichtigkeit in der angegriffenen Festsetzung hat die Rechtspflegerin im Ergebnis zurecht die Erstattungsfähigkeit der durch die Prozessaufspaltung entstandenen Mehrkosten verneint.
a) Allerdings ist die Entscheidung der Rechtspflegerin insoweit formal rechtsfehlerhaft, als sie beide Verfahren im Kostenfestsetzungsverfahren so behandelt hat, wie wenn das Gericht diese zu einem Verfahren verbunden hätte. Aus dem für beide Verfahren (unter Angabe beider Aktenzeichen) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht ersichtlich, welches der beiden Anerkenntnisurteile Grundlage des Kostentitels ist.
Nachdem zwei gesonderte Kostengrundentscheidungen in jedem der beiden Anerkenntnisurteile vorliegen und der Klägervertreter zwei Kostenfestsetzungsanträge gestellt hat, war die Rechtspflegerin gehalten, über jeden Antrag gesondert zu entscheiden. Mit der Zusammenfassung zu einem für beide Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin ihre Befugnisse überschritten, weil sie eine „Prozessverbindung” herbeigeführt hat, die ihr nicht zusteht. Vielmehr ist die Rechtspflegerin an die getrennten Kostengrundentscheidungen formal gebunden (insoweit zutreffend OLG Hamm, Rpfl 1980, 439; deutlich Thomas/Putzo, ZPO, 23, Aufl., § 104 Rn. 7).
Die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) ist – ebenso wie die Prozesstrennung (§ 145 ZPO) – eine Frage der prozessualen Zweckmäßigkeit, über die allein das Gericht zu befinden hat. Dass die Kammer von einer Verbindung abgesehen hat, muss die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsverfahren hinnehmen.
b) Das Unterlassen einer Prozessverbindung durch das Gericht steht jedoch einer Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren auf der Grundlage jeder einzelnen Kostengrundentscheidung auf die Notwendigkeit der Kosten nicht entgegen. Insoweit teilt der Senat die Ansicht der Rechtspflegerin, dass die Klägerin hier durch Erhebung von zwei gesonderten Klagen in einer Weise Mehrkosten „produziert” hat, die die kostenerstattungspflichtige Beklagtenseite nicht hinzunehmen hat.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum weithin anerkannt, dass im Kostenfestsetz...