Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Bei einer objektiven (kumulativen) Klagenhäufung beschränkt sich die auf § 140 Abs. 3 Markengesetz gestützte Erstattungspflicht nur auf die - abtrennbaren - kennzeichenrechtlichen Ansprüche. Im Übrigen beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Normenkette

MarkenG § 140 Abs. 1, 3; ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 27.06.2008; Aktenzeichen 17 O 72/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Stuttgart vom 27.6.2008 - 17 O 72/08, abgeändert:

Auf Grund des Beschlusses des LG Stuttgart vom 14.2.2008 sind von dem Antragsgegner an die Antragstellerin an Kosten zu erstatten: 3.371,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 13.5.2008.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 400,40 EUR.

 

Gründe

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde durch Beschluss des LG Stuttgart vom 14.2.2008 über Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gem. §§ 4, 14 Markengesetz, 3, 4 Nr. 9a, 8 UWG zu Lasten des Antragsgegners entschieden, ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert wurde auf 100.000 EUR festgesetzt.

In der Antragsschrift wurde die Mitwirkung des Patentanwalts ... angezeigt und in der Kostenfestsetzung für ihn eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 100.000 EUR i.H.v. 1.760,20 EUR zzgl. Auslagenpauschale von 20 EUR, insgesamt 1.780,20 EUR in Ansatz gebracht sowie von der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.6.2008 berücksichtigt.

Gegen die am 25.7.2008 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 8.8.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Antragstellerin entgegen getreten ist. Die Parteien streiten darüber, aus welchem Streitwert die Patentanwaltsgebühr geltend gemacht werden kann, nachdem sich der Unterlassungsanspruch einerseits auf ein Unternehmenskennzeichen bezog und andererseits auf technische Zeichnungen.

Auf Anfrage der Rechtspflegerin hat das Prozessgericht in einer Anmerkung für diese zur Beurteilung des Beschwerdewertes die Aufteilung des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens dahin vorgenommen, dass auf den markenrechtlichen Anspruch 50.000 EUR entfallen und auf den wettbewerbs-/urheberrechtlichen ebenfalls 50.000 EUR.

Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akte dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache auch begründet.

Gemäß § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden.

Streit der Parteien besteht ausschließlich darüber, ob für den mitwirkenden Patentanwalt die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV erstattungsfähig ist aus dem Gesamtgegenstandswert von 100.000 EUR und damit i.H.v. 1.760,20 EUR oder nur aus dem Teilstreitwert von 50.000 EUR für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung des Unternehmenskennzeichens i.H.v. 1.359,80 EUR (Differenz: 400,40 EUR).

Zur Aufteilung des Gesamtstreitwertes auf die verschiedenen Unterlassungsbegehren haben sich die Parteien nicht geäußert und diese offensichtlich in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Senat geht dabei von der vom LG vorgeschlagenen und für sachgerecht erachteten hälftigen Aufteilung aus (Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 3 Rz. 77 unter 152, m.w.N.).

Kennzeichenstreitsachen sind nach § 140 Abs. 1 Markengesetz Klagen - und auch einstweilige Verfügungsverfahren (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 140 Markengesetz Rz. 4; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 140 Markengesetz Rz. 9; je m.w.N.), durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Der so durch § 140 Abs. 1 Markengesetz legal definierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz dergestalt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1206; KG GRUR 2000, 803 und NJWE-WettbR 2000, 222; OLG München GRUR-RR 2004, 190; BGH GRUR 2004, 622; OLG Köln GRUR-RR 2006, 350 und MarkenR 2006, 466; Fezer, a.a.O., § 140 Markengesetz Rz. 2; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rz. 6; je m.w.N.). Genügend ist, wenn die kennzeichenrechtliche Vor...

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