Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 30.12.2013; Aktenzeichen 18 Qs 72/13)

AG Stuttgart (Entscheidung vom 14.11.2013; Aktenzeichen 27 Gs 11135/13)

StA Stuttgart (Aktenzeichen 5 Js 100102/2013)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. November 2013 sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Der Beschuldigte befindet sich seit 14. November 2013 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart von diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Am 3. Dezember 2013 fand vor dem Amtsgericht Stuttgart auf Antrag des Beschwerdeführers ein Haftprüfungstermin statt. Die gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2013 erhobene Beschwerde verwarf das Landgericht Stuttgart am 30. Dezember 2013 mit dem nun angefochtenen Beschluss.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

a) Der Beschwerdeführer ist der im Haftbefehl genannten Tat weiterhin dringend verdächtig. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht zumindest für nachfolgend geschilderten Sachverhalt dringender Tatverdacht:

Der Beschwerdeführer befand sich im Sommer 2013 auf einer Pilgerfahrt in Mekka, u.a. in Begleitung des deutschen islamistischen Predigers L., der zum sunnitischen Islam konvertiert ist und dem Salafismus, einer "ultrakonservativen" Strömung innerhalb des Islams, der eine geistige Rückbesinnung auf die "Altvorderen" anstrebt, zugerechnet wird. Dort lernte er den Mitbeschuldigten I. kennen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland hielt der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu I. und zu L.. Er besuchte zusammen mit I., der seit 16. August 2013 in M. weilte, einen Vortrag des V., eines weiteren deutschen, zum sunnitischen Islam konvertierten salafistischen Predigers. Am 21. August 2013 hielten sich I. und L. zusammen mit dem Beschwerdeführer in der damals vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung von dessen Vater auf. Dort nahm S. L. ein Video auf, das später über YouTube veröffentlicht wurde. In diesem äußerte er sich zu Opfern eines Giftgasangriffs im Syrischen Bürgerkrieg und rief dazu auf, "zusammenzuhalten", zu "handeln", "dankbarer gegenüber Allah" zu sein und zu geben "was wir geben können und machen können auch einsetzen für Allah und seine Religion".

Der Mitbeschuldigte I. war vom 22. August bis 22. Oktober 2013 in der Türkei und in Syrien. In Syrien hielt er sich u. a. längere Zeit bei einer Gruppe namens "Auswanderer Aleppo" auf und wurde von dieser auch militärisch ausgebildet und für militärische Aufgaben eingesetzt. Bei dieser Gruppierung handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine salafistisch-jihadistische Organisation, die ins Bürgerkriegsgeschehen in Syrien eingreift und dort mitkämpft, um das Regime des derzeitigen syrischen Präsidenten Assad zu stürzen mit dem Ziel, ein islamisches Kalifat in Großsyrien zu errichten. Sie setzt sich mehrheitlich aus kaukasisch stämmigen Jihadisten zusammen und nutzt zum Erreichen ihrer Ziele neben offenem militärischem Vorgehen auch den Einsatz von Scharfschützen und Sprengstoffanschläge, auch mittels PKW-gebundener Sprengsätze. Sie scheint mit der al Nusra-Front und dem IStIGS, die beide als "Al Qaida-Organisationen" gelten, zu kooperieren bzw. zumindest deren Ziele zu teilen. IStIGS (Islamischer Staat im Irak und Großsyrien) ist nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamts neben al-Nusra möglicherweise ebenfalls eine terroristische Vereinigung.

Am 10. Oktober meldete der Beschwerdeführer sich bei I. über WhatsApp-Nachricht und teilte mit, er werde zu ihnen kommen und habe vor, bei ihnen zu bleiben. Angesichts des Kontextes und der auf Wunsch des Beschwerdeführers darauf von I. versandten Bilddateien einer Person mit Kampfmontur und Schnellfeuerwafffe (vermutlich I. selbst) kann kaum Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer zu der bewaffneten Einheit des I. oder einer vergleichbaren Einheit dieser Gruppierung dazu stoßen wollte und dabei wusste, um was für eine Gruppierung es sich dabei handelte. Anschließend erkundigte sich der Beschwerdeführer bei I., was diese bräuchten und was er mitbringen solle. Am 18. Oktober 2013 schlug I. dem Beschwerdeführer über WhatsApp-Nachricht vor, er werde ihn mitnehmen; er habe den Befehl, etwas in Deutschland zu holen, anschließend komme man gemeinsam zurück. Der Beschwerdeführer stimmte zu und äußerte, er "halte es hier nicht mehr aus". Am 20. Oktober 2013 forderte I. den Beschwerdeführer auf, kein Flugticket zu kaufen, er werde "es mit" ihm "machen" (d.h. die Reise nach Syrien). Der Beschwerdeführer sicherte zu, auf I. zu warten. Tatsächlich wurde I. von seiner Organisation mit einem Beschaffungsauftrag, u. a. für Nachtsichtgeräte, Kleidung und Medikamente, zurück nach Deutschland geschickt. Ab 24. Oktober 2013 planten die beiden über WhatsApp-Nachrichten die Details einer gemeinsamen Reise nach Syrien.

In Kenn...

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