Leitsatz (amtlich)
Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache: Der Gebührentatbestand der Nr. 207 KVGv (Kostenverzeichnis der Anlage zum GvKostG) wurde für die isoierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 802b ZPO geschaffen. Die Gebühr der Nr. 207 KVGv entsteht nicht gesondert bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtvollziehers mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 4 ZPO (Einholung einer Vermögensauskunft, § 802c ZPO, und/oder Pfändung). Sie ist dann durch die Gebühren für diese Amtshandlungen mit abgegolten.
Normenkette
ZPO § 802a; GVKostG-KV Nr. 207
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 10.11.2014; Aktenzeichen 10 T 438/14) |
AG Ludwigsburg (Aktenzeichen 10 M 4188/14) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 10.11.2014 - 10 T 438/14, wird als unzulässig verworfen.
2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 10.11.2014 - 10 T 438/14, wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG Ludwigsburg vom 6.5.2014 hat die Gläubigerin unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheids des AG Stuttgart vom 3.5.2012 beantragt, gem. § 802c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben würde oder die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ohne Grund verweigern würde, wurde beantragt, dem Vollstreckungsgericht nach § 802g ZPO die Vollstreckungsunterlagen mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zuzusenden und im Anschluss hieran den Schuldner unter Übergabe des erlassenen Haftbefehls zu verhaften. Zudem teilte die Gläubigerin mit, mit einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehe im Falle der glaubhaften Darlegung der mangelnden Zahlungsfähigkeit Einverständnis.
Mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 28.6.2014 teilte der Gerichtsvollzieher - der Beteiligte Ziff. 1 - mit, der Schuldner sei zum Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Die gütliche Einigung sei gescheitert. Den Vorgang werde er dem zuständigen Richter beim AG Ludwigsburg zwecks Erlasses eine Haftbefehls vorlegen. In der beigefügten Kostenrechnung brachte der Beteiligte Ziff. 1 u.a. eine Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses (KVGv) zu § 9 GVKostG i.H.v. EUR 16 in Ansatz. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 14.8.2014, zu deren Begründung sie vortrug, der Gerichtsvollzieher sei nicht mit einer gütlichen Einigung beauftragt worden. Zudem dürfe der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur erheben, wenn er ausschließlich mit der Herbeiführung der gütlichen Erledigung beauftragt war.
Durch Beschluss vom 26.9.2014 hat das AG Ludwigsburg - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin im Wege der - vom AG zugelassenen - Beschwerde. Auf diese änderte die 10. Zivilkammer des LG Stuttgart durch Beschluss vom 10.11.2014 den Beschluss des AG ab und hob den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 insoweit auf, als darin eine Gebühr Nr. 207 KVGv in Ansatz gebracht wurde. Hiergegen wiederum wenden sich der Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 2 im Wege der - vom LG zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II. Die Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 und 2 bleiben ohne Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist bereits unzulässig. Dem Gerichtsvollzieher steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz nicht zu (vgl. zuletzt LG Mannheim JurBüro 2014, 665 m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Gerichtsvollziehers dar. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Kostenschuldner (LG Mannheim, a.a.O.). Eine Ausnahmekonstellation, in der der Gerichtsvollzieher gleichwohl beschwert sein könnte (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 5 GvKostG, Rz. 16 f.) ist nicht gegeben.
2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 als Vertreter der Staatskasse ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gem. §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die 10. Zivilkammer des LG Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Gebühr gem. Nr. 207 KVGv nicht in Ansatz gebracht werden kann. Auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts vom ...