Verfahrensgang
LG Heilbronn (Aktenzeichen 6 O 360/17 Ve) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2018, Aktenzeichen 6 O 360/17 Ve, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.493,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2018 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az.: Ve 6 O 360/17, auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018, am 20. März 2018 verkündet und am 26. März 2018 zugestellt:
1. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer XXX über EUR 101.000,00 (Anlage K 1) nicht mehr die vertraglich vereinbarten Annuitäten nach Zugang der Widerrufserklärung vom 20. März 2017 schuldet.
2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger EUR 1.706,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen und den Berufungskläger ferner von weiteren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.036,49 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten, XXX, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2018, Aktenzeichen 6 O 360/17 Ve, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen in den Gegenerklärungen des Klägers geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Der Umstand, dass die Widerrufsinformation hinsichtlich des Fristanlaufs in Abhängigkeit von der Erteilung der Pflichtangaben auf § 492 Abs. 2 BGB nebst drei Beispielen verweist, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation.
a) Die erteilte Widerrufsinformation entspricht dem deutschen Gesetz (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15).
aa) Die Hinweise zum Beginn der Widerrufsfrist in der erteilten Widerrufsinformation stimmen nämlich wortgleich mit dem vom Gesetzgeber selbst geschaffenen Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB überein. Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Widerrufsinformation insgesamt gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, ist eine Information, die dem Wortlaut des Musters entspricht, jedenfalls nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, denn dass der Gesetzgeber ein Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollte, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, kann ausgeschlossen werden. Deshalb kann Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass über die im Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthaltenen Angaben hinaus weitere Informationen erforderlich wären, denn auch dies würde bedeuten, dass der Gesetzgeber ein Muster schaffen wollte und auch geschaffen hat, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt.
bb) Der Senat verkennt nicht, dass der deutsche Gesetzgeber in § 492 Abs. 2 BGB mit dem System der Pflichtangaben und dem Verweis auf mehrere Vorschriften in Art. 247 EGBGB eine Rechtslage geschaffen hat, deren Durchdringung den Verbrauchern einigen Aufwand bereiten kann. Das Gericht ist jedoch bei seiner Entscheidung an dieses vom Gesetzgeber entwickelte System gebunden, eine Lücke oder einen Auslegungsspielraum enthält das Gesetz nicht. Eine gerichtliche Entscheidung gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers wäre wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Gewaltenteilung unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. April 1990 - 1 BvR 1186/89; Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/19; jeweils m.w.N.). Auf diesen Gesichtspunkt geht das Landgericht Saarbrücken in seinem vom Kläger zitierten Beschluss vom 17. Januar 2019 (Az.: 1 O 164/18) nicht ein.
b) Für den Senat besteht - ungeachtet der Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie für Immobiliardarlehen überschießend umgesetzt hat - keine Veranlassung für eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH oder zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer solchen Vorlage durch ein anderes Gericht (wie etwa LG Saarbrü...