Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgebender Zeitpunkt für anwendbares Recht betr. Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Auf einen nach dem 1. September 2009 geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch findet das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht auch dann Anwendung, wenn das Scheidungsverfahren bereits vorher anhängig gemacht wurde.
Normenkette
BGB §§ 1374, 1379
Verfahrensgang
AG Albstadt (Beschluss vom 29.12.2009; Aktenzeichen 2 F 226/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Albstadt - 2 F 226/09 - vom 29.12.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Antragsteller mit Beschluss vom 18.8.2009 bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird auch auf die Folgesache Güterrecht (Auskunftsstufe, Anträge Ziff. 1 und 2 des Antrags vom 26.11.2009) erstreckt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 29.12.2009 ist gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem. §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Denn auf die Folgesache Güterrecht ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und damit auch § 1379 BGB n.F. anzuwenden. Zudem besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht bezüglich Wert bildender Faktoren.
1. Auf die Folgesache Zugewinnausgleich ist vorliegend das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht anzuwenden, auch wenn der Scheidungsantrag bereits am 10.7.2009 und damit noch während der Geltung des früheren Rechts eingegangen ist.
a) Für einen am 1.9.2009 anhängigen Zugewinnausgleichsantrag kommt es auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich in einem gerichtlichen Verfahren, nicht notwendigerweise auch des Scheidungsverfahrens, an. Dies bedeutet, dass das neue Recht gilt, wenn zwar der Scheidungsantrag bis zum 31.8.2009 anhängig gemacht wurde, der Anspruch auf Zugewinnausgleich aber erst danach. Die Übergangsregelung ist vom Gesetzgeber bewusst auf § 1374 BGB beschränkt worden, da nur hinsichtlich der Einführung des negativen Anfangsvermögens ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage besteht. Die übrigen im Bereich des Zugewinnausgleichs reformierten Vorschriften gelten dagegen sofort mit Inkrafttreten des Reformgesetzes, das vor allem dem Schutz vor Manipulationen dient und das Vertrauen in den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit gerade nicht schutzwürdig ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl. 2010, Art. 229 § 20 EGBGB Rz. 3).
b) Hieraus folgt, dass auf den mit Schriftsatz vom 26.11.2009 eingereichten Stufenantrag des Antragstellers hinsichtlich des Zugewinnausgleichs § 1379 BGB in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung anzuwenden ist.
Der seitens des Antragstellers geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögensbestandes der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung ergibt sich sonach aus § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F., die Verpflichtung der Beklagten zur Belegvorlage auf Anforderung aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung.
2. Auch schuldet die Antragsgegnerin Auskunft hinsichtlich der Wert bildenden Faktoren der einzelnen Gegenstände.
Im Rahmen der Auskunft gem. § 1379 BGB sind die Gegenstände nach Anzahl, Art und Wert bildenden Merkmalen einzeln aufzuführen (BGH NJW 1982, 1643; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1379 Rz. 9). Zwar sind Wertangaben nicht geschuldet, wohl aber Angaben über Wert bildende Merkmale (BGH, a.a.O.; Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Dies galt auch bereits nach der herrschenden Rechtsprechung zu dem bis zum vor dem 1.9.2009 geltenden Recht.
3. Damit war dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zunächst für die Anträge Ziff. 1 und 2 vom 26.11.2009 in vollem Umfang zu gewähren.
Fundstellen
Haufe-Index 2540306 |
FamRZ 2010, 1734 |
FF 2010, 508 |