Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welches Recht auf einen nach dem 1. September 2009 geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch Anwendung findet, wenn das Ehescheidungsverfahren bereits vor dem 1.9.2009 anhängig gemacht worden war.
Sachverhalt
Das Ehescheidungsverfahren zwischen den Beteiligten war seit dem 10.7.2009 anhängig. Am 26.11.2009 hatte der Antragsteller einen Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs begehrte er u.a. Auskunft über den Vermögensbestand der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung, ferner verlangte er die Vorlage von Belegen und Auskunft hinsichtlich der wertbildenden Faktoren der einzelnen Gegenstände in dem Vermögen der Antragsgegnerin.
Der hierfür von ihm gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Anträge zurückgewiesen. Dabei legte das AG die bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage zugrunde.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, auf die Folgesache Zugewinnausgleich sei vorliegend das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht anzuwenden, auch wenn der Scheidungsantrag bereits am 10.7.2009 und damit noch während der Geltung des früheren Rechts eingegangen sei.
Für einen am 1.9.2009 anhängigen Zugewinnausgleichsantrag komme es auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich in einem gerichtlichen Verfahren, nicht notwendigerweise auch des Scheidungsverfahrens, an. Dies bedeute, dass das neue Recht gelte, wenn zwar der Ehescheidungsantrag bis zum 31.8.2009 anhängig gemacht worden sei, der Anspruch auf Zugewinnausgleich aber erst danach. Die Übergangsregelung sei vom Gesetzgeber bewusst auf § 1374 BGB beschränkt worden, da nur hinsichtlich der Einführung des negativen Anfangsvermögens ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage bestehe. Die übrigen im Bereich des Zugewinnausgleichs reformierten Vorschriften seien daher sofort mit Inkrafttreten des Reformgesetzes anwendbar, das vor allem dem Schutz vor Manipulationen diene und das Vertrauen in den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit gerade nicht schutzwürdig sei (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 69 Aufl. 2010, Art. 229 § 20 EGBGB Rz. 3).
Hieraus folge, dass auf den mit Schriftsatz vom 26.11.2009 eingereichten Stufenantrag des Antragstellers hinsichtlich des Zugewinnausgleichs § 1379 BGB in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung anzuwenden sei.
Der von dem Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögensbestandes der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung ergebe sich somit aus § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F., die Verpflichtung der Beklagten zur Belegvorlage auf Anforderung aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung.
Auch schulde die Antragsgegnerin Auskunft hinsichtlich der wertbildenden Faktoren der einzelnen Gegenstände. Zwar seien Wertangaben nicht geschuldet, wohl aber Angaben über wertbildende Merkmale. Dies habe nach der herrschenden Rechtsprechung auch bereits vor dem 1.9.2009 gegolten.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2010, 18 WF 46/10