Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde durch städtisches Energieversorgungsunternehmen gegen Festsetzung der Erlösobergrenze durch Landesregulierungsbehörde

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.01.2012; Aktenzeichen EnVR 31/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2009 (Az.: 1-4455.5-3/48) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Den Gegenstandswert wird der Senat gesondert festsetzen.

 

Gründe

A.I. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in der Kreisstadt X. mit ca. 24.000 Einwohnern. Das Unternehmen wird in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt. Die Geschäftsführung der KG wird von der Komplementär-GmbH, Stadtwerke X. Verwaltungsgesellschaft mbH wahrgenommen. Gesellschafter sind die Stadt X. mit 74,9 % und die E. AG mit 25,1 %.

Das Gasnetz der Beschwerdeführerin erstreckt sich auf die Kernstadt X., sowie die Stadtteile D., G., M. und W.

Mit Bescheid vom 12.9.2007 (Az.: 1-4455.5/48) hat die LRegB befristet bis zum 31.12.2008 der Beschwerdeführerin auf der Grundlage einer Kostenprüfung Höchstnetzentgelte genehmigt. Der Genehmigungsentscheidung lagen anerkannte Kosten i.H.v. 2.005.147,34 EUR zugrunde. In diesem Bescheid ist ausgegangen von einer Gesamtgasleitungslänge von etwa 109 km mit Hausanschlussleitungen. Über das Netz wurde im Jahr 2004 eine Gasenergie (Arbeit) i.H.v. etwa 210.116 MWh abgegeben. Die Absatzdichte beträgt 1.928. Die Beschwerdeführerin ist in der Gruppe der mittleren Absatzdichte (West), die bei 900 MWh/km beginnt, einzuordnen und ersorgt über ihr Netz 3.518 Ausspeisepunkte, davon 3.455 ohne Leistungsmessung und 63 mit Leistungsmessung. Die versorgten Druckstufen umfassen die Mittel- und die Niederdruckebene. Die vorgelagerte Netzbetreiberin ist die b. AG & Co. KG (Stand 2004, wobei markante Änderungen seither nicht bekannt geworden sind).

II. Auf ihren Antrag wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20.12.2007 (Az. 1-4455.5-3/48) für die erste Anreizregulierungsperiode die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV genehmigt (ausgehend von 3.669 Kunden). Ferner hat sie unter dem 18.2.2008 die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags gem. § 25 ARegV beantragt (Bf 5).

Die Beschwerdegegnerin hat nach Vorkorrespondenz über die beabsichtigte Erlösobergrenzeentscheidung die Erlösobergrenze für die Jahre 2009 bis einschließlich 2012 durch Bescheid vom 25.11.2008 festgesetzt und darin den Antrag nach § 25 ARegV zurückgewiesen (VA 48/15 = Bf 2). Wegen der Verfahrensabläufe und des Inhalts des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.

III. Gegen diesen ihr am 27.11.2008 (VA 48/15) zugestellten Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 23.12.2008 Beschwerde eingelegt (GA 1/2) und diese innerhalb mehrfach verlängerter Frist am 25.6.2009 begründet (GA 37/92).

Die Parteien haben das Verfahren nach Abschluss einer Teileinigung im Verhandlungstermin vor dem Senat über den zur Zinsberechnung anzusetzenden Risikozuschlag insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher in der Sache nicht mehr über die die Eigenkapitalverzinsung betreffenden Angriffe der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Die Beschwerde rügt in ihrer Beschwerdebegründung - vertieft und ergänzt in einem weitern Schriftsatz vom 21.12.2009 - zusammengefasst:

Pauschalierter Investitionszuschlag:

Der § 24 Abs. 3 ARegV, geändert mit der Verordnung vom 8.4.2008 (Art. 3 Ziff. 4, BGBl. I, 693), sei jedenfalls soweit er die Nichtanwendbarkeit des § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren bestimme, nicht anwendbar wegen eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG formulierten allgemeinen Gleichheitssatz. Denn der Zweck des § 1 Abs. 1 EnWG, langfristig eine sichere Versorgung zu gewährleisten, erfasse alle Netzbetreiber, unabhängig von einer Teilnahme am vereinfachten Verfahren. Dies erkennend, habe der Gesetzgeber § 25 ARegV geschaffen. Durch § 25 ARegV solle dem Risiko begegnet werden, dass zu Beginn der Anreizregulierung die zur Gewährleistung der in § 1 Abs. 1 EnWG formulierten Vorgaben erforderlichen Investitionen nicht durchgeführt würden (vgl. BR-Drucks. 417/07 v, 15.6.2007, S. 70). Dieses Risiko bestehe insbesondere für kleinere Netzbetreiber. § 25 ARegV sei nicht anwendbar auf Übertragungsnetzbetreiber, da die ARegV für deren Investitionen besondere Regelungen vorsehe. Den Anwendungsbereich der Norm innerhalb der Vergleichsgruppe der Verteilnetzbetreiber weiter aufzuspalten, entbehre eines sachlichen Grundes und sei nicht sinnvoll. Anderenfalls würde bei einer notwendigen Investition in dem Jahr, welches auf das Basisjahr zur Ermittlung der Erlösobergrenzen der nächsten Regulierungsperiode (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 ARegV) folgt, ein Zeitversatz von sieben Jahren entstehen, bis eine Erhöhung der Erlösobergrenzen um die Investitionskosten er...

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